Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (Sächsische Straßenverkehrsrechtsverordnung –
SächsStrVRVO) Vom
- April 2021 Rechtsbereinigt mit Stand vom
- Juli 2026 Auf Grund des § 27 des Sächsischen Straßenverkehrsrechtsgesetzes vom
- Mai 2019 (SächsGVBl. S. 317) verordnet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern: § 1 Zuständigkeit für das Anhörverfahren zu Großraum- und Schwerlasttransporten Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Anhörung in Verfahren der Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden anderer Bundesländer bei Großraum- und Schwerlasttransporten nach § 29 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung vom
- März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Dezember 2020 (BGBl. I S. 3047) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 2 Zuständigkeit für Ausnahmen vom Verbot beeinträchtigender Werbung und Propaganda sowie verkehrsbeeinträchtigender Einrichtungen Die unteren Straßenverkehrsbehörden sind an Stelle der höheren Straßenverkehrsbehörde auch zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung, von dem Verbot verkehrsbeeinträchtigender Werbung und Propaganda nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 sowie für Einrichtungen nach § 33 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung . § 3 Zuständigkeit für die Zuteilung des Ausweises zur Kennzeichnung von Carsharingfahrzeugen Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständig für die Zuteilung eines Ausweises zur Kennzeichnung von Carsharingfahrzeugen nach § 2 Nummer 1 und § 4 Absatz 1 des Carsharinggesetzes vom
- Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), das durch Artikel 328 der Verordnung vom
- Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 4 Zuständigkeiten für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises
(1)Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Ausführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575), in der jeweils geltenden Fassung, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(2)Abweichend davon sind die Fahrerlaubnisbehörden zuständig für
- die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises nach § 7 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes in Verbindung mit § 8 und § 9 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vom
- Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905), in den jeweils geltenden Fassungen,
- die Übermittlung der Daten, die für die Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises erforderlich sind, an den Hersteller nach § 15 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes ,
- die Übermittlung der Daten zu Fahrerqualifizierungsnachweisen zur Speicherung im Berufskraftfahrerqualifikationsregisters nach § 18 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes ,
- die Übermittlung von im Fall einer Anrechnung anderer abgeschlossener Maßnahmen zu speichernden Daten nach § 18 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes ,
- die Anrechnung von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 5 und § 4 Absatz 4 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung. § 5 Zuständigkeit für die Einzelgenehmigung von Fahrzeugen im Dienstbereich der Polizei Abweichend von § 14 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Straßenverkehrsrechtsgesetzes ist das Polizeipräsidium für Service und IT an Stelle der Landkreise und kreisfreien Städte für den Dienstbereich der Polizei zuständig für Genehmigungen nach § 2 Absatz 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom
- Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom
- März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 1 § 6 Zuständigkeit für die Erteilung und Entziehung der Zulassung von Containern Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Erteilung und Entziehung der Zulassung von Containern nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom
- Dezember 1972 über sichere Container vom
- Februar 1976 (BGBl. 1976 II S. 253), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
- Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 7 Zuständigkeit nach der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist die nach sächsischem Landesrecht zuständige Behörde im Sinne von § 1 Absatz 3 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom
- Juni 2022 (BGBl. I S. 986). 2 § 8 Zuständigkeit nach der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist die nach sächsischem Landesrecht zuständige Behörde im Sinne der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung vom
- August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 236). 3 § 9 Aufsicht
(1)1 Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. 2 Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(2)1 Fachaufsichtsbehörde ist vorbehaltlich des Satzes 2 das Landesamt für Straßenbau und Verkehr. 2 Die Fachaufsicht über das Polizeipräsidium für Service und IT hinsichtlich der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 des Sächsischen Straßenverkehrsrechtsgesetzes und § 4 hat das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
(3)Bei Gefahr im Verzug oder wenn die zuständige Behörde einer fachaufsichtlichen Weisung nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist Folge leistet, ist die Fachaufsichtsbehörde berechtigt, anstelle der beaufsichtigten Behörde zu handeln. 4 § 10 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2 § 4 Absatz 2 tritt am
- Mai 2021 in Kraft. Dresden, den
- April 2021 Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Martin Dulig 1 § 5 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
- Juni 2026 (SächsGVBl. S. 190) 2 § 7 eingefügt durch Verordnung vom
- Dezember 2022 (SächsGVBl. 2023 S. 35); nachfolgend Neunummerierung der Paragrafen 3 § 8 eingefügt durch Verordnung vom
- August 2024 (SächsGVBl. S. 847); nachfolgend Neunummerierung der Paragrafen 4 § 9 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
- Juni 2026 (SächsGVBl. S. 190)