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Gesetz zur Durchführung der regelmäßigen Personalratswahlen 2021 und zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit der Personalvertretungen in Sachsen während der

Gesetz zur Durchführung der regelmäßigen Personalratswahlen 2021 und zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit der Personalvertretungen in Sachsen während der COVID-19-Pandemie (Personalratswahlgesetz 2021) Vom

  1. Februar 2021 Der Sächsische Landtag hat am
  2. Februar 2021 das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Anwendungsbereich 1 Dieses Gesetz findet auf die örtlichen Personalvertretungen, Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräte Anwendung. 2 Es gilt entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Stufenvertretungen und Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie für die Personalvertretungen der Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nach dem Richtergesetz des Freistaats Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
  4. März 2019 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist. § 2 Durchführung der regelmäßigen Personalratswahlen

(1)1 Ist mit dem Ablauf der regelmäßigen Amtszeit des bisherigen Personalrats im Jahr 2021 ein neuer Personalrat noch nicht gewählt, führt der bisherige Personalrat die Geschäfte der Dienststelle weiter, bis der neu gewählte Personalrat nach § 35 Absatz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. August 2018 (SächsGVBl. S. 570) aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat, längstens jedoch bis zum
  2. Oktober
  3. 2 Die Amtszeit des neu gewählten Personalrats beginnt abweichend von § 26 Satz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes mit dem Tag, an dem der Personalrat gemäß § 35 Absatz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. 3 § 27 Absatz 2 bis 5 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes bleibt unberührt. 4 Abweichend von § 27 Absatz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes wird der Wahlzeitraum für die regelmäßigen Personalratswahlen im Jahr 2021 bis zum
  4. Oktober 2021 verlängert.
(2)Für die innerhalb des verlängerten Wahlzeitraums nach Absatz 1 Satz 4 gewählten Personalvertretungen endet die Amtszeit gemäß § 26 Satz 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes spätestens am 31. Mai 2026.
(3)1 Die Wahlvorstände können nach ihrer Bestellung den Beginn des Wahlverfahrens hinausschieben oder ein begonnenes Wahlverfahren zu jedem Zeitpunkt unterbrechen sowie abbrechen, soweit wegen der COVID-19-Pandemie eine ordnungsgemäße Durchführung der Personalratswahl voraussichtlich nicht sichergestellt werden kann. 2 Sie beginnen unverzüglich mit dem Wahlverfahren, setzen ein Wahlverfahren fort und ergänzen die Wahlbekanntmachungen in dem erforderlichen Umfang oder beginnen erneut mit dem Wahlverfahren, sobald eine ordnungsgemäße Durchführung der Personalratswahl voraussichtlich möglich ist. 3 Entscheidungen der Wahlvorstände nach Satz 1 sind auch dann wirksam, wenn sie vor dem 14. Februar 2021 getroffen wurden. § 3 Wirksamkeit von Personalratsbeschlüssen
(1)1 Abweichend von § 38 Absatz 1 und 2 sowie § 43 Satz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes sind Beschlüsse des Personalrates auch dann wirksam, wenn sie wegen der COVID-19-Pandemie im Umlaufverfahren ohne nähere Regelung in der Geschäftsordnung getroffen werden oder in Personalratssitzungen gefasst werden, die mittels audiovisueller Einrichtungen stattfinden. 2 § 35 Absatz 5 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.
(2)1 Mitglieder des Personalrats, die mittels audiovisueller Einrichtungen an der Personalratssitzung teilnehmen, gelten als anwesend. 2 § 42 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Vorsitzende vor Beginn einer Sitzung des Personalrats die mittels audiovisueller Einrichtung zugeschalteten Mitglieder des Personalrats feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt.
(3)Kann ein Mitglied des Personalrats an einer Sitzung nicht persönlich anwesend sein und ist es mittels audiovisueller Einrichtung nicht erreichbar, tritt das Ersatzmitglied nach § 31 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ein.
(4)1 Die Aufzeichnung und Speicherung sind unzulässig. 2 Es sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung des Personalrats keine Kenntnis nehmen können. 3 Der Personalrat hat Technik zu nutzen, die in der Dienststelle vorhanden ist und von ihr zur Nutzung freigegeben wurde. § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des
  1. Mai 2026 außer Kraft. Dresden, den
  2. Februar 2021 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Der Staatsminister des Innern Prof. Dr. Roland Wöller

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.