r Sächsischen Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO-VwV-SMEKUL) Vom
letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, wird
r Durchführung der Sächsischen Beurteilungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
der Sächsischen Beurteilungsverordnung) Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Beamtinnen und Beamten des Freistaates Sachsen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 2.
ständigkeit (
der Sächsischen Beurteilungsverordnung) Die jeweiligen Behördenleiterinnen und Behördenleiter sind die
ständigen Beurteilerinnen und Beurteiler in ihren Behörden. Sie können die
ständigkeit auf die Abteilungs-, Fachbereichs- beziehungsweise Geschäftsbereichsleiterinnen und -leiter und im Fall der Beurteilung von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2 erste Einstiegsebene auch auf Betriebs- und Forstbezirksleiterinnen und -leiter und vergleichbare Funktionsträgerinnen und -träger delegieren, soweit nicht die folgenden Festlegungen Anwendung finden. a) Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL): – Die Amtschefin beziehungsweise der Amtschef ist
ständig für die Beurteilung der Referatsleiterinnen und Referatsleiter und aller Beamtinnen und Beamten der der Hausleitung unmittelbar
geordneten Bereiche. – Die jeweilige Abteilungsleiterin beziehungsweise der jeweilige Abteilungsleiter ist
ständig für die Beurteilung der übrigen Beamtinnen und Beamten der jeweiligen Abteilung. b) Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft (BfUL) und Sächsische Gestütsverwaltung (SGV): – Die fachaufsichtsführende Abteilungsleiterin beziehungsweise der fachaufsichtsführende Abteilungsleiter des SMEKUL ist
ständig für die Beurteilung der Geschäftsführerin beziehungsweise des Geschäftsführers der SGV. Die Abteilungsleiterin 1 beziehungsweise der Abteilungsleiter 1 des SMEKUL ist
ständig für die Beurteilung der Geschäftsführerin beziehungsweise des Geschäftsführers der BfUL. 3. Vergleichsgruppen (
Absatz 1 der Sächsischen Beurteilungsverordnung) Der einheitliche Beurteilungsmaßstab ist an die Beurteilungen aller Beamtinnen und Beamten einer Vergleichsgruppe anzulegen. Die Vergleichsgruppen werden durch das jeweilige Personalreferat gebildet. Dabei sollen die Vergleichsgruppen vorrangig aus Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungsgruppe innerhalb einer Laufbahngruppe und der jeweiligen Einstiegsebene gebildet werden. Bei Leiterinnen und Leitern von Abteilungen, Referaten, Geschäftsbereichen und Fachbereichen ist hilfsweise auch die Bildung einer Vergleichsgruppe auf Funktionsebene
lässig. Die Vergleichsgruppen sollen aus mindestens 15
beurteilenden Beamtinnen und Beamten gebildet werden. Es sind nur die Beamtinnen und Beamten in einer Vergleichsgruppe
berücksichtigen, die an der Regelbeurteilung teilnehmen. Stehen weniger als 15 Beamtinnen und Beamte
r Verfügung, ist bei der Bildung der Gesamtnote eine Differenzierung anzustreben, die der Festlegung der Richtwerte möglichst entspricht. 4. Beurteilungskommission (
Absatz 2 der Sächsischen Beurteilungsverordnung) Die gemäß § 4 Absatz 2 der Sächsischen Beurteilungsverordnung jeweils
bildende Beurteilungskommission setzt sich wie folgt
sammen: a)
sammensetzung im SMEKUL: – die Amtschefin beziehungsweise der Amtschef als Vorsitzende oder Vorsitzender, – die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie – die Leiterin oder der Leiter des Personalreferates. b)
sammensetzung für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) und des Staatsbetriebes Sachsenforst (SBS) sowie die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter der LTV und die Geschäftsbereichsleiterinnen und Geschäftsbereichsleiter der BfUL: – die Leiterin oder der Leiter des Personalreferates des SMEKUL als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie – die jeweilige Behördenleiterin oder der jeweilige Behördenleiter. c)
sammensetzung für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 zweite Einstiegsebene des LfULG, des SBS, der LTV, der SGV und der BfUL: – die Leiterin oder der Leiter des Personalreferates des SMEKUL als Vorsitzende oder Vorsitzender, – die jeweilige Behördenleiterin oder der jeweilige Behördenleiter und – soweit delegiert - – die jeweiligen Beurteilerinnen oder Beurteiler. Die Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen legen die
sammensetzung der Beurteilungskommissionen bei Beurteilungen von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 und Laufbahngruppe 2 erste Einstiegsebene in eigener
ständigkeit fest. Für die Leiterin oder den Leiter des Personalreferates des SMEKUL oder eine Vertreterin oder einen Vertreter besteht ein Teilnahmerecht. Aufgaben der Beurteilungskommission: Die Beurteilungskommission wird von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden einberufen. Sie wirkt auf die Einhaltung des einheitlichen Beurteilungsmaßstabes gemäß § 4 Absatz 1 der Sächsischen Beurteilungsverordnung hin. Erzielt die Beurteilungskommission keine Einigung, entscheidet die oder der Vorsitzende. 5. Beurteilungsübersichten (
Absatz 1 der Sächsischen Beurteilungsverordnung) Die
ständigen Beurteilerinnen und Beurteiler im nachgeordneten Bereich haben, gegebenenfalls über die jeweilige personalverwaltende Stelle, dem Personalreferat des SMEKUL spätestens zwei Wochen nach Ablauf des Beurteilungsstichtages Beurteilungsübersichten mit Vergleichsgruppen vorzulegen, aus denen sich die Beurteilten mit ihrem statusrechtlichen Amt und die Beurteilungsvorschläge (Gesamtbewertungen) ergeben. Nach Freigabe durch das Personalreferat des SMEKUL hat die Einberufung der Kommission unverzüglich
erfolgen. 6. Beurteilungsentwürfe Vor der Erstellung einer Beurteilung soll von der unmittelbaren Vorgesetzten oder vom unmittelbaren Vorgesetzten ein Beurteilungsentwurf eingeholt werden, sofern die
ständige Beurteilerin oder der
ständige Beurteiler nicht gleichzeitig unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter ist. Die Entwürfe werden nicht eröffnet. Nach Aufnahme der Beurteilung in die Personalakte sind Entwürfe und Notizen
vernichten. 7. Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des SMUL
r Sächsischen Beurteilungsverordnung vom 13. Dezember 2010 (SächsABl. 2011 S. 10),
letzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.