Absatz 1 werden die Wörter „Beim Staatsministerium der Justiz“ durch die Wörter „Bei der Staatsregierung“ ersetzt. b)
Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Regelungen für die“ die Wörter „Bürgerinnen und“ eingefügt. 2.
3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)
Satz 2 werden die Wörter „Der Staatsminister der Justiz“ durch die Wörter „Die zuständige Staatsministerin oder der zuständige Staatsminister“ ersetzt. bb)
Satz 4 werden die Wörter „dem Staatsminister der Justiz“ durch die Wörter „der zuständigen Staatsministerin oder dem zuständigen Staatsminister“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „
Angelegenheiten der Rechtssetzung oder Rechtsanwendung
nerhalb staatlicher oder gesellschaftlicher
stitutionen gesammelt haben.“ c)
Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „Hochschullehrerinnen und“ eingefügt. d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „
Absatz 7 Satz 3 werden nach dem Wort „Stimme“ die Wörter „der oder“ eingefügt. f)
Absatz 9 werden die Wörter „das Staatsministerium der Justiz“ durch die Wörter „das zuständige Staatsministerium“ ersetzt. g) Absatz 10 wird wie folgt geändert: aa)
Satz 1 werden die Wörter „Beim Staatsministerium der Justiz“ durch die Wörter „Bei dem zuständigen Staatsministerium“ ersetzt. bb)
Satz 2 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch das Wort „Beschäftigten“ ersetzt. h)
Absatz 11 Satz 1 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch das Wort „Beschäftigten“ ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert:
den Landtag eingebracht werden sollen, und 2. Entwürfe von Rechtsverordnungen der Staatsregierung und der Staatsministerien.“
diesen Fällen nicht.“ c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: „
begründeten Einzelfällen ersuchen, für bestehende Landesgesetze und Rechtsverordnungen sowie
besonders begründeten Ausnahmefällen für bestehende Verwaltungsvorschriften den Erfüllungsaufwand zu erfassen. Bei Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die von einem oder mehreren Ressorts erlassen wurden, ist das Ersuchen an diese zu richten. Die Ablehnung des Ersuchens ist zu begründen. Wird das Ersuchen nicht abgelehnt, stellt das federführende Ressort den Erfüllungsaufwand
angemessener Frist dar. Der Sächsische Normenkontrollrat prüft die Darstellung des Erfüllungsaufwandes und teilt das Ergebnis der Prüfung mit. § 1 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“ d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „
den Landtag beigefügt.“ b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Staatsregierung leitet die Berichte dem Landtag als Unterrichtung zu.“. 6.
Satz 1 werden die Wörter „Ein Jahr“ durch die Angabe „18 Monate“ und die Angabe „§ 1 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 und 3 sowie § 4 Absatz 4 und 5“ ersetzt.
Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2020
Kraft. Dresden, den 16. Dezember 2020 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Katja Meier
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.