Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder (SächsGewStAusglAG) = Artikel 1 des Zweites Gesetzes
§ 6des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.
März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
- Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- das Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer im zweiten und dritten Quartal 2020 auf der Grundlage der vierteljährlichen Kassenstatistik der Gemeinden und bereinigt
§ 6des Gemeindefinanzreformgesetzes, 3.
das voraussichtliche Aufkommen der Gewerbesteuer im vierten Quartal 2020 auf der Grundlage der vom Statistischen Landesamt gesondert erhobenen Daten zu den Gewerbesteuereinnahmen der Gemeinden im vierten Quartal 2020 zum Stichtag 30. November 2020 und bereinigt
§ 6des Gemeindefinanzreformgesetzes sowie 4.
75 Prozent der nach den §§ 22 und 22c Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes zugeflossenen Zuweisungen. § 3 Mitwirkungspflichten
(1)Die Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet, bei der Ermittlung der Beträge nach § 2 Absatz 3 auf Aufforderung des Staatsministeriums der Finanzen oder unmittelbar nachgeordneter Staatsbehörden mitzuwirken und insbesondere die notwendigen Auskünfte fristgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt zu erteilen.
(2)1 Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, einzelne Gemeinden bei der Verteilung der Mittel nach § 1 Satz 3 nicht zu berücksichtigen, wenn sie ihre Mitwirkungspflichten gemäß Absatz 1 nach erfolgter Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. 2 In diesem Fall ist als Ergebnis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Null anzusetzen. § 4 Berechnung, Festsetzung und Zahlung
(1)Für die Berechnung und Festsetzung der Zuweisungen nach diesem Gesetz findet § 31 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes entsprechende Anwendung.
(2)1 Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus Berichtigungen der Festsetzung nach Absatz 1 ergeben, werden mit der nächsten auf die Berichtigung folgenden Festsetzung der Zuweisungen nach den §§ 5 und 15 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes im Rahmen der für die betroffene kommunale Gebietskörperschaftsgruppe ermittelten Schlüsselmasse nach § 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes ausgeglichen. 2 § 31 Absatz 2 Satz 6 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes gilt entsprechend.
(3)Die Zuweisungen nach § 1 Satz 3 werden unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bis spätestens zum 31. Dezember 2020 ausgezahlt.