Gesetz zur Stärkung der kommunalen Eigenverantwortung bei der Durchführung von Förderverfahren im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kommunaleigenverantwortungsstärkungsgesetz – SächsKomEigVStärkG) erlass
en als Artikel 6 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2021/2022 (Haushaltsbegleitgesetz 2021/2022 – HBG 2021/2022) Vom
- Mai 2021 § 1 Zuwendungen Zur Stärkung der kommunalen Eigenverantwortung können im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in den Bereichen
- Pflege,
- bürgerschaftliches Engagement,
- Integration von Menschen mit Einwanderungsgeschichte,
- Gesundheit und Versorgung,
- Psychiatrie und Suchthilfe,
- Teilhabe von Menschen mit Behinderungen die im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Förderung dieser Bereiche vorgesehenen Mittel abweichend von § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Kommunen als pauschalierte zweckgebundene Zuwendungen gewährt werden. § 2 Verordnungsermächtigung
(1)Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Sächsischen Rechnungshof durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:
- die förderfähigen Zuwendungszwecke,
- den Gegenstand der Förderung,
- die Zuwendungsempfänger,
- die Zuwendungsvoraussetzungen; dabei können auch Bestimmungen über die fachlich-inhaltliche Ausgestaltung von Fördermaßnahmen getroffen werden,
- die Berechnung und die Höhe der Zuwendungen,
- die Weiterleitung der Mittel an Dritte,
- das Antrags- und Auszahlungsverfahren,
- das Verwendungsnachweisverfahren.
(2)1 Soweit in den in § 1 bezeichneten Bereichen eine gesetzliche Zuständigkeit der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – nach § 2 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom
- Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
- Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, nicht besteht, kann das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – Aufgaben der Fördermittelverwaltung in den in § 1 bezeichneten Bereichen durch schriftliche Vereinbarung, die auch das Entgelt regelt, zur Durchführung im Rahmen des § 3 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – übertragen. 2 Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – unberührt. § 3 Evaluierung, Außerkrafttreten
(1)1 Das Gesetz wird bis zum 30. Juni 2022 evaluiert. 2 Die Vorgängerregelung des Gesetzes ist in die Evaluierung einzubeziehen und der Landtag zu unterrichten.
(2)Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.