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Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von Lastenfahrrädern und elektrisch unterstützten Laste

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von Lastenfahrrädern und elektrisch unterstützten Lastenfahrrädern (Lastenpedelecs) bei gewerblicher und

Artikel 1des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (Sächs

GVBl. S. 782) geändert worden ist, b) den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226),

die Verwaltungsvorschrift vom

  1. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
  2. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung und nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für die Neuanschaffung von überwiegend im Freistaat Sachsen genutzten Lastenfahrrädern und elektrisch unterstützten Lastenfahrrädern (Lastenpedelecs).
  3. Zuwendungszweck ist die Verbesserung der Lebens-, Umfeld- und Umweltqualität durch die Verlagerung von Lastentransporten auf Lastenfahrräder (Last-Mile-Programm) im Sinne einer nachhaltigen Mobilität.
  4. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
  5. Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, erfolgt die Zuwendung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom
  6. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung. II. Gegenstand der Förderung
  7. Gefördert wird die Neuanschaffung von überwiegend im Freistaat Sachsen genutzten fabrikneuen Lastenfahrrädern sowie Lastenpedelecs. Die Lastenfahrräder und Lastenpedelecs können als baulich einspurige oder mehrspurige Fahrräder konstruiert sein und müssen eine Lasten-Zuladung von mindestens 40 Kilogramm (zuzüglich Fahrergewicht) ermöglichen.
  8. Nicht zuwendungsfähig sind Elektrofahrräder, die die Voraussetzungen des § 63a Absatz 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom
  9. April 2012 (BGBl. I S. 679),

Artikel 1der Verordnung vom 26.

November 2019 (BGBl. I S. 2015) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung, nicht erfüllen (sogenannte S-Pedelecs und E-Bikes), gebrauchte oder überwiegend aus gebrauchten Teilen gebaute Lastenfahrräder oder Lastenpedelecs sowie Prototypen. Lastenfahrräder und Lastenpedelecs mit einer möglichen Nutzlast von größer 150 kg (zuzüglich Fahrer) und/oder einem möglichen Transportvolumen von mehr als 1 m³ werden nicht gefördert.

  1. Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Anschaffung des Lastenfahrrads oder Lastenpedelecs. Nicht zuwendungsfähig sind alle anderen Ausgaben, beispielsweise für Versand, Beratungsleistungen und Kosten, die keine Ausgaben sind. Liegt eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug vor, sind Nettobeträge anzusetzen.
  2. Je Antragsteller sind jährlich bis zu fünf Lastenfahrräder oder Lastenpedelecs förderfähig. III. Zuwendungsempfänger
  3. Antragsberechtigt sind: a) Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom
  4. Mai 2003 (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36 ff.) mit Hauptsitz oder mindestens einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen, b) eingetragene Vereine mit Sitz im Freistaat Sachsen oder nichtrechtsfähige Vereine, die gemeinnützig sind oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe sind, c) Kommunen im Sinne der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. März 2018 (SächsGVBl. S. 62),

Artikel 2des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (Sächs

GVBl. S. 722) geändert worden ist, d) Zweckverbände im Sinne des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. April 2019 (SächsGVBl. S. 270).
  2. Ausgeschlossen sind politische Parteien. IV. Art, Umfang und Höhe der Förderung
  3. Die Zuwendung wird als Festbetrag ausgereicht. Für jedes Lastenfahrrad wird eine Zuwendung in Höhe von 500 Euro gewährt. Für jedes Lastenpedelec wird eine Zuwendung in Höhe von 1 500 Euro gewährt.
  4. Übersteigt der Festbetrag nach Abrechnung des Vorhabens die zuwendungsfähigen Ausgaben, wird der Zuwendungsbescheid hinsichtlich des übersteigenden Teils widerrufen, da dieser nicht zweckentsprechend verwendet werden kann.
  5. Die beschafften Lastenfahrräder oder Lastenpedelecs dürfen nicht vor Ablauf einer Dauer von fünf Jahren ab Datum des Bewilligungsbescheides an Dritte veräußert werden. V. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
  6. Die Förderung nach dieser Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von anderen Fördermitteln für dieselbe Maßnahme aus.
  7. Über das Vermögen des Antragstellers darf bis zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet sein.
  8. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 2 des Subventionsgesetzes vom
  9. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in Verbindung mit § 264 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
  10. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom
  11. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, sind im Antrag bezeichnet. VI. Verfahren
  12. Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV).
  13. Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind unter Verwendung der dafür vorgesehenen Antragsformulare sowie der dort aufgeführten Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Antragsformulare sind bei der Bewilligungsbehörde erhältlich oder von der Internetseite der Bewilligungsbehörde abrufbar.
  14. Die Beschaffung der Lastenfahrräder oder Lastenpedelecs ist ab Antragstellung (Datum Eingang bei der Bewilligungsbehörde) zulässig.
  15. Liegen mehr geeignete Anträge vor, als bewilligt werden können, entscheidet die zeitliche Reihenfolge des Eingangs des vollständigen Antrags mit Unterlagen.
  16. Anträge, über die wegen ausgeschöpfter Haushaltmittel im Kalenderjahr der Antragsstellung nicht mehr entschieden wurde, werden im kommenden Kalenderjahr entschieden, wenn und soweit Haushaltmittel bereitstehen.
  17. Die Antragsprüfung kann auch die Prüfung des Verwendungsnachweises beinhalten. Der Bewilligungsbehörde sind unverzüglich nach der Kaufabwicklung eine Kopie der Rechnung, aus der der Rechnungsempfänger hervorgeht, vorzulegen.
  18. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises gemäß Nummer 7.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung oder gemäß Nummer 7.4 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK).
  19. Für die Bewilligung der Zuwendung werden auch personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt. Der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der notwendigen Daten muss mit der Antragstellung zugestimmt werden. Wird die Zustimmung verweigert, kann keine Zuwendung gewährt werden. VII. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Dresden, den
  20. Januar 2021 Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Martin Dulig

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.