Zweites Gesetz zur Unterstützung der Kommunen des Freistaates Sachsen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie Vom 16. Dezember 2020 Der Sächsische Landtag hat am 16. Dezember 2020 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder (SächsGewStAusglAG) Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsmassengesetzes 2019/2020 § 2 des Finanzausgleichsmassengesetzes 2019/2020 vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797, 798), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)In Satz 1 wird die Angabe „4 445 515 000 Euro“ durch die Angabe „4 219 265 000 Euro“ ersetzt.
- b)Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „621 350 000 Euro“ durch die Angabe „395 100 000 Euro“ ersetzt.
- bb)Buchstabe b wird aufgehoben. 2. Absatz 3 wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes Das Sächsische Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt geändert:
- a)Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „
(1)Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer sowie die Zuweisungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 729) zusammengezählt werden.“
- b)In Absatz 3 Satz 5 werden nach den Wörtern „§ 22c Absatz 1 Nummer 1 und 2“ die Wörter „sowie Absatz 2 und nach § 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder“ eingefügt. 2. In § 22 Satz 2 wird die Angabe „681 350 000 Euro“ durch die Angabe „455 100 000 Euro“ ersetzt. 3. § 22c wird wie folgt geändert:
- a)Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.
- b)Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „
(2)Gewährt der Bund den Gemeinden in den Jahren 2021 oder 2022 einen von den Ländern weiterzuleitenden Ausgleich für Mindereinnahmen aus Gemeindesteuern als Folge der COVID-19-Pandemie, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 zur Verteilung der Mittel auf die Gemeinden Bestimmungen über die Bemessung und Auszahlung der Zuweisungsbeträge zu treffen.“
- In § 31 Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „§§ 18 bis 20a“ ein Komma und die Wörter „§ 22c Absatz 1 Nummer 1 bis 3“ eingefügt. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den
- Dezember 2020 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Der Staatsminister des Innern Prof. Dr. Roland Wöller Der Staatsminister der Finanzen Hartmut Vorjohann