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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Regelu

Obsah (4)Artikel 4Artikel 11Artikel 1Artikel 2

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsb

Artikel 4des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (Sächs

GVBl. S. 318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 78 Absatz 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3),

Artikel 11des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (Sächs

GVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie auf der Grundlage von § 92 Absatz 2 und § 28 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes werden die Zuständigkeit für die Zuordnung zu den Stufen des Grundgehalts der Beamten und die Zuständigkeit für die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten der Beamten der Besoldungsordnung A wie folgt geregelt:

  1. Zuständig für die Zuordnung zu den Stufen des Grundgehalts ist der Dienstvorgesetzte des Beamten.
  2. Zuständig für die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten bei der Stufenzuordnung nach § 28 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ist der Dienstvorgesetzte des Beamten der Besoldungsordnung A. Das SMWK kann die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten bei der Stufenzuordnung nach Satz 1 im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. Das notwendige Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen (SMF) nach § 28 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes bleibt unberührt.“
  3. In Ziffer V wird die Angabe „vom
  4. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971),

Artikel 1des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (Sächs

GVBl. S. 470) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.

  1. In Ziffer IX Satz 1 wird die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3),

Artikel 2Absatz 27 des Gesetzes vom 5. April 2019 (Sächs

GVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen. II. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am

  1. Juli 2021 in Kraft. Dresden, den
  2. Juni 2021 Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Sebastian Gemkow Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Barbara Klepsch

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.