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Achte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben

Obsah (5)§ 7§ 9§ 11§ 12§ 13

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben Vom 23. Juni 2021 Auf Grund des § 32 Absatz 1 und 2 des Bund

Verbindung mit § 1 Absatz 1 der BBergG-Ermächtigungsverordnung vom

  1. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 537) verordnet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr: Artikel 1 Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Feldes- und Förderabgaben Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Feldes- und Förderabgaben vom
  2. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 521), die zuletzt durch die Verordnung vom
  3. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 227) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.

der Überschrift wird die Angabe „(FFAVO)“ durch die Wörter „(Sächsische Feldes- und Förderabgabenverordnung – FFAVO)“ ersetzt. 2.

§ 7Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 20.

November 2015 (BGBl. I S. 2010)“ durch die Wörter „Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom

  1. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)“ und die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178)“ durch die Wörter „Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom
  3. Mai 2021 (BGBl. I S. 850)“ ersetzt. 3.

§ 9

werden die Wörter „‚produzierendes Gewerbe‘, Fachserie 4, Reihe 3.1“ durch die Wörter „42131-0003: Produktionswert, -menge, -gewicht und Unternehmen der Vierteljährlichen Produktionserhebung: Deutschland, Jahre, Güterverzeichnis (9-Steller) *⁾ “ ersetzt. 4.

§ 11

wird die Angabe „Meldenummer 0812 21 400“ durch die Wörter „Summe der Meldenummern 0812 21 400 und 2399 19 400“ ersetzt. 5.

§ 12Absatz 1 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.

6.

§ 13Absatz 1 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2025“ ersetzt. 7. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „§ 14a Marmor, Abgabesatz, Marktwert

(1)Die Förderabgabe für Marmor im Sinne der Bodenschatzziffer 9.10 beträgt bis zum 31. Dezember 2025 vier Prozent des Marktwertes.
(2)Der Marktwert beträgt 50 Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion

Euro/t der Meldenummer 0812 12 500.“ 8. § 15 wird wie folgt geändert: a)

Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2025“ ersetzt. b)

Absatz 3 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2025“ ersetzt. 9. § 16 wird wie folgt geändert: a)

Absatz 1 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.

  1. b)Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  2. aa)Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
  3. bb)Nummer 3 wird aufgehoben. Artikel 2

krafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021

Kraft. Dresden, den 23. Juni 2021 Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Martin Dulig *⁾ abrufbar

der Datenbank Genesis-Online des Statistischen Bundesamts unter der Adresse https://www-genesis.destatis.de

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.