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Zehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen

Obsah (100)Artikel 15§ 13§ 14§ 16§ 20§ 22§ 24§ 27§ 2aArtikel 5§ 49a§ 12§ 18§ 23§ 28§ 29§ 35§ 73§ 36§ 37§ 39§ 40§ 46§ 47§ 51§ 62§ 8Artikel 1§ 3§ 5§ 6§ 7§ 9§ 33§ 4§ 15§ 17§ 25§ 31§ 32§ 56§ 26§ 5a§ 9a§ 10§ 11Artikel 9§ 53§ 54§ 38Artikel 14§ 16aArtikel 10Artikel 18§ 1Artikel 33Artikel 37§ 2§ 19§ 11a§ 12a§ 64§ 7a§ 99§ 114§ 3a§ 20b§ 52a§ 58d§ 69§ 65§ 72§ 72a§ 73a§ 67§ 61§ 74§ 75§ 66§ 81§ 82§ 77§ 58§ 70§ 88§ 76§ 83§ 45§ 25a§ 25b§ 29a§ 29b§ 29c§ 19a§ 102§ 43§ 112§ 116§ 113§ 117

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis – 10. SächsKVZ) Vom 16. August 2021 Rechtsber

Anlage 1 sind die Maßstäbe des Artikels 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) und des § 4 Absatz 2 Satz 1 bis 4 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes anzuwenden:
  2. laufende Nummer 16 Tarifstellen 6.1 bis 6.3,
  3. laufende Nummer 17 Tarifstellen 7.1.3 bis 7.1.7,
  4. laufende Nummer 18 Tarifstelle 5.1,
  5. laufende Nummer 24 Tarifstellen 1, 6 bis 9.2,
  6. laufende Nummer 26 Tarifstelle 4,
  7. laufende Nummer 33 Tarifstellen 1 bis 4,
  8. laufende Nummer 34 Tarifstelle 1,
  9. laufende Nummer 42 Tarifstelle 8,
  10. laufende Nummer 43 Tarifstellen 1, 2, 4 und 8,
  11. laufende Nummer 45 Tarifstelle 23,
  12. laufende Nummer 46 Tarifstellen 2, 6, 17 bis 22, 24, 25.1, 30 bis 32, 34.1, 35, 36.2 bis 42, 48, 49, 52 und 54,
  13. laufende Nummer 53 Tarifstellen 2 und 5,
  14. laufende Nummer 54 Tarifstellen 1.23, 1.28 und 5.6,
  15. laufende Nummer 63 Tarifstelle 3.1,
  16. laufende Nummer 64 Tarifstelle 3.1,
  17. laufende Nummer 73 Tarifstelle 9,
  18. laufende Nummer 87 Tarifstellen 1.2 bis 1.9, 1.11 bis 1.14, 1.17, 1.19, 1.21, 1.35 bis 1.37, 2.1, 2.2.1, 2.2.2.2, 2.2.3.2, 2.2.4, 2.3.1 bis 2.3.3, 2.3.6, 2.3.8, 2.3.12 bis 2.3.14, 2.4.1, 2.4.2, 2.4.5.2, 2.4.6, 2.4.7.2, 2.5.1 bis 2.5.4, 2.5.7, 2.5.8, 2.6.2, 2.7 sowie
  19. laufende Nummer 99 Tarifstellen 3.1 und 3.
  20. 2 Satz 1 gilt nicht für die Gebühren

Anlage 1 laufende Nummer 46 Tarifstellen 30 bis 32 und laufende Nummer 63 Tarifstelle 3.1, soweit sich die Gestattung oder Beleihung nicht auf eine Dienstleistung im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG bezieht. § 3 Übergangsregelungen

(1)Für Kosten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, ist das Neunte Sächsische Kostenverzeichnis vom
  1. September 2011 (SächsGVBl. S. 410), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  2. August 2020 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
(2)Für Kosten, die bis zum
  1. Dezember 2021 entstanden sind, ist Tarifstelle 1.4 Satz 4 der laufenden Nummer 17 der Anlage 1 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses in der bis zum
  2. September 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)1 Diese Verordnung tritt am
  1. Oktober 2021 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt das Neunte Sächsische Kostenverzeichnis vom
  2. September 2011 (SächsGVBl. S. 410), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  3. August 2020 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, außer Kraft.
(2)Tarifstelle 1.4 Satz 6 und 7 der laufenden Nummer 17 der Anlage 1 tritt am
  1. Januar 2022 in Kraft. Dresden, den
  2. August 2021 Der Staatsminister der Finanzen Hartmut Vorjohann Anlage 1 (zu § 1) 2 Inhaltsübersicht 1 Allgemeine Amtshandlungen 2 nicht belegt 3 Abfall, Altlasten, Boden 4 nicht belegt 5 Amtstierärztliche einschließlich grenztierärztlicher sowie sonstiger Untersuchungen 6 Anerkennung von Bildungsabschlüssen und ausländischen Berufsqualifikationen 7 Anlagensicherheit 8 Apothekenwesen 9 Apotheker/Apothekerinnen, Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen 10 nicht belegt 11 Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz Arbeitsstätte, Biostoffe 12 Arbeitszeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen 13 Arzneimittelwesen 14 nicht belegt 15 nicht belegt 16 Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Schulen 17 Baurecht 18 Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume 19 Berufsbildungsrecht 20 Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung 21 Bestattungswesen 22 Betäubungsmittelrecht 23 nicht belegt 24 Chemikalienrecht 25 Denkmalschutz 26 Dolmetscherprüfung 27 Druckluftverordnung 28 Druckwerkzulassung für öffentliche Schulen 29 Düngung 30 Einheitlicher Ansprechpartner 31 Einrichtungen

dem Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz 32 Eisenbahnrecht 33 Energiewirtschaft 34 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften 35 Erzeuger- und Agrarorganisationen 36 Fahrpersonalgesetz 37 Feuerwehrwesen 38 Fischereiwesen 39 Fluglärm 40 Forstverwaltung 41 Futtermittel 42 Gashochdruckleitungen 43 Gaststättenwesen 44 Gefährliche Hunde 45 Gentechnik 46 Gewerberecht 47 Glücksspiele, Rennwetten und Lotterien 48 Grundbuchbereinigung 49 nicht belegt 50 Handwerksordnung 51 Heilhilfs- und Assistenzberufe (Gesundheitsfachberufe) sowie soziale Berufe 52 Heimarbeit 53 Hufbeschlag 54 Immissionsschutz 55 Informationszugang 56 Jagdrecht 57 Jugendarbeitsschutz 58 Kirchenaustritt 59 Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit 60 Kulturgutschutz (außer Archivgut) 61 Landesseilbahngesetz 62 Landesuntersuchungsanstalt 63 Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, umweltgerechte Landwirtschaft, ökologischer Landbau 64 Lebensmittel tierischer Herkunft 65 Lebensmittelüberwachung 66 Luftverkehr 67 Medizinprodukte 68 Melderecht 69 Mutterschutz und Elternzeit 70

diplomierung und Gleichwertigkeit von Hoch-, Fach- und Ingenieurschulabschlüssen, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben oder anerkannt wurden; Gleichwertigkeitsbescheinigungen für ausländische Hochschulabschlüsse

der Sächsischen Dolmetscherverordnung; Umwandlung ausländischer Hochschulgrade für Berechtigte

dem Bundesvertriebenengesetz 71 Naturschutz 72 nicht belegt 73 Öffentlicher Gesundheitsdienst/Amtsärztliche Tätigkeiten 74 Personenbeförderung 75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht 76 Pflanzenschutz 77 Polizeirecht 78 Produktsicherheit 79 Psychotherapeuten 80 Raumordnung 81 Röntgeneinrichtungen, Störstrahler und nichtionisierende Strahlung 82 Saatgut 83 Schornsteinfegerwesen 84 Sprengstoffrecht 85 nicht belegt 86 Steuerrecht 87 Strahlenschutz 88 Straßenrecht 89 Textilkennzeichnung 90 Tierärzte/Tierärztinnen und andere mit der Lebensmittelüberwachung beauftragte Personen 91 Tierseuchen-, Arzneimittel-, Tierschutz- und Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht sowie sonstige sachverständige Untersuchungen 92 Tierzuchtrecht 93 Titel, Orden, Ehrenzeichen 94 nicht belegt 95 Umweltverträglichkeitsprüfung, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren

dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung 96 Verbraucherinsolvenzberatung 97 Vereine und Stiftungen 98 Vertriebene 99 Waffenrecht 100 Wasserrecht 101 Weinbau und -überwachung 102 Wirtschaftsförderung, infrastrukturelle 1 Allgemeine Amtshandlungen Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung Die Vorschriften der laufenden Nummern 3 bis 102 gehen den Vorschriften der laufenden Nummer 1 vor. Sofern in anderen, dem SächsVwKG vorgehenden Rechtsvorschriften (z. B. spezialrechtliche oder höherrangige Rechtsvorschriften) abweichende Verwaltungskostenregelungen enthalten sind, sind diese bei der Festsetzung der Verwaltungskosten zu berücksichtigen. Soweit in dieser Anlage auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung, sofern nichts anderes bestimmt ist. Das Sächsische Verwaltungskostengesetz wird mit SächsVwKG und das Verwaltungsverfahrensgesetz mit VwVfG bezeichnet. Am Beginn jeder laufenden Nummer sind die jeweilig verwendeten Rechtvorschriften einschließlich ihrer Abkürzungen aufgeführt. Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, erhöht sich die jeweilige Gebühr um die gesetzliche Umsatzsteuer (§ 14 SächsVwKG ). 1 Allgemeine Amtshandlungen Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVG ) Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Haager Übereinkommen) Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) VwVfG auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG ) 1. Beglaubigungen 1.1 Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens 10 1.2 Beglaubigung einer Abschrift, Fotokopie und dergleichen 1.2.1 bei Schriftstücken, die nicht in deutscher oder sorbischer Sprache abgefasst sind 1,50 je Seite, mindestens 10 1.2.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die die Behörde selbst hergestellt hat 5 je Beglaubigung Anmerkung: Werden mehrere gleiche Unterschriften oder Handzeichen oder mehrere gleichlautende Abschriften, Fotokopien und dergleichen gleichzeitig beglaubigt, kann die für die zweite und jede weitere Beglaubigung

den Tarifstellen 1.1 bis 1.2.2 zu erhebende Gebühr bis auf die Hälfte ermäßigt werden. 1.2.3 in nicht von den Tarifstellen 1.2.1 und 1.2.2 erfassten Fällen 0,75 je Seite der zu beglaubigenden Abschrift, Fotokopie und dergleichen, mindestens 10, höchstens die für die Erteilung des Originals vorgesehene Gebühr, soweit diese höher als 10 ist Anmerkung: Ist die Erteilung des Originals gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,75 je angefangene Seite, mindestens jedoch 10. 1.3 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die der Beantragung einer Entschädigung

dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ dienen kostenfrei

  1. Erteilung einer Bescheinigung 10 bis 170
  2. Einsichtgewährung, Auskünfte 3.1 Einsichtgewährung in Akten und amtliche Bücher, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird 1 je Akte oder Buch, mindestens 10 3.2 Erteilung von Auskünften, die über § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG hinausgehen 35 bis 700 3.3 Erste Kopie

Artikel 15Abs.

3 Datenschutz-Grundverordnung kostenfrei

  1. Überlassung von Akten für die Verfolgung von Ansprüchen und Interessen 15 bis 75
  2. Fristverlängerungen 5.1 Verlängerung der Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung erforderlich machen würde 10 Prozent bis 25 Prozent der für die Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 10 5.2 Verlängerung einer Frist in anderen Fällen 10 bis 40
  3. Erteilung einer Zweitschrift 10 Prozent bis 50 Prozent der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 10 Anmerkung: Ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,75 je angefangene Seite, mindestens jedoch
  4. Aufnahme einer Niederschrift 5 bis 60 je angefangene Stunde, mindestens 10
  5. Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren 8.1 Mahnung

§ 13Abs. 2 Sächs

VwVG 8 bis 40 8.2 Vollstreckungsankündigung 8 bis 40 8.3 Pfändung

§ 14Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Sächs

VwVG 8.3.1 wenn die Vornahme der Amtshandlung bis zu drei Stunden in Anspruch nimmt 50 8.3.2 wenn die Vornahme der Amtshandlung mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt 70 8.4 Verwertung

§ 16Sächs

VwVG 95 8.5 Androhung von Zwangsmitteln

§ 20Abs. 1 Satz 1 Sächs

VwVG , soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird 70 bis 180 8.6 Festsetzung von Zwangsgeld

§ 22Abs. 2 Sächs

VwVG 40 bis 1 000 8.7 Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang

§ 24Abs. 1 Satz 1 oder § 25 Sächs

VwVG 100 bis 1 000 8.8 Wegnahme

§ 27Abs. 1 Sächs

VwVG 55 8.9 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung

§ 2aAbs. 1 Sächs

VwVG kostenfrei 9. Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind 9.1 Vorbeglaubigung von öffentlichen Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind, zum Zweck der Legalisation durch die Auslandsvertretung 5 bis 55 9.2 Erteilung einer Apostille

Artikel 5Abs.

1 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 des Haager Übereinkommens 15 bis 225 10. Festsetzung der zu erstattenden Leistungen

§ 49aVw

VfG 10.1 Festsetzung der zu erstattenden Leistung

§ 49aAbs. 1 Satz 2 Vw

VfG, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG einschließlich der Zinsen

§ 49aAbs. 3 Vw

VfG, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG 56 bis 337 10.2 Festsetzung eines Zinsanspruches

§ 49aAbs. 4 Vw

VfG, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG 56 bis 337 2 nicht belegt Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 2 nicht belegt 3 Abfall, Altlasten, Boden Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 3 Abfall, Altlasten, Boden Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) Sächsisches Kreislaufwirtschafs- und Bodenschutzgesetz ( SächsKrWBodSchG ) Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) Verpackungsgesetz (VerpackG) Klärschlammverordnung ( AbfKlärV) Altölverordnung ( AltölV) Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

weisverordnung (

wV) Bioabfallverordnung (BioAbfV) Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) Altholzverordnung (AltholzV) Deponieverordnung (DepV) Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 1. Kreislaufwirtschaftsgesetz 1.1 Anerkennung von Trägern der Qualitätssicherung im Bereich der Bioabfälle und Klärschlämme

§ 12Abs. 5 Satz 2 Kr

WG 150 bis 2 500 1.2 Anzeigeverfahren für gewerbliche Sammlungen

§ 18Kr

WG 1.2.1 Durchführung von Anzeigeverfahren

§ 18Abs. 1 Kr

WG für gewerbliche Sammlungen, wenn keine Entscheidungen

§ 18Abs. 5 und 6 Kr

WG getroffen werden 28 bis 112 1.2.2 Anordnung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen

§ 18Abs. 5 Satz 1 Kr

WG 67 bis 539 1.2.3 Untersagung einer gewerblichen Sammlung

§ 18Abs. 5 Satz 2 Kr

WG 67 bis 539 1.2.4 Anordnung eines Mindestzeitraumes für die Durchführung einer gewerblichen Sammlung

§ 18Abs. 6 Kr

WG 67 bis 539 1.3 Feststellung gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 KrWG, dass die angezeigte Rücknahme von Abfällen in Wahrnehmung der Produktverantwortung

§ 23Kr

WG erfolgt 115 bis 1 500 1.4 Zulassung von Ausnahmen

§ 28Abs. 2 Kr

WG 1.4.1 von Gartenabfällen, Parkabfällen und auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken angefallenen Abfällen 35 bis 1 250 1.4.2 sonstiger Abfälle 35 bis 5 000 1.5 Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung einer Abfallentsorgungsanlage

§ 29Abs. 1 Satz 1 und 2 Kr

WG einschließlich Festsetzung eines Entgeltes für die Mitbenutzung 1 250 bis 5 000 1.6 Übertragung der Entsorgung von Abfällen

§ 29Abs. 2 Satz 1 Kr

WG 450 bis 5 000 1.7 Verpflichtung

§ 29Abs. 3 Satz 1 bis 3 Kr

WG einschließlich der Bestimmung über die Kostenerstattung 250 bis 4 000 1.8 Planfeststellung von Deponien

§ 35Abs. 2 Satz 1 Kr

WG bei Errichtungs- oder Änderungskosten der Anlage in Höhe von 1.8.1 bis zu 128 000 EUR 0,5 Prozent der Errichtungs- oder Änderungskosten, mindestens 500 1.8.2 über 128 000 EUR bis 256 000 EUR 640, zuzüglich 0,4 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten 1.8.3 über 256 000 EUR bis 511 000 EUR 1 152, zuzüglich 0,3 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten 1.8.4 über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR 1 917, zuzüglich 0,2 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten 1.8.5 über 2 556 000 EUR 6 007, zuzüglich 0,05 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten Anmerkungen zu Tarifstelle 1.8:

(1)Ist im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen Entscheidung zugleich eine Entscheidung

anderen Vorschriften zu treffen, sind die dafür vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben.

(2)In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die Gebühr um die Hälfte erhöht werden.
(3)Eine für die Planfeststellung

der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr erhöht sich a) um 750 EUR für jeden Tag, an dem Erörterungen

§ 73Abs. 6 Vw

VfG stattfanden, b) sowohl in Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeits­prüfung durch die Behörde durchgeführt wurde, als auch in Fällen, in denen sie durch externe Sachverständige durchgeführt wurde, um 500 bis 10 000 EUR. 1.9 Genehmigung von Deponien

§ 35Abs. 3 Satz 1 Kr

WG bei Errichtungs- oder Änderungskosten in Höhe von 1.9.1 bis zu 128 000 EUR 0,25 Prozent der Errichtungs- oder Änderungskosten, mindestens 250 1.9.2 über 128 000 EUR bis 256 000 EUR 320, zuzüglich 0,2 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten 1.9.3 über 256 000 EUR bis 511 000 EUR 576, zuzüglich 0,15 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten 1.9.4 über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR 959, zuzüglich 0,1 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten 1.9.5 über 2 556 000 EUR 3 004, zuzüglich 0,025 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten Anmerkung zu Tarifstelle 1.9: Ist im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen Entscheidung zugleich eine Entscheidung

anderen Vorschriften zu treffen, sind die dafür vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben. 1.10 Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen 1.10.1

trägliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen

§ 36Abs. 4 Satz 3 Kr

WG 185 bis 5 081 1.10.2 Zulassung des vorzeitigen Beginns der Ausführung von Abfallentsorgungsanlagen

§ 37Abs. 1 Satz 1 Kr

WG 235 bis 3 250 1.10.3 Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns

§ 37Abs. 1 Satz 2 Kr

WG 200 bis 600 1.10.4 Anordnung bezüglich bestehender Abfallentsorgungsanlagen

§ 39Abs. 2 Kr

WG 92 bis 5 081 1.10.5 Verpflichtung bezüglich stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen

§ 40Abs. 2 Satz 1 Kr

WG 80 bis 4 792 1.10.6 Entscheidung über eine Änderungsanzeige für Deponien

§ 35Abs. 4 Satz 1 Kr

WG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 BImSchG 100 bis 5 090 1.10.7 Entscheidung über eine Änderungsanzeige

§ 35Abs. 4 Satz 2 Kr

WG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BImSchG bezüglich bestehender Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 39 KrWG 100 bis 5 090 1.10.8 Feststellung der endgültigen Stilllegung

§ 40Abs. 3 Kr

WG 230 bis 5 560 1.10.9 Feststellung des Abschlusses der

sorgephase

§ 40Abs. 5 Kr

WG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 DepV 230 bis 5 560 1.11 Erteilung von Auskünften über Anlagen

§ 46Abs. 4 Kr

WG 35 bis 700 Anmerkung: Die Kosten sind nicht zu erheben, wenn es sich um eine Auskunft einfacher Art, zum Beispiel eine telefonische Auskunft, handelt. 1.12 Überwachung 1.12.1 Allgemeine Überwachung der Abfallentsorgung

§ 47Abs. 1 Satz 1 Kr

WG 1.12.1.1 wenn die Überwachungsmaßnahme nicht aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und zu keiner Beanstandung geführt hat gebührenfrei 1.12.1.2 bei örtlicher Überprüfung von Abfallentsorgungsanlagen 135 bis 1 684 1.12.1.3 bei sonstigen Maßnahmen der Überwachung 50 bis 1 684 1.12.2 Anordnung von kostenpflichtigen Überprüfungen für Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder für Anlagen zur Mitverwertung oder Mitbeseitigung von Abfällen

§ 47Abs. 4 Kr

WG 55 bis 2 500 1.12.3 Anordnung zur Erfüllung von Register- und

weispflichten, insbesondere der Anordnung zur Führung und Vorlage von Registern und

weisen, der Ergänzung oder Änderung einzelner Inhalte oder der Mitteilung von Angaben aus dem Register, § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 49 und 50 KrWG 67 bis 505 1.12.4 Anordnung zur Einhaltung bestimmter Anforderungen

§ 51Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Kr

WG 67 bis 404 1.13 Anordnungen

§ 62Kr

WG, sofern nicht die Tarifstellen 3.1, 5.2 oder 9 einschlägig sind 168 bis 24 549 2. Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz sowie Umweltrahmengesetz 2.1 Festlegung von Planungsgebieten

§ 8Abs. 1 Satz 1 Sächs

KrWBodSchG 55 bis 500 2.2 Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre

§ 8Abs. 3 Sächs

KrWBodSchG 55 bis 450 2.3 Anordnung

§ 16Abs. 2 Satz 1 Sächs

KrWBodSchG 181 bis 24 549 2.4 Freistellung

Artikel 1§ 4 Abs.

3 Satz 1 des Umweltrahmengesetzes 185 bis 25 000 2.5 Entscheidung über die Entschädigung für Schäden

§ 13Abs. 1 Satz 5 Sächs

KrWBodSchG 185 bis 500 2.6 Anordnung der Duldung

§ 13Abs. 2 Sächs

KrWBodSchG 248 bis 1 750 3. Abfallbeauftragtenverordnung 3.1 Anordnung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall

§ 62Kr

WG in Verbindung mit § 2 AbfBeauftrV 101 bis 269 3.2 Anordnung zur Bestellung mehrerer Betriebsbeauftragter für Abfall

§ 3Abf

BeauftrV 67 bis 303 je Betriebsbeauftragter 3.3 Gestattung der Bestellung von nicht betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall

§ 5Abf

BeauftrV 70 bis 500 3.4 Gestattung der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall für einen Konzern

§ 6Abf

BeauftrV 140 bis 350 3.5 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall

§ 7Abf

BeauftrV 205 bis 500 je Betriebsbeauftragter 3.6 Anerkennung eines Lehrganges

§ 9Abs. 1 Nr. 3 Abf

BeauftrV 101 bis 510 4. Klärschlammverordnung 4.1 Bestimmung der unabhängigen Untersuchungsstelle

§ 33Abs. 2 Satz 1 Abf

KlärV 100 bis 500 4.2 Auf- und Einbringen von Klärschlamm auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden 4.2.1 Bodenbezogene Untersuchungen 4.2.1.1 Anordnung von Untersuchungen auf einen überhöhten Gehalt an anderen als den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AbfKlärV genannten Schadstoffen

§ 4Abs. 3 Satz 1 Abf

KlärV 67 bis 674 4.2.1.2 Verkürzung der Abstände zwischen Untersuchungen

§ 4Abs. 5 1. Alt. Abf

KlärV 67 bis 674 4.2.1.3 Beschränkung der Bodenuntersuchung

§ 4Abs. 5 2. Alt. Abf

KlärV 70 bis 700 4.2.1.4 Zustimmung zum Entfallen von Wiederholungsuntersuchungen bei Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von weniger als 1 000 Einwohnerwerten

§ 4Abs. 7 Abf

KlärV 70 bis 700 4.2.2 Klärschlammbezogene Untersuchungen 4.2.2.1 Anordnung der Untersuchung auf einen überhöhten Gehalt an anderen als den in § 5 Abs. 1 und 2 AbfKlärV genannten Inhaltsstoffen

§ 5Abs. 5 Satz 1 1. Alt. Abf

KlärV 67 bis 674 4.2.2.2 Verkürzung des Abstandes zwischen den Untersuchungen

§ 5Abs. 5 Satz 1 2. Alt. Abf

KlärV 67 bis 674 4.2.2.3 Verkürzung des Abstandes zwischen den beschränkten Klärschlammuntersuchungen

§ 6Abs. 2 Satz 2 1. Alt. Abf

KlärV 67 bis 674 4.2.2.4 Verlängerung des Abstandes zwischen den beschränkten Klärschlammuntersuchungen

§ 6Abs. 2 Satz 2 2. Alt. Abf

KlärV 70 bis 700 4.2.2.5 Ausdehnung der beschränkten Klärschlammuntersuchung auf weitere Inhaltsstoffe

§ 6Abs. 2 Satz 2 3. Alt. Abf

KlärV 67 bis 674 4.2.2.6 Zustimmung zum Entfallen der klärschlammbezogenen Untersuchung

§ 6Abs. 2 Satz 3 Abf

KlärV 70 bis 700 4.2.3 Festlegung der Vorsorgewerte des § 7 Abs. 1 AbfKlärV

der überwiegenden Bodenart gemäß § 7 Abs. 2 AbfKlärV 70 bis 500 4.2.4 Zulassung der Auf- oder Einbringung von Klärschlamm, trotz Überschreitens der in § 7 Abs. 1 Satz 1 AbfKlärV genannten Vorsorgewerte

§ 7Abs. 3 Abf

KlärV 70 bis 500 4.2.5 Rückstellprobe 4.2.5.1 Verpflichtung zur Entnahme einer Rückstellprobe

§ 9Abs. 1 Satz 1 Abf

KlärV 67 bis 674 4.2.5.2 Anordnung der Untersuchung einer Rückstellprobe auf die in § 5 Abs. 1 und 2 AbfKlärV genannten Inhaltsstoffe

§ 9Abs. 3 Satz 1 Abf

KlärV 67 bis 674 4.2.5.3 Anordnung der Untersuchung der Rückstellprobe auf andere als die in § 5 Abs. 1 AbfKlärV genannten Inhaltsstoffe

§ 9Abs. 3 Satz 2 Abf

KlärV 67 bis 674 4.2.5.4 Anordnung der Herausgabe der Rückstellproben

§ 9Abs. 4 Abf

KlärV 67 bis 674 4.2.6 Zulassung des Auf- und Einbringens auf oder in einen Boden mit landwirtschaftlicher Nutzung

§ 15Abs. 6 Satz 2 Abf

KlärV 70 bis 700 4.3 Zulassung eines anderen Flächennachweises

§ 16Abs. 1 Satz 2 und § 30 Abs. 2 Satz 2 Abf

KlärV 70 bis 280 4.4 Anordnung der Vorlage des Lieferscheins bei bodenbezogener Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost

§ 17Abs. 7 Satz 1 und 2 sowie § 18 Abs. 7 Satz 1 und 2 Abf

KlärV 67 bis 674 4.5 Träger der Qualitätssicherung 4.5.1 Anordnung der Vorlage des Prüftagebuchs durch den Träger der Qualitätssicherung

§ 22Abs. 2 Satz 3 Abf

KlärV 67 bis 269 4.5.2 Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen des anerkannten Trägers der Qualitätssicherung

§ 24Abs. 1 Abf

KlärV 227 bis 1 228 4.5.3 Verkürzung der Frist zur Vorlage des Jahresberichtes

§ 24Abs. 2 Satz 3 Abf

KlärV 50 bis 250 4.5.4 Erneute Anerkennung oder Genehmigung des Trägers der Qualitätssicherung

§ 25Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 Abf

KlärV 150 bis 1 250 4.6 Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkompost 4.6.1 Zulassung der Verlängerung der Frist oder Erteilung einer Befreiung von der Pflicht zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse

§ 31Abs. 1 Nr. 4 Abf

KlärV 70 bis 700 4.6.2 Anordnung der Vorlage einer Kopie der verbindlichen Regelung zwischen Klärschlammerzeugern über die weitere Verwendung von Klärschlämmen

§ 31Abs. 1 Nr. 5c Abf

KlärV 67 bis 674 4.6.3 Befreiung des Qualitätszeichennehmers vom Regelverfahren

§ 31Abs. 2 Abf

KlärV 70 bis 700 4.6.4 Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins

§ 31Abs. 4 Satz 1 Abf

KlärV 70 bis 700 4.7 Anordnung der Vorlage der Untersuchungsergebnisse der Probeuntersuchungen

§ 32Abs. 5 Satz 2 Abf

KlärV 67 bis 674 5. Verpackungsgesetz 5.1 Systemgenehmigung 5.1.1 Genehmigung für den Betrieb eines Systems

§ 18Abs. 1 Satz 1 Verpack

G 5 000 bis 25 000 5.1.2

trägliche Anordnung von Nebenbestimmungen

§ 18Abs. 2 Verpack

G 301 bis 995 5.2 Anordnung der Rücknahme von Verpackungen

§ 62Kr

WG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 VerpackG 144 bis 829 5.3 Festlegung von Sicherheitsleistung

§ 18Abs. 4 Verpack

G 104 bis 482 5.4 Anordnung zur Vorlage von Dokumentationen

§ 15Abs. 3 Satz 6 Verpack

G 144 bis 829 5.5 Anordnung zur Vorlage von

weisen

§ 15Abs. 4 Satz 5 Verpack

G 144 bis 829 6. Zulassung von Ausnahmen

§ 4Abs. 2 Satz 2 Altöl

V 70 bis 200 7. Entsorgungsfachbetriebeverordnung 7.1 Anerkennung eines Lehrganges

§ 9Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Efb

V 170 bis 890 7.2 Entzug des erteilten Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens

§ 56Abs. 8 Satz 2 Kr

WG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 EfbV 168 bis 5 000 7.3 Untersagung der sonstigen weiteren Verwendung der Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“

§ 56Abs. 8 Satz 2 Kr

WG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 EfbV 168 bis 4 998 7.4 Zustimmung zum Überwachungsvertrag

§ 56Abs. 5 Satz 3 Kr

WG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 bis 3 EfbV 170 bis 2 050 7.5 Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft

§ 56Abs. 6 Satz 2 Kr

WG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 bis 3 EfbV 1 720 bis 15 050 7.6 Gestattung

§ 26Abs. 2 Satz 4 Efb

V 70 bis 170 8.

weisverordnung 8.1 Erteilung einer Eingangsbestätigung und Prüfung der Unterlagen im Rahmen der Zuleitung der

weiserklärungen

§ 4

Satz 1 und 2

wV 30 bis 110 8.2 Aufforderung zur Ergänzung der

weiserklärungen

§ 4

Satz 3

wV 30 bis 110 8.3 Bestätigung des Entsorgungsnachweises

§ 5Abs.

1 Satz 1

wV einschließlich der Übersendung der Unterlagen des Entsorgungsnachweises

§ 6Abs.

1 Satz 1

wV und Bestätigung des geänderten Entsorgungsnachweises 50 bis 2 500 8.4 Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises

§ 9Abs.

3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1

wV einschließlich der Übersendung der Unterlagen des Entsorgungsnachweises

§ 6Abs.

1 Satz 1

wV und Bestätigung des geänderten Sammelentsorgungsnachweises 50 bis 5 000 8.5 Bestimmung einer kürzeren Geltungsdauer des Sammelentsorgungsnachweises oder Anordnung von Bedingungen oder Auflagen für Sammelentsorgungsnachweise gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 4 und § 5 Abs. 4

wV 22 bis 269 8.6 Freistellung des Abfallentsorgers

§ 7Abs.

1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3

wV 210 bis 5 000 8.7 Bestimmung einer kürzeren Geltungsdauer der

weiserklärungen und Anordnung von Bedingungen oder Auflagen

§ 7Abs.

4 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 4

wV 67 bis 429 8.8 Anordnung zur

weisführung

§ 8Abs.

1 Satz 1 und Abs. 2

wV 135 bis 539 8.9. Anordnung der Beauftragung eines Sachverständigen / einer Sachverständigen zur Prüfung von

weisvorgängen oder der Einrichtung und des Betriebes des betrieblichen Kommunikationssystem

§ 22Abs.

2 Nr. 1 und 2

wV 135 bis 539 8.10 Zustimmung zur abweichenden Ordnung von Praxisbelegen zur Registrierung nicht

weispflichtiger Abfälle

§ 24Abs.

4 Satz 5

wV 25 bis 275 8.11 Zulassung der

weisführung mittels Sammelentsorgungsnachweisen

§ 14

Satz 1

wV 55 bis 550 8.12 Befreiung von

weis- und Registerpflichten

§ 26Abs.

1 Satz 1

wV 210 bis 5 000 8.13 Anordnung der Registrierung weiterer Angaben

§ 26Abs.

2

wV 67 bis 404 8.14 Erteilung von Kennnummern

§ 28Abs.

1

wV 30 bis 85 je erteilter Nummer 8.15 Erteilung von

weis-, Freistellungs- und Registriernummern

§ 28Abs.

2 Satz 1 und 2

wV 35 bis 600 8.16 Zulassung der Vergabe von Kennnummern durch Dritte

§ 28Abs.

2 Satz 3

wV 70 bis 210 9. Anordnung

§ 62Kr

WG in Verbindung mit den §§ 3 bis 10 und Nummer 5 des Anhangs der AltfahrzeugV 67 bis 1 010 10. Bioabfallverordnung 10.1 Bestimmung der unabhängigen Untersuchungsstelle

§ 3Abs. 8 Satz 1, § 4 Abs. 9 Satz 1 und § 9 Abs. 2 Satz 6 Bio

AbfV 100 bis 600 10.2 Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen an die Prozessführung

§ 3Abs. 3 Satz 2 Bio

AbfV 70 bis 700 10.3 Abweichende Festlegung der Menge zu prüfender hygienisierter Bioabfälle

§ 3Abs. 7 Satz 2 und 3 Bio

AbfV 316 bis 1 195 10.4 Zulassung von Überschreitungen einzelner Schwermetallgehalte in behandelten Bioabfällen

§ 4Abs. 3 Satz 4 Bio

AbfV 120 bis 700 10.5 Abweichende Festlegung der Menge zu untersuchender behandelter Bioabfälle

§ 4Abs. 5 Satz 2 und 3 Bio

AbfV 134 bis 497 10.6 Entscheidung über die weitere Vorgehensweise bei Schadstoffüberschreitungen

§ 4Abs. 7 Satz 3 und Abs. 8 Satz 3 Bio

AbfV 248 bis 993 10.7 Verpflichtung zur Entnahme einer Rückstellprobe

§ 5aAbs. 1 Satz 1 Bio

AbfV 67 bis 674 10.8 Anordnung gemäß § 5a Abs. 3 Satz 1 und 2 zur Untersuchung der Rückstellprobe

§ 5aAbs. 1 Bio

AbfV 67 bis 674 10.9 Zulassung von Ausnahmen über die Aufbringungsmenge

§ 6Abs. 1 Satz 4 Bio

AbfV 250 bis 750 10.10 Zustimmung zur Aufbringung von Bioabfällen, die andere als in Anhang 1 Nr. 1 BioAbfV genannte Bioabfälle enthalten,

§ 6Abs. 2 Satz 1 Bio

AbfV 250 bis 1 000 10.11 Genehmigung von Ausnahmen

§ 6Abs. 3 Bio

AbfV 250 bis 750 10.12 Verlängerung des Zeitraumes für den Beginn der Beweidung

§ 7Abs. 4 Satz 2 Bio

AbfV 67 bis 674 10.13 Untersagung der Aufbringung von behandelten Bioabfällen

§ 9Abs. 2 Satz 5 Bio

AbfV 248 bis 724 10.14 Zulassung von Ausnahmen von der Bodenuntersuchungspflicht beim erstmaligen Aufbringen von Bioabfällen oder Gemischen

§ 9Abs. 3 Bio

AbfV 70 bis 500 10.15 Zulassung von Ausnahmen

§ 9Abs. 4 Satz 1 Bio

AbfV 70 bis 750 10.16 Zustimmung zur Abgabe von Bioabfällen oder deren Aufbringung auf selbstbewirtschafteten Betriebsflächen

§ 9aAbs. 1 Satz 1 Bio

AbfV 285 bis 1 800 10.17 Freistellung von der Behandlungs- oder Untersuchungspflicht

§ 10Abs. 2 Satz 1 Bio

AbfV 70 bis 870 10.18 Festlegung einer bestimmten Zeitspanne in der der Bioabfallbehandler, bei Behandlungsanlagen mit einer kontinuierlichen Zuführung und Entnahme behandelten Materials, Chargen

§ 11Abs. 1 Satz 2 Bio

AbfV zu bestimmen hat gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 BioAbfV 67 bis 674 10.19 Befreiung von der

weispflicht

§ 11Abs. 3 Satz 1 Bio

AbfV 120 bis 510 11. Bundes-Bodenschutzgesetz 11.1 Anordnung zur Entsiegelung

§ 5Satz 2 BBod

SchG 169 bis 4 705 11.2 Anordnung von notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung

§ 9Abs. 2 Satz 1 BBod

SchG 483 bis 5 840 11.3 Anordnung

§ 10Abs. 1 Satz 1 bis 3 BBod

SchG 483 bis 5 840 11.4 Anordnung zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung oder zur Vorlage eines Sanierungsplanes

§ 13Abs. 1 Satz 1 BBod

SchG 483 bis 3 107 11.5 Verbindlicherklärung des Sanierungsplanes

§ 13Abs. 6 Satz 1 BBod

SchG 1 045 bis 15 127 Anmerkung: Schließt der für verbindlich erklärte Sanierungsplan

§ 13Abs. 6 Satz 2 BBod

SchG andere die Sanierung betreffende Entscheidungen ein, sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben. 11.6 Anordnung der Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen und Festlegung der Aufbewahrungsfrist der Messergebnisse

§ 15Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BBod

SchG 495 bis 2 452 11.7 Anordnung zur Erfüllung von Pflichten aus dem Dritten Teil des Bundes-Bodenschutzgesetzes

§ 16Abs. 1 BBod

SchG 248 bis 5 128 11.8 Festsetzung eines Wertausgleiches mittels Anordnung durch die zuständige Behörde

§ 25Abs. 1 Satz 1 BBod

SchG 248 bis 4 849 12. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen 12.1 Entscheidung über die Zustimmung zur Notifizierung oder Sammelnotifizierung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen

Artikel 9Abs.

1 auch in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 325 bis 10 000 Anmerkung: Die Gebühr erhöht sich um 1 pro Tonne für die Verwertung und 2 pro Tonne für die Beseitigung von Abfällen. 12.2 Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen

§ 12Abs. 3 Abf

VerbrG 168 bis 2 527 12.3 Durchführung von Kontrollen

§ 11Abs. 1 und 2 Abf

VerbrG 168 bis 2 527 12.4 Anordnung zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung

§ 13Abf

VerbrG 231 bis 2 033 12.5 Sonstige Amtshandlungen

der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder dem Abfallverbringungsgesetz, insbesondere Änderung der Zustimmung zur Notifizierung, Festlegung, Freigabe oder sonstige Amtshandlungen in Bezug auf eine Sicherheitsleistung 34 bis 674 13. Anzeige- und Erlaubnisverordnung 13.1 Bestätigung des Eingangs der vollständigen Anzeige

§ 53Abs. 1 Satz 2 Kr

WG in Verbindung mit § 7 Abs. 5 AbfEV 35 bis 275 13.2 Anordnung von Befristungen, Auflagen und Bedingungen

§ 53Abs. 3 Satz 1 Kr

WG 67 bis 539 13.3 Untersagung

§ 53Abs. 3 Satz 3 Kr

WG 67 bis 539 13.4 Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen

§ 54Abs. 1 Kr

WG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 AbfAEV sowie der Anordnung von Nebenbestimmungen

§ 54Abs. 2 Kr

WG 13.4.1 Erteilung einer bis zu zehn Jahre befristeten Erlaubnis 375 bis 5 000 Anmerkung: Die festzusetzende Gebühr errechnet sich aus dem wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis. Dieser beträgt 500 EUR pro Jahr. Er wird multipliziert mit der Anzahl der Befristungsjahre. Dieses Ergebnis ist in Abhängigkeit von der Anzahl der Abfallschlüssel (AS) der in der

folgenden Tabelle festgelegten Prozentsätze zu ermäßigen Anzahl der Abfallschlüssel Anzahl AS-Nummern Prozentsatz Anzahl AS-Nummern Prozentsatz 1 bis 10 25 11 bis 50 15 51 bis 100 7,5 über 100 keine Ermäßigung 13.4.2 Erteilung einer über mehr als zehn Jahre befristeten oder einer unbefristeten Erlaubnis 4 500 bis 6 000 Anmerkung: Die festzusetzende Gebühr errechnet sich aus dem wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis. Bei einer über zehn Jahre befristet oder unbefristet erteilten Erlaubnis ist dabei von 6 000 EUR auszugehen. Dieser Wert ist in Abhängigkeit von der Anzahl der Abfallschlüssel um die in der Tabelle der Tarifstelle 13.4.1 festgelegten Prozentsätze zu ermäßigen. 13.4.3 Änderung einer Erlaubnis

§ 54Kr

WG aufgrund wesentlicher Änderungen der für die Genehmigungserteilung maßgeblichen Umstände 100 bis 5 000 13.5 Anerkennung eines Lehrganges

§ 4Abs. 3 Satz 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abf

AEV 105 bis 510 14. Bekanntgabe der

§ 11Abs. 4 Satz 1 Gew

AbfV zur Fremdkontrolle berechtigten Stellen 50 bis 500 15. Altholzverordnung 15.1 Zustimmung zum Einsetzen von einfachen Prüfverfahren

§ 6Abs. 3 Satz 1 Altholz

V 70 bis 2 500 15.2 Anordnung der Untersuchung diverser Parameter

§ 6Abs. 6 Satz 4 Altholz

V 67 bis 539 15.3 Sonstige Entscheidungen, Anordnungen oder Einzelaktänderungen

der Altholzverordnung 50 bis 2 500 15.4 Bekanntgabe der

§ 6Abs. 6 Satz 1 Altholz

V zur Fremdüberwachung berechtigten Stellen im Einvernehmen mit der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft 50 bis 500 16. Deponieverordnung 16.1 Zulassung von Ausnahmen

§ 3Abs.

3 Satz 3 und Herabsetzung von Anforderungen

§ 3Abs. 4 Dep

V 100 bis 5 000 16.2 Abnahme von Einrichtungen für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes

§ 5Dep

V 105 bis 410 16.3 Zulassung von Ausnahmen

§ 6Abs. 6 Dep

V 115 bis 2 500 16.4 Annahmeverfahren 16.4.1 Zustimmung, dass eine grundlegende Charakterisierung für einen Abfall entfallen kann,

§ 8Abs. 2 Satz 2 Dep

V 200 bis 5 000 16.4.2 Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit der Kontrollanalysen

§ 8Abs. 3 Satz 3 Dep

V 115 bis 4 500 16.4.3 Festlegung einer höheren Anzahl von Kontrolluntersuchungen

§ 8Abs. 5 Satz 3 Dep

V 294 bis 4 331 16.4.4 Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit der Kontrolluntersuchungen

§ 8Abs. 5 Satz 7 Dep

V 115 bis 4 500 16.4.5 Zulassung von Abweichungen

§ 8Abs. 6 Dep

V 115 bis 4 500 16.5 Zulassung von Ausnahmen bei einer Deponie der Klasse 0 oder einer Monodeponie

§ 8Abs. 9 Satz 3 Dep

V 165 bis 4 500 16.6 Maßnahmen zur Kontrolle von Emissionen 16.6.1 Festlegung von Grundwasser-Messstellen und Auslöseschwellen

§ 12Abs. 1 Satz 1 Dep

V oder Zulassung von Ausnahmen

§ 12Abs. 1 Satz 2 Dep

V, soweit dies nicht im Rahmen anderer Verwaltungsverfahren erfolgt 300 bis 5 000 16.6.2 Zulassung von Ausnahmen

§ 12Abs. 3 Satz 3 Dep

V 115 bis 700 16.6.3 Zustimmung zu den Maßnahmeplänen

§ 12Abs. 4 Satz 1 Dep

V 150 bis 5 000 16.6.4 Anordnungen

§ 12Abs. 5 Satz 1 Dep

V 227 bis 4 331 16.6.5 Anordnungen

§ 12Abs. 6 Satz 2 Dep

V 545 bis 4 331 16.7 Information und Dokumentation 16.7.1 Freistellung des Deponiebetreibers von der Verpflichtung zur Anlage eines Abfallkatasters

§ 13Abs. 2 Satz 2 Dep

V 235 bis 5 000 16.7.2 Entscheidung über die Verlängerung der Frist zur Vorlage des Jahresberichts

§ 13Abs. 5 Satz 3 Dep

V 50 bis 150 16.8 Festlegung der Sicherheitsleistung

§ 18Abs. 2 Satz 1 Dep

V 114 bis 3 407 16.9 Erneute Festsetzung und Änderung der Sicherheitsleistung

§ 18Abs. 3 Satz 2 Dep

V 67 bis 1 750 16.10 Langzeitlager 16.10.1 Verlangen

Überprüfungen bei Stilllegung von Langzeitlagern

§ 24Abs. 1 Satz 1 Dep

V 114 bis 4 331 16.10.2 Zulassung einer Ausnahme

§ 23Abs. 6 Satz 1 Dep

V 70 bis 240 16.10.3 Entscheidung über die Verlängerung der Frist

§ 23Abs. 6 Satz 2 Dep

V 70 bis 240 16.11 In der Ablagerungsphase befindliche Altdeponien 16.11.1 Zulassen des Einbaus temporärer Abdeckungen

§ 25Abs. 3 Satz 1 Dep

V 165 bis 5 000 16.11.2 Zulassen von Maßnahmen zur Beschleunigung biologischer Abbauprozesse und zur Verbesserung des Langzeitverhaltens

§ 25Abs. 4 Dep

V 165 bis 5 000 16.12 Zulassung von Ausnahmen oder Zustimmung zu Ausnahmen

Anhang 1 DepV 165 bis 5 000 16.13 Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien; Zulassung von Abweichungen

Anhang 3 DepV 16.13.1 Zulassen von Ausnahmen

Nummer 1 Fußnote 1 und 2 zu Tabelle 1 des Anhangs 3 DepV 205 bis 5 000 16.13.2 Zustimmung

Nummer 2 Satz 2 in Verbindung mit Sätzen 6, 11 und 12 des Eingangstextes zu Tabelle 2 und Fußnoten 3, 4, 11 und 16 zu Tabelle 2 des Anhangs 3 DepV 200 bis 5 000 16.13.3 Festlegung von weiteren Parametern sowie von Feststoff-Gesamtgehalten ausgewählter Parameter

Anhang 3 Nummer 2 Satz 13 DepV 115 bis 4 500 16.14 Zustimmung

Nummer 3 Satz 2 des Anhangs 4 DepV 165 bis 5 000 16.15 Zustimmung zu Ausnahmen

Anhang 5 DepV 16.15.1 Zustimmung zum Verzicht auf die Mengenerfassung von Oberflächenwasser

Nummer 3.1 Nr. 4 Satz 2 des Anhangs 5 DepV 200 bis 5 000 16.15.2 Zustimmung zur Abweichung von Umfang und Häufigkeit der durchzuführenden Kontrollen und Messungen

Nummer 3.2 Satz 3 des Anhangs 5 DepV 200 bis 5 000 16.15.3 Zustimmung zum Verzicht auf die Deponiegaserfassung

Nummer 7 Satz 5 des Anhangs 5 DepV 200 bis 5 000 16.15.4 Anerkennung eines Lehrganges

§ 4Nr. 2 Dep

V 105 bis 510 16.16 Abnahme

Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems

§ 10Abs. 3 Dep

V 105 bis 410 17. Amtshandlungen

den Tarifstellen 1 bis 16, wenn

(1)die Anlage Teil eines

Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens ist und

(2)diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen 70 Prozent der Gebühren

den Tarifstellen 1 bis 16 Anmerkung: Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen, zum Beispiel

§ 13Abs. 6 Satz 2 BBod

SchG, ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die abfallrechtliche oder bodenschutzrechtliche Entscheidung entfällt. 4 nicht belegt Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 4 nicht belegt 5 Amtstierärztliche einschließlich grenztierärztlicher sowie sonstiger Untersuchungen Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 5 Amtstierärztliche einschließlich grenztierärztlicher sowie sonstiger Untersuchungen Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz ( TierNebG) Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) BSE-Untersuchungsverordnung (BSEUntersV) Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV) 1. Untersuchung von Tieren

§ 38Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a Tier

GesG , Artikel 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, § 19 Abs. 1 Satz 1 TierSchTrV und § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes einschließlich Zertifizierung 1.1 Pferde 23 je angefangene Viertelstunde 1.2 Sonstige Großtiere 23 je angefangene Viertelstunde 1.3 Fohlen, Rinder unter 1 Jahr, ausgenommen Kälber bis 80 kg, und Schweine, ausgenommen Ferkel 23 je angefangene Viertelstunde 1.4 Kameliden und Gatterwild 23 je angefangene Viertelstunde 1.5 Ferkel, Kälber bis 80 kg und Schafe einschließlich Lämmer und Ziegen 23 je angefangene Viertelstunde 1.6 Brieftauben, die in Spezialfahrzeugen gesammelt am Ort des Dienstsitzes des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes vorgeführt werden 23 je angefangene Viertelstunde 1.7 Papageien und Sittiche, ausgenommen Wellensittiche und Nymphensittiche 23 je angefangene Viertelstunde 1.8 Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, sowie Hasen und Kaninchen 23 je angefangene Viertelstunde 1.9 Sonstige Vögel, Eintagsküken, Wellensittiche und Nymphensittiche 23 je angefangene Viertelstunde 1.10 Fische 23 je angefangene Viertelstunde 1.11 Bienen 23 je angefangene Viertelstunde 2. Untersuchung von Schafherden anlässlich des Weide- oder Ortswechsels

§ 10Abs. 1 Satz 1 Vieh

VerkV 23 je angefangene Viertelstunde 3. Untersuchung

§ 6Nr. 3 der Tollwut-Verordnung, § 24 Abs. 3 Tier

GesG und für besondere Anforderungen im Reiseverkehr (Hunde, Katzen und sonstige Kleintiere einschließlich Attest) 23 je angefangene Viertelstunde 4. Kontrolle der Fahrtenbücher und andere Maßnahmen

Artikel 14Abs.

1 sowie Artikel 27 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in Verbindung mit Artikel 154 Abs. 2 der Verordnung über amtliche Kontrollen 23 je angefangene Viertelstunde

  1. Amtstierärztliche Bestätigung der Tollwutimpfung 23 je angefangene Viertelstunde
  2. Überwachung von Tiermärkten, Tierversteigerungen, Tierschauen und dergleichen

§ 25Abs. 1 und 3 Tier

GesG oder § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 ViehVerkV 46 bis 924 je Tag 7. Untersuchung von Tierbeständen mit und ohne Gesundheitsbescheinigung zur Beschickung von Versteigerungen, Ausstellungen, zum Weidewechsel, zum Ortswechsel, zur Entfernung aus Sperr- und Beobachtungsgebieten oder zur behördlichen Beobachtung von eingeführten oder verbrachten Zucht- und Nutztieren bei Käufern

§ 38Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 15 Tier

GesG oder § 34 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 bis 5 BmTierSSchV 23 je angefangene Viertelstunde 8. Anordnung diagnostischer Maßnahmen zum

weis von Tierseuchen

§ 5Abs. 3 Satz 1 und 2 Tier

GesG 23je angefangene Viertelstunde 9. Zuteilung von Ohrmarken und Kennzeichnung von Tieren

§ 27Abs. 2 und 5, § 34 Abs. 2, 5 Satz 1 und 2 oder § 39 Abs. 2 Vieh

VerkV 2 bis 6 je Tier 10. Entnahme von Kot-, Tupfer-, Milch- oder ähnlichen Proben

§ 38Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a Tier

GesG 10.1 Einzelentnahme 6 bis 42 je Entnahme 10.2 Mehrere Entnahmen 10.2.1 für die erste Entnahme 6 bis 42 je Entnahme 10.2.2 für jede weitere Entnahme 2 bis 28 je Entnahme 11. Entnahme von Blutproben

§ 38Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a Tier

GesG 11.1 Einzelentnahme 10 bis 14 11.2 Im Bestand 11.2.1 Reihenentnahme pro Tier bei Pferd, Rind, Schwein, Schaf und Fisch 6 bis 17 je Entnahme 11.2.2 Reihenentnahmen pro Tier bei Rinderlaufstall oder Ammenkuhhaltung 6 bis 34 je Entnahme 11.2.3 bei Geflügel 5 bis 14 je Entnahme 12. Tuberkulinprobe

§ 38Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a Tier

GesG 12.1 Monotest 9,50 bis 28 je Tier 12.2 Doppeltest 14 bis 42 je Tier 12.3 bei Geflügel und Schafen 3 bis 42 je Tier 13. Amtstierärztliche Überprüfung von Betrieben, Einrichtungen und Anlagen sowie Gutachten 13.1

§ 24Abs. 3 Tier

GesG 23 je angefangene Viertelstunde 13.2 Überwachungsmaßnahmen

§ 16Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen, insbesondere bei

(1)begründeten Verdachtsfällen,
(2)begründeten Beschwerdefällen und
(3)grundsätzlich bei

kontrollen einschließlich eventuell notwendiger Anordnungen

§ 16ades Tierschutzgesetzes 23 je angefangene Viertelstunde 14.

Zulassung von Betrieben und Überwachung zugelassener Betriebe 14.1 Zulassung von Betrieben, zum Beispiel

§ 13Abs. 3 sowie § 15 Abs. 1 und 3 Bm

TierSSchV oder § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV 185 bis 1 480 14.2 Überwachung von zugelassenen Betrieben, zum Beispiel

§ 12Abs. 1 Tier

NebG 92 bis 740 14.3 Anordnen des Ruhens der Zulassung

§ 17Bm

TierSSchV oder § 16 Satz 1 ViehVerkV 23 je angefangene Viertelstunde 14.4 Zulassung von Transportunternehmen

Artikel 10Abs.

2 Satz 2 und Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, Ausstellen eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel

Artikel 18Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 25 je angefangene Viertelstunde 15. Entnahme von Proben und Endbeurteilung

Anhang III Kapitel A Ziffer I Nr. 2 bis 5 und Ziffer II Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie

§ 1Abs.

1 Satz 1 oder § 1a Abs. 1 der TSE-Überwachungsverordnung 1 bis 14 je Probenahme 16. Grenztierärztliche Tätigkeiten im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung über amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von 16.1 Tieren

der Entscheidung 97/794/EG, wie zum Beispiel Vögel, Nagetiere, Hasentiere, Pelztiere, Bienen, Wirbellose, Reptilien und Amphibien, gefährliche Zoo- und Zirkustiere einschließlich Paarhufer und Equiden und Tiere der Aquakultur einschließlich aller lebender Fische 40 je angefangene Viertelstunde 16.2 Warenproben, Mustersendungen und wissenschaftlichem Material zu Forschungszwecken, Diagnostika, die nicht

der Verordnung über tierische Nebenprodukte zu beurteilen sind,

§ 22Abs. 4, § 24 in Verbindung mit Anlage 4 Bm

TierSSchV und der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung 40 je angefangene Viertelstunde Anmerkung zu den Tarifstellen 16.1 und 16.2: Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens gelten die in Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 81 der Verordnung über amtliche Kontrollen festgelegten Bemessungsgrundsätze. 17. Amtsärztliche Tätigkeiten bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken

Artikel 33bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 23 je angefangene Viertelstunde Anmerkungen zu den Tarifstellen 1 bis 17:

(1)Für Verrichtungen, die von 18 bis 8 Uhr sowie an Sonn-, Feiertagen und Sonnabenden vorgenommen werden müssen, erhöhen sich die Gebühren um 100 Prozent.
(2)Verzögert sich die Vornahme einer Verrichtung ohne Schuld des Amtstierarztes / der Amtstierärztin, können die Gebühren für jede angefangene Viertelstunde um 18 erhöht werden. Das Gleiche gilt, wenn eine Verrichtung aus diesen Gründen nicht vorgenommen oder abgeschlossen werden kann.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Verrichtungen an den Grenzkontrollstellen während der festgelegten Öffnungszeiten.
  1. Ausstellen einer Bescheinigung ohne klinische Untersuchung 25 je angefangene Viertelstunde
  2. Ausstellen einer Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel oder den Export von Sperma, Embryonen oder Eizellen mit Nämlichkeitsüberprüfung der Sendung 33 je angefangene Viertelstunde 6 Anerkennung von Bildungsabschlüssen und ausländischen Berufsqualifikationen Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 6 Anerkennung von Bildungsabschlüssen und ausländischen Berufsqualifikationen Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ( SächsBQFG ) Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer ( BefäAnG Lehrer ) Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
  3. Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit schulischer Abschlüsse

Artikel 37Abs.

1 Satz 3 des Einigungsvertrages 35 bis 105 2. Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit beruflicher Abschlüsse

Artikel 37Abs.

1 Satz 3 des Einigungsvertrages 55 bis 70 3. Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, unter Berücksichtigung sonstiger

gewiesener Befähigungsnachweise, mit inländischen Ausbildungsnachweisen für bundesrechtlich geregelte Berufe

§ 4

BQFG sowie für Berufsqualifikationen, die durch Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen geregelt worden sind

§ 4Sächs

BQFG 105 bis 700 Anmerkung: Gebühren

dieser Tarifstelle sind nur zu erheben, wenn nicht andere Tarifstellen des Kostenverzeichnisses oder andere Rechtsvorschriften besondere Regelungen enthalten, und soweit nicht laufende Nummer 98 anzuwenden ist. 4. Bescheinigung über die Teilanerkennung des Erzieherabschlusses

Artikel 37Abs.

1 Satz 3 des Einigungsvertrages 20 bis 70 5. Anerkennung von ausländischen Schulzeugnissen (einschließlich Abschlusszeugnissen und ähnlichen Vorbildungsnachweisen bis zum Hochschulzugang) beispielsweise die Anerkennung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen

§ 10BVFG, soweit nicht laufende Nummer 98 anzuwenden ist 35 bis 675 6.

Beglaubigung eines Lehramtszeugnisses 15 7. Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Bescheinigung

den Tarifstellen 2 und 4 kostenfrei 8. Gleichstellung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen von Lehrern/Lehrerinnen

§ 2Abs. 1 Satz 1 Befä

AnG Lehrer , soweit nicht laufende Nummer 98 anzuwenden ist 205 bis 475 7 Anlagensicherheit Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 7 Anlagensicherheit Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) 1. Entscheidung über eine Prüffrist bei überwachungsbedürftigen Anlagen

§ 15Abs. 2 Satz 3 Betr

SichV 150 bis 770 2. Entscheidung über eine Prüffrist bei überwachungsbedürftigen Anlagen

§ 16Abs. 2 Satz 2 Betr

SichV 150 bis 770 3. Entscheidung über eine Prüffrist bei Aufzugsanlagen

Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1 Satz 7 BetrSichV 150 bis 770 4. Anerkennung, Änderung einer Anerkennung oder Verlängerung einer befristet erteilten Anerkennung einer zur Prüfung befähigten Person

§ 15Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 Betr

SichV 4.1 Anerkennung einer zur Prüfung befähigten Person

§ 15Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 Betr

SichV 450 bis 1 500 4.2. Änderung einer Anerkennung einer zur Prüfung befähigten Person

§ 15Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 Betr

SichV 450 bis 1 500 4.3 Verlängerung einer befristet erteilten Anerkennung einer zur Prüfung befähigten Person

§ 15Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 Betr

SichV 270 bis 1 150 5. Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb 5.1

§ 18Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Betr

SichV für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV 5.1.1 bis 1 MW 500 5.1.2 über 1 MW bis 10 MW 500, zuzüglich 150 je weiteres angefangenes Megawatt über 1 MW 5.1.3 über 10 MW bis 100 MW 1 850, zuzüglich 30 je angefangenes Megawatt über 10 MW 5.1.4 über 100 MW 4 550, zuzüglich 80 je angefangene 10 MW Anmerkung zu den Tarifstellen 5.1.1 bis 5.1.4: Besteht eine Dampfkesselanlage aus mehreren Dampfkesseln, die sicherheits- und betriebstechnisch so zusammengeschaltet sind, dass die Dampfkesselanlage nur als eine Betriebseinheit betrieben werden kann, sind die Beheizungsleistungen der einzelnen Dampfkessel zur Berechnung der Gebühr zu addieren. 5.2

§ 18Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Betr

SichV für Füllanlagen 430 bis 2 500 5.3

§ 18Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Betr

SichV für Gasfüllanlagen 350 bis 2 350 5.4

§ 18Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Betr

SichV für Räume oder Bereiche zum Lagern entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern 5.4.1 bis zu 50 m³ Fassungsvermögen 800 5.4.2 über 50 m³ bis zu 6 000 m³ Fassungsvermögen 800, zuzüglich 1 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 50 m³ Fassungsvermögen 5.4.3 über 6 000 m³ Fassungsvermögen 6 750, zuzüglich 0,25 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 6 000 m³ Fassungsvermögen 5.5

§ 18Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Betr

SichV für Füllstellen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde 300 bis 1 500 5.6

§ 18Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Betr

SichV für Tankstellen für die Betankung von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius 5.6.1 bis zu 100 m³ Fassungsvermögen 400, zuzüglich 6,50 je angefangener Kubikmeter 5.6.2 ab 100 m³ Fassungsvermögen 1 050, zuzüglich 1,50 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 100 m³ Fassungsvermögen 5.7

§ 18Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Betr

SichV für Flugfeldbetankungsanlagen für entzündbare Flüssigkeiten 5.7.1 bis 1 000 000 EUR Errichtungskosten 0,5 Prozent der Errichtungskosten 5.7.2 über 1 000 000 EUR bis 5 000 000 EUR Errichtungskosten 5 000, zuzüglich 0,25 Prozent der 1 000 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten 5.7.3 über 5 000 000 EUR Errichtungskosten 15 000, zuzüglich 0,15 Prozent der 5 000 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten 6. Erteilung einer Teilerlaubnis

§ 18Abs. 3 Satz 2 Betr

SichV für 6.1 die Errichtung einer Anlage bis 70 Prozent der Gebühr

den Tarifstellen 5.1 bis 5.7 bezogen auf den Anlagenteil 6.2 den Betrieb einer Anlage bis 30 Prozent der Gebühr

den Tarifstellen 5.1 bis 5.7 bezogen auf den Anlagenteil 7. Erteilung einer Erlaubnis zu Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen Anmerkung: Wenn die Änderungen die Anlage soweit verändern, dass Herstellerpflichten zu erfüllen sind, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz oder einer Verordnung

§ 8Abs.

1 des Produktsicherheitsgesetzes ergeben, sind Gebühren

Tarifstelle 5 zu erheben. 7.1

§ 18Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Betr

SichV für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV 10 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr

Tarifstelle 5.1, mindestens 250 7.2

§ 18Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Betr

SichV für Füllanlagen 400 bis 2 000 7.3

§ 18Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Betr

SichV für Gasfüllanlagen 300 bis 1 400 7.4

§ 18Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 Betr

SichV für Räume oder Bereiche zum Lagern entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern, für Füllstellen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde oder für Tankstellen für die Betankung von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius 7.4.1 bei Erhöhung des Fassungsvermögens beziehungsweise der Füllkapazität 450 bis 5 300 7.4.2 bei sonstigen Änderungen 350 bis 1 500 7.5

§ 18Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Betr

SichV für Flugfeldbetankungsanlagen für entzündbare Flüssigkeiten Gebühr

Tarifstelle 5.7 8. Zulassung von Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 8 bis 11 und des Anhangs 1

§ 19Abs. 4 Satz 1 Betr

SichV 200 bis 1 500 9. Fristverkürzung oder Fristverlängerung

§ 19Abs. 6 Betr

SichV 9.1 Fristverkürzung

§ 19Abs. 6 Satz 1 Betr

SichV 140 bis 1 170 9.2 Fristverlängerung

§ 19Abs. 6 Satz 2 Betr

SichV 150 bis 1 200 10. Anordnung einer außerordentlichen Prüfung

§ 19Abs. 5 Satz 1 Betr

SichV 140 bis 500 11. Anordnung oder Untersagung

§ 35Prod

SG 11.1 Anordnung

§ 35Abs. 1 Prod

SG 180 bis 1 000 11.2 Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage

§ 35Abs. 2 Prod

SG 180 bis 1 500 11.3 Untersagung des Betriebes einer Anlage

§ 35Abs. 3 Prod

SG 180 bis 1 500 8 Apothekenwesen Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 8 Apothekenwesen Apothekengesetz (ApoG) Apothekenbetriebsordnung (ApBetrOp) Arzneimittelgesetz (AMG) 1. Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke und bis zu 3 Filialapotheken und deren Änderung

§ 1Abs. 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 Apo

G 575 bis 3 750 2. Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln

§ 11aSatz 1 Apo

G 115 bis 1 020 3. Betriebserlaubnis für Apothekenpächter

§ 9Abs. 2 Satz 1 Apo

G 575 bis 3 750 4. Genehmigung der Verwaltung einer Apotheke

§ 13Abs. 1b Satz 1 Apo

G 390 bis 2 070 5. Genehmigung von Versorgungsverträgen von Apotheken für Heimbewohner

§ 12aAbs. 1 Satz 2 Apo

G oder für Krankenhäuser und gleichgestellten Einrichtungen

§ 14Abs. 5 Satz 1 Apo

G 135 bis 2 780 je zu versorgende Einrichtung 6. Fristverlängerung einer Apothekenbetriebserlaubnis

§ 3Nr. 4 Apo

G 120 bis 400 7. Apothekenbesichtigung 7.1 Abnahmebesichtigung

§ 6Apo

G 310 bis 1 190 7.2 Amtliche turnusmäßige Besichtigung, Kurz- oder

besichtigung

§ 64Abs.

1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 AMG 7.2.1 Amtliche turnusmäßige Besichtigung, Kurz- oder

besichtigung

§ 64Abs.

1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 AMG, falls die Besichtigung

§ 64Abs.

2 Satz 4 AMG durch einen von der zuständigen Behörde beauftragten Sachverständigen / eine von der zuständigen Behörde beauftragte Sachverständige vorgenommen wurde 64 bis 531 7.2.2 Amtliche turnusmäßige Besichtigung, Kurz- oder

besichtigung

§ 64Abs.

1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 AMG in allen anderen Fällen 237 bis 4 500 7.3 Schließung

§ 64Abs.

4 Nr. 4 AMG 1 184 bis 3 919 9 Apotheker/Apothekerinnen, Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 9 Apotheker/Apothekerinnen, Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen Approbationsordnung für Apotheker ( AAppO) Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) 1. Approbation

§ 4Abs.

1 Satz 1 Bundes-Apothekerordnung ,

§ 3Abs.

1 Satz 1 der Bundesärzteordnung oder

§ 2Abs.

1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 170 2. Approbation

(1)§ 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1a bis 1c der Bundes-Apothekerordnung,
(2)§ 4 Abs. 1d der Bundes-Apothekerordnung,
(3)§ 4 Abs. 2 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung,
(4)§ 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 bis 4, 6, 8 der Bundesärzteordnung,
(5)§ 3 Abs. 2 Satz 1 der Bundesärzteordnung,
(6)§ 14b Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 der Bundesärzteordnung,
(7)§ 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, 3, 5 bis 7 und 9 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde,
(8)§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder
(9)§ 20a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 300 3. Approbation

§ 4Abs.

3 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung ,

§ 3Abs.

3 Satz 1 der Bundesärzteordnung oder

§ 2Abs.

3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 3.1 ohne vorherige Erteilung einer Erlaubnis oder Berufserlaubnis 490 3.2

vorheriger Erteilung einer Erlaubnis oder Berufserlaubnis 170 4. Anordnung des Ruhens der Approbation

§ 8Abs.

1 der Bundes-Apothekerordnung , § 6 Abs. 1 der Bundesärzteordnung, § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder Aufhebung der Anordnung Ruhens der Approbation

§ 8Abs.

2 der Bundes-Apothekerordnung , § 6 Abs. 2 der Bundesärzteordnung, § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder Zulassung

§ 6Abs. 4 der Bundesärzteordnung 350 bis 2 940 5. Erteilung oder Verlängerung von Berufserlaubnissen 5.1 Erteilung einer

(1)Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes

§ 2Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1, Abs. 1a oder Abs. 2 Satz 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung,

(2)Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs

§ 10Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3 oder Abs. 5 der Bundesärzteordnung oder

(3)Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde

§ 13Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 490 5.2 Verlängerung einer

(1)Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes

§ 2Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung,

(2)Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs

§ 10Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Bundesärzteordnung oder

(3)Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde

§ 13Abs.

2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 170 5.3 Erteilung einer Erlaubnis

§ 8Abs.

1 der Bundesärzteordnung oder

§ 7a

des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 355 bis 2 950 5.4 Verlängerung einer Erlaubnis

§ 8Abs.

1 der Bundesärzteordnung oder

§ 7ades Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 170 6.

Anrechnung von Ausbildungszeiten und Anerkennung von Prüfungen bei verwandten Studien sowie im Ausland

gewiesenen Studien

§ 22Abs. 1 und 2 AApp

O, Anrechnung von Studienzeiten und Studien- sowie Prüfungsleistungen

§ 12Abs.

1 und 2 der Approbationsordnung für Ärzte, Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

§ 23ZAppr

O 35 bis 550 7. Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung

§ 4Abs. 2 Satz 1 und 8 beziehungsweise Abs. 3 Satz 1 und 2 der Bundes-Apothekerordnung in Verbindung mit § 22e AApp

O , § 3 Abs. 2 Satz 1 und 8 beziehungsweise Abs. 3 Satz 1 und 2 der Bundesärzteordnung § 2 Abs. 2 Satz 1 und 8 beziehungsweise Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in Verbindung mit § 87 Abs. 1 ZApprO 220 bis 2 860 8. Sonstige Genehmigungen oder Bescheinigungen

der Bundes-Apothekerordnung , AAppO , der Bundesärzteordnung, AAppO, ZApprO oder des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 75 bis 210 9. Durchführung einer Eignungsprüfung

§ 3Abs.

2 Satz 7 der Bundesärzteordnung in Verbindung mit § 36 der Approbationsordnung für Ärzte oder Durchführung einer Kenntnisprüfung

§ 3Abs.

3 Satz 3 der Bundesärzteordnung in Verbindung mit § 37 der Approbationsordnung für Ärzte 850 10. Durchführung einer Eignungsprüfung

§ 2Abs. 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in Verbindung mit § 97 ZAppr

O und Erstellung einer Begründung über das Ergebnis der Eignungsprüfung für Zahnmediziner

§ 99Abs. 2 ZAppr

O oder Durchführung einer Kenntnisprüfung

§ 2Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in Verbindung mit § 112 ZAppr

O und Erstellung einer Bescheinigung für Zahnmediziner

§ 114Abs. 2 ZAppr

O 2 000 bis 3 000 11. Durchführung einer Eignungsprüfung

§ 4Abs. 2 Satz 7 der Bundes-Apothekerordnung in Verbindung mit § 22c AApp

O oder Durchführung einer Kenntnisprüfung

§ 4Abs. 3 Satz 3 der Bundes-Apothekerordnung in Verbindung mit § 22d AApp

O 700 bis 1 100 10 nicht belegt Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 10 nicht belegt 11 Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Arbeitsstätte, Biostoffe Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 11 Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Arbeitsstätte, Biostoffe Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Biostoffverordnung (BioStoffV) 1. Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 1.1 Zulassung

§ 7Abs.

2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 190 bis 650 1.2 Anordnung

§ 12Abs.

1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 200 bis 670 1.3 Gestattung

§ 18

des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 110 bis 390 2. Anordnung

§ 22Abs. 3 Satz 1 Arb

SchG 15 bis 1 500 3. Zulassung einer Ausnahme

§ 3aAbs. 3 Satz 1 Arb

StättV 250 bis 5 000 4. Biostoffverordnung 4.1 Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme von Tätigkeiten

§ 15Abs. 1 Satz 1 Bio

StoffV 300 bis 3 000 4.2 Erteilung einer behördlichen Ausnahme

§ 18Bio

StoffV 150 bis 3 000 12 Arbeitszeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 12 Arbeitszeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen Arbeitszeitgesetz ( ArbZG) Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen ( SächsSFG ) 1. Bewilligung einer Ausnahme

§ 7Abs. 5 Arb

ZG 85 bis 1 200 2. Feststellung

§ 13Abs. 3 Nr. 1 Arb

ZG 55 bis 925 3. Bewilligung einer Ausnahme

§ 13Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c Arb

ZG 85 bis 1 500 4. Bewilligung einer Ausnahme

§ 13Abs. 4 Arb

ZG 275 bis 2 500 5. Bewilligung einer Ausnahme

§ 13Abs. 5 Arb

ZG 350 bis 3 500 6. Bewilligung einer Ausnahme

§ 15Abs. 1 Arb

ZG 85 bis 1 500 7. Bewilligung einer Ausnahme

§ 15Abs. 2 Arb

ZG 350 bis 3 500 8. Anordnung von Maßnahmen

§ 17Abs. 2 Arb

ZG 115 bis 1 110 9. Erteilung einer Befreiung

§ 7Abs. 1 Sächs

SFG 60 bis 450 13 Arzneimittelwesen Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 13 Arzneimittelwesen Arzneimittelgesetz (AMG) 1. Herstellungs- und Großhandelserlaubnis 1.1 Erteilung einer Herstellungserlaubnis

§ 13Abs.

1 Satz 1 und 2 AMG, deren Änderung

§ 13Abs.

1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 16 und 20 AMG 110 bis 4 500 1.2 Erteilung einer Erlaubnis

§ 20bAbs.

1 Satz 1 oder § 20c Abs. 1 Satz 1 AMG, deren Änderung

§ 20bAbs.

1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 und § 20c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 AMG sowie Entscheidung über eine Anzeige

§ 20bAbs.

2 Satz 2 bis 6 AMG 110 bis 3 470 1.3 Erteilung einer Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln einschließlich der Erteilung einer Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln in Apotheken

§ 52aAbs.

1 Satz 1 AMG sowie deren Änderung

§ 52aAbs.

1 in Verbindung mit Abs. 8 AMG 110 bis 2 260 2. Überwachung des Arzneimittelverkehrs

§ 64Abs.

1 AMG 2.1 Überwachung von Einrichtungen oder von Betrieben, die § 64 Abs. 1 AMG unterliegen, außer Apotheken 2.1.1 Überwachung oder

besichtigung des Einzelhandels 20 bis 101 2.1.2 Überwachung oder

besichtigung des Großhandels 560 bis 6 975 2.1.3 Überwachung oder

besichtigung von pharmazeutischen Unternehmern und Herstellern 790 bis 20 375 2.1.4 Überwachung oder

besichtigung im Hinblick auf klinische Prüfung 502 bis 12 474 2.1.5 Überwachung externer Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 4 AMG 560 bis 11 370 2.1.6 Überwachung von Einrichtungen im Sinne der §§ 20b und 20c AMG 595 bis 8 290 2.1.7 Überwachung von Personen im Sinne der § 13 Abs. 2b und § 20d AMG 687 bis 5 679 2.1.8 Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, die zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel erwerben oder anwenden, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgeht, insbesondere bei

(1)begründeten Verdachtsfällen,
(2)begründeten Beschwerdefällen und
(3)

kontrollen einschließlich eventuell notwendiger Anordnungen

§ 58dAbs.

3 und 4 AMG 139 bis 231 2.2 Anordnungen, insbesondere Untersagung des Inverkehrbringens, Anordnung des Rückrufs, Sicherstellung

§ 69Abs.

1 Satz 1 und 2 AMG oder vorläufige Anordnung

§ 64Abs.

4 Nr. 4 AMG 337 bis 7 487 2.3 Probenahme

§ 65Abs.

1 Satz 1 AMG (inkl. Apotheken) außerhalb von Besichtigung beziehungsweise Inspektionen 177 bis 474 3. Erteilung einer Einfuhrerlaubnis

§ 72Abs.

1 Satz 1, Abs. 2 und § 72b Abs. 1 Satz 1 AMG 70 bis 2 500 4. Bescheinigungen

§ 72aAMG und § 72b Abs.

2 AMG 4.1 Erteilung einer Bescheinigung

§ 72aAbs.

1 Satz 1 Nr. 2 AMG sowie § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG 4.1.1 ohne Durchführung einer Drittlandinspektion 80 bis 920 4.1.2 mit Durchführung einer Drittlandinspektion 6 715 bis 39 400 4.2 Erteilung einer Bescheinigung

§ 72aAbs.

1 Satz 1 Nr. 3 AMG sowie § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AMG 65 bis 525 5. Erteilung einer Bescheinigung

§ 73Abs.

6 Satz 1 AMG 45 bis 155 6. Ausstellung eines Exportzertifikats

§ 73aAbs.

2 Satz 1 AMG 55 bis 260 7. Bestellung von Sachverständigen zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Arzneimittelproben

§ 65Abs.

4 AMG 100 bis 460 8. Prüfung einer Anzeige

§ 67

AMG, wenn im Ergebnis die Anzeige modifiziert oder ergänzt wird 25 bis 365 14 nicht belegt Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 14 nicht belegt 15 nicht belegt Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 15 nicht belegt 16 Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Schulen Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 16 Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Schulen Ergotherapeutengesetz (ErgThG) Diätassistentengesetz (DiätAssG) Pflegeberufegesetz (PflBG) MTA-Gesetz (MTAG) Orthoptistengesetz (OrthoptG) Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) Podologengesetz (PodG) Notfallsanitätergesetz (NotSanG) Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft ( SächsFrTrSchulG ) Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG ) Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe ( SächsGfbWBG ) Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung ( SächsPflBGUmVO ) 1. Genehmigung von Schulen in freier Trägerschaft

§ 4Abs. 1 Satz 1 Sächs

FrTrSchulG 715 bis 5 300 2. Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft

§ 8Abs. 1 Sächs

FrTrSchulG 660 bis 2 730 3. Untersagung des Betriebes einer Lehranstalt

§ 10Sächs

FrTrSchulG 114 bis 387

  1. Sonstige Amtshandlungen im Vollzug des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft 80 bis 1 200
  2. Einrichtungen zur Annahme von Praktikanten/Praktikantinnen 5.1 Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten/Praktikantinnen

§ 7Abs. 1 MPh

G 60 bis 230 5.2 Genehmigung einer Lehrrettungswache

§ 6Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 3 Not

SanG 50 bis 540 6. Weiterbildungseinrichtungen 6.1 Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung

§ 3Abs. 1 Sächs

GfbWBG 250 bis 1 805 6.2 Erweiterung oder Änderung der Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung

§ 3Abs. 1 Nr. 2 bis 5 Sächs

GfbWBG 160 bis 635 6.3 Erweiterung oder Änderung der Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung

§ 3Abs. 1 Nr. 1 Sächs

GfbWBG 30 bis 85 7. Feststellung der Geeignetheit für die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung

§ 9Abs. 1 Sächs

PflBGUmVO 210 bis 340 8. Genehmigung des Ersetzens von Anteilen Praxiseinsätze in Einrichtungen durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule

§ 38Abs. 3 Satz 4 Pfl

BG 540 bis 610 17 Baurecht Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 17 Baurecht Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Baugesetzbuch (BauGB) Gebäudeenergiegesetz (GEG) Sächsisches Bestattungsgesetz ( SächsBestG ) Waldgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) Sächsische Bauordnung ( SächsBO ) Durchführungsverordnung zur SächsBO ( DVOSächsBO ) Sächsische Versammlungsstättenverordnung ( SächsVStättVO ) 1. Begriffe und Gebührenberechnungsgrundlagen 1.1 Bauliche Anlagen im Sinne der

folgenden Tarifstellen sind bauliche Anlagen

§ 2Abs. 1 Sächs

BO sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsBO . Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Sächsischen Bauordnung und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften. 1.2 Rohbausumme Die Rohbausumme ist für die in der Anlage 2 genannten Gebäude

deren Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit den jeweils angegebenen Rohbauwerten je m³ Brutto-Rauminhalt, zu errechnen. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich

DIN 277:2021-

  1. DIN-Normen sind bei der DIN Media GmbH veröffentlicht. Die Rohbauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,00 für das Jahr
  2. In ihnen ist die Umsatzsteuer enthalten. Diese Werte werden einmal jährlich mit Gültigkeit ab
  3. Mai eines jeden Jahres mit einer Indexzahl, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt für das jeweils vergangene Jahr veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden einschließlich der Umsatzsteuer errechnet, vervielfältigt. Sie werden auf volle Euro kaufmännisch gerundet. Die fortgeschriebenen Werte werden durch die oberste Bauaufsichtsbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben. Für die nicht in der Anlage 2 genannten Gebäudearten und -größen ist die Rohbausumme

den veranschlagten Rohbaukosten zu ermitteln, die für alle Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer bis zur Fertigstellung des Rohbaus erforderlich sind. Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, Treppen und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Rohbausumme gehören insbesondere die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die zwar nicht zum Rohbau gehören, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Zur Rohbausumme zählen des Weiteren Kosten für nichttragende Wände für Einbauten, soweit diese Bauteile für das Nutzungskonzept wesentlich und sie Gegenstand des Brandschutznachweises sind. 1.3 Herstellungssumme Soweit die Gebühren nicht

der Rohbausumme gemäß Tarifstelle 1.2 berechnet werden können, darf die Herstellungssumme zugrunde gelegt werden. Es sind die Kosten einschließlich Umsatzsteuer zugrunde zu legen, die für die Arbeiten einschließlich Lieferungen, die bis zur Fertigstellung eines Rohbaus auszuführen wären, erforderlich sind. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, für die keine baurechtlichen Prüfungen vorgeschrieben sind, bleiben unberücksichtigt. Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung, die selbst keiner bauaufsichtlichen Prüfung unterliegt, bestimmt, ist nur deren Hälfte als Herstellungssumme zugrunde zu legen. Bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben des Antragstellers/der Antragstellerin kann die Herstellungssumme geschätzt werden. 1.4 Zeitaufwand Bei der Berechnung der Gebühr

Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Erforderliche Fahr- und Wartezeiten sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 67 EUR erhoben. Abweichendes gilt für folgende Amtshandlungen:

(1)Prüfung bautechnischer

weise, soweit

Zeitaufwand abgerechnet,

(2)mit der Prüfung der bautechnischen

weise verbundene Bauüberwachung

den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 und

(3)Ergänzungsprüfungen

Tarifstelle 6.6.3. Bei der Berechnung der Gebühr

Satz 4 ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Dabei wird für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 1,5 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe A 15 (ohne Zuschläge) berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt einmal jährlich den ab 1. Januar des Folgejahres jeweils der Gebührenberechnung

Satz 4 zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt 3 . Anwendung findet die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe geltende Besoldungsordnung. Bei der Berechnung der Gebühr

Zeitaufwand ist für jede angefangene halbe Stunde der halbe Stundensatz zu erheben. 1.5 Berechnung der Gebühren für die Prüfung bautechnischer

weise 1.5.1 Bautechnische

weise von Gebäuden Die Gebühren für die Prüfung der bautechnischen

weise für die Errichtung und Änderung von Gebäuden werden in Tausendstel der Rohbausumme (Tarifstelle 1.2) berechnet. Dabei ist die Rohbausumme auf volle 1 000 EUR aufzurunden. Die volle Gebühr für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises errechnet sich aus dem mit 0,8 potenzierten Tausendstel der jeweiligen Rohbausumme, vervielfältigt mit dem für die jeweilige Bauwerksklasse

Anlage 3

folgend angegebenen Faktor f Bkl

der Formel Gebühr = f Bkl * (Rohbausumme/1000) 0,8 . Berechnung Rohbausumme Bauwerksklasse 1 2 3 4 5 Bauwerksklasse 1 2 3 4 5 f Bkl 16 24 30 38 48 Bis zu einer Rohbausumme von 140 000 EUR beträgt die volle Gebühr für die Prüfung des Brandschutznachweises 500 EUR; bei einer darüber liegenden Rohbausumme berechnet sich die volle Gebühr

der Formel Gebühr = 9,6 * (Rohbausumme/1000) 0,8 . Die Gebühr ist auf volle Euro kaufmännisch zu runden. In der Gebühr ist die Umsatzsteuer enthalten. Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden, ist sie in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt. Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu ermitteln. Die Tarifstelle 3.2 ist dabei zu beachten. 1.5.2 Bautechnische

weise für andere bauliche Anlagen Die Gebühr für die Prüfung der bautechnischen

weise für die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, ist unter Zugrundelegung der Herstellungssumme (Tarifstelle 1.3) entsprechend Tarifstelle 1.5.1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 zu berechnen. Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben. 1.5.3 Bautechnische

weise in Sonderfällen Für die Prüfung der bautechnischen

weise folgender Baumaßnahmen wird die Gebühr

dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) berechnet:

(1)Änderungen und Beseitigungen von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen sowie genehmigungsbedürftige Baugrubensicherungen und weitere Baubehelfe, soweit sich die Herstellungskosten (Tarifstelle 1.3) nicht ermitteln lassen oder die so berechnete Gebühr in keinem angemessenen Verhältnis zum verursachten Prüfaufwand steht
(2)Bauteile oder bauliche Anlagen, für die sich anrechenbare Rohbau- oder Herstellungskosten

Tarifstelle 1.2 oder 1.3 nicht ermitteln lassen

(3)für die in der Tarifstelle 4.8.8.1 genannten Fälle Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben. 2. Auslagen Neben den Gebühren werden als Auslagen erhoben: 2.1 Vergütungen für die Tätigkeit der Prüfingenieure/der Prüfingenieurinnen und der Prüfämter

§ 40Abs. 1 Satz 1 DVOSächs

BO , die hierfür von der Bauaufsichtsbehörde

§ 15Abs. 1 Satz 2 DVOSächs

BO einen Auftrag erhalten haben, 2.2 Reisekosten im Rahmen der Prüftätigkeit der Prüfingenieure/der Prüfingenieurinnen und der Prüfämter

§ 40Abs. 2 Satz 3 DVOSächs

BO , die hierfür von der Bauaufsichtsbehörde

§ 15Abs. 1 Satz 2 DVOSächs

BO oder vom Bauherrn/von der Bauherrin

§ 15Abs. 2 Satz 1 DVOSächs

BO einen Auftrag erhalten haben, 2.3 Vergütungen der Sachverständigen und sachverständigen Stellen

der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, die von den Bauaufsichtsbehörden herangezogen werden. Tarifstelle 3.3 bleibt unberührt. 3. Ermäßigungen 3.1 Für mehrere gleiche Gebäude oder bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren

den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4, 4.2 und 4.4 bis 4.6.2, soweit die jeweiligen Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für das zweite und jedes weitere Gebäude oder die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn für die jeweiligen Gebäude oder baulichen Anlagen gleichzeitig eine oder mehrere Baugenehmigungen oder Vorbescheide beantragt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen. 3.2 Für mehrere Gebäude oder bauliche Anlagen mit gleichen bautechnischen

weisen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren

den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.6 einschließlich eventueller Zuschläge

Tarifstelle 4.8.8 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage

(1)auf ein Zehntel, wenn die

weise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden,

(2)auf die Hälfte, wenn die

weise nicht gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen. 3.3 Werden bei der Bauüberwachung, bei Bauzustandsbesichtigungen oder bei der Behandlung Fliegender Bauten (Tarifstelle 6.6) Sachverständige oder sachverständige Stellen hinzugezogen und werden die mit den Amtshandlungen verbundenen Tätigkeiten überwiegend von diesen ausgeübt, ermäßigen sich die Gebühren

den Tarifstellen 4.9, 6.4, 6.5 oder 6.6 um 50 bis 80 Prozent. Die Gebühren

Tarifstelle 4.9 werden von der Bauaufsichtsbehörde nur im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Tätigkeit erhoben. 3.4 Bei vorangegangener Typenprüfung sind die Gebühren

Tarifstelle 4.8 nur für die standortbedingte Anpassung der baulichen Anlage zu erheben. Anmerkung: Für die Bauüberwachung sind Gebühren

Tarifstelle 4.9 zu erheben. 3.5 Entsprechen die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen im Wesentlichen dem Inhalt eines Vorbescheides, wird die Gebühr für den Vorbescheid zur Hälfte auf die Gebühr

den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4 und 4.2 angerechnet. Die Gebühr für einen Vorbescheid

Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen

weise wird zu 90 Prozent auf die Gebühr

den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4 und 4.2 angerechnet. 3.6 Bei vorliegender Typengenehmigung

§ 72aSächs

BO ermäßigen sich die Gebühren

den Tarifstellen 4.1.1 bis 4.1.3 um 50 Prozent. 4. Grundgebühren 4.1 Baugenehmigung

§ 72Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 63 oder 64 Sächs

BO für die Errichtung und Änderung sowie Genehmigungsfreistellung

§ 62Sächs

BO für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung 4.1.1 Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im Baugenehmigungsverfahren

§ 72Abs. 1 in Verbindung mit § 64 Satz 1 Sächs

BO 8,50 je angefangene 1 000 EUR der Rohbausumme oder Herstellungssumme, mindestens 95 4.1.2 Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

§ 72Abs. 1 in Verbindung mit § 63 Sächs

BO 6,50 je angefangene 1 000 EUR der Rohbausumme oder Herstellungssumme, mindestens 95 Anmerkung: Die Gebühr

Tarifstelle 4.1.2 ist auch zu erheben, wenn die Genehmigung

§ 69Abs. 5 Satz 1 Sächs

BO als erteilt gilt (Genehmigungsfiktion). 4.1.3 Genehmigungsfreistellung

§ 62Sächs

BO 4.1.3.1 Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Erteilung einer Eingangsbestätigung

§ 62Abs. 3 Satz 2 Sächs

BO 62 bis 200 je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage 4.1.3.2

forderung fehlender Bauvorlagen oder Erklärungen

§ 62Abs. 3 Satz 2 Sächs

BO 34 bis 67 je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage 4.1.3.3 Untersagung des Baubeginns

§ 62Abs. 3 Satz 5 Sächs

BO 34 bis 200 je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage Anmerkung: Die Gebühr

Tarifstelle 4.1.3.3 ist nicht zu erheben, wenn eine Erklärung der Gemeinde

§ 62Abs. 2 Nr. 4 Sächs

BO vorliegt. 4.1.4 Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlagen 5 je angefangene 100 EUR der Herstellungssumme, mindestens 95 4.2 Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen

§ 72Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 63 oder 64 Sächs

BO 125 bis 3 200 Anmerkung: Die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen mit genehmigungsbedürften baulichen Maßnahmen wird neben der Gebühr

Tarifstelle 4.1 erhoben. 4.3

forderung fehlender Unterlagen bei der anzeigepflichtigen Beseitigung von baulichen Anlagen

§ 61Abs. 3 Satz 2 Sächs

BO 34 bis 67 je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage 4.4 Erteilung jeder Teilbaugenehmigung

§ 74Satz 1 Sächs

BO 125 bis 660 Anmerkung: Die Gebühr wird neben der Gebühr

Tarifstelle 4.1 erhoben. 4.5 Erteilung eines Vorbescheides

§ 75Satz 1 Sächs

BO 125 bis zur Gebühr

Tarifstelle 4.1 oder 4.2 Anmerkungen:

(1)Die Gebühr

Tarifstelle 4.1 oder 4.2 ist für einen Vorbescheid

Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen

weise

Tarifstelle 4.8 zu erheben.

(2)Soweit sich die Gebühr nicht

der Rohbausumme oder der Herstellungssumme ermitteln lässt, wird die Gebühr

dem Zeitaufwand

Tarifstelle 1.4 berechnet. 4.6 Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides oder deren erneute Erteilung 4.6.1 Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung

§ 73Abs. 2 Satz 1 Sächs

BO oder des Vorbescheides

§ 75Satz 3 Sächs

BO 20 Prozent der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobenen Gebühr, mindestens 67, höchstens 650 4.6.2 Erneute Erteilung einer durch Fristablauf erloschenen Baugenehmigung

§ 72Abs. 1 Sächs

BO oder eines durch Fristablauf erloschenen Vorbescheides

§ 75Satz 1 Sächs

BO , wenn sich die baurechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen inzwischen nicht wesentlich geändert haben und die Bauvorlagen mit den zur erloschenen Baugenehmigung oder zum Vorbescheid gehörenden Bauvorlagen im Wesentlichen übereinstimmen 33 Prozent der Gebühr

den Tarifstellen 4.1, 4.2, 4.4 oder 4.5, mindestens 84, höchstens 650 4.7 Auskunftserteilung sowie Beratung der am Bau beteiligten verantwortlichen Personen für Sachverhalte komplexer Art, die eine vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich macht Gebühr

dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) Anmerkungen:

(1)Für Beratungen bis zu jeweils einer Viertelstunde werden keine Gebühren erhoben.
(2)Für Auskünfte einfacher Art werden gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG keine Kosten erhoben. 4.8 Prüfung bautechnischer

weise 4.8.1 Prüfung der rechnerischen

weise der Standsicherheit

§ 66Abs. 3 Satz 1 und 2 Sächs

BO Gebühr

Tarifstelle 1.5.1, 1.5.2 oder 1.5.3 4.8.2 Prüfung der

weise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile

§ 66Abs. 3 Satz 1 und 2 Sächs

BO 5 Prozent der Gebühr

Tarifstelle 4.8.1, mindestens 67, höchstens 5 Prozent der Gebühr

Tarifstelle 4.8.1, bezogen auf die Bauwerksklasse 3 4.8.3 Prüfung des Brandschutznachweises

§ 66Abs. 3 Satz 3 Sächs

BO Gebühr

Tarifstelle 1.5.1, 1.5.2 oder 1.5.3 4.8.4 Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statisch-konstruktiver Hinsicht

§ 66Abs. 3 Satz 1 und 2 Sächs

BO 50 Prozent der Gebühr

Tarifstelle 4.8.1 4.8.5 Prüfung von zusätzlichen

weisen für Militärlastklassen, Erdbebenschutz, Bauzustände

§ 66Abs. 3 Satz 1 und 2 Sächs

BO Gebühr

dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4), mindestens der zweifache Stundensatz 4.8.6 Prüfung von

weisen und Konstruktionszeichnungen für aufgedoppelte Außenwandbekleidungen, Außenwandverschlüsse sowie Fassaden und deren Unterkonstruktionen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss Gebühr

dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) 4.8.7 Lastvorprüfung

§ 66Abs. 3 Satz 1 und 2 Sächs

BO 25 Prozent der Gebühr

Tarifstelle 4.8.1 4.8.8 Erhöhung oder Ermäßigung in besonderen Fällen 4.8.8.1 Stehen die jeweiligen Gebühren

den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.4 und 4.8.7 einschließlich der Erhöhungen

den Tarifstellen 4.8.8.2 und 4.8.8.4 in keinem angemessenen Verhältnis zu dem durch die Prüfung verursachten Aufwand, ist die Gebühr

dem Zeitaufwand zu berechnen. 4.8.8.2 Die Gebühren

den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.7 für die Prüfung der rechnerischen

weise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5 der Anlage 3, wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnung an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden können, können bis auf das Doppelte der Gebühr

Tarifstelle 4.8.1 erhöht werden. 4.8.8.3 Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde kann die Gebühr für die Prüfung sicherheitstechnisch besonders bedeutsamer Gebäude und Bauteile von kerntechnischen Anlagen bis auf das Neunfache erhöht werden. 4.8.8.4 Die Gebühr

Tarifstelle 4.8.4 kann für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichem Detaillierungsgrad anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen um bis zur Hälfte der Gebühr

Tarifstelle 4.8.1 erhöht werden. 4.8.8.5 Die Gebühr

Tarifstelle 4.8.3 für zusätzlich zu den Brandschutznachweisen

§ 66Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Sächs

BO enthaltenen Brandschutzplänen,

weisen und Angaben zu technischen Anlagen, Sonderkonstruktionen

§ 12Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 Nr. 2, 3, 4 und 5 DVOSächs

BO sowie bei Abweichungen

§ 67Sächs

BO kann um bis zu 50 Prozent erhöht werden. 4.8.8.6 Die Gebühr

Tarifstelle 4.8.3 kann für die Prüfung von Evakuierungsberechnungen und Brandsimulationen bei Sonderbauten und Mittel- und Großgaragen

§ 66Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 Sächs

BO um bis zu 50 Prozent erhöht werden. 4.8.9 Prüfung von

trägen zu den in den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.7 genannten

weisen Gebühr

den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.7 multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der

träge zum ursprünglichen Umfang; soweit Tarifstelle 4.8.8.1 angewendet wird, gilt Hs. 1 bezogen auf den Zeitaufwand 4.8.10 Prüfung von

trägen zu dem in Tarifstelle 4.8.3 genannten

weis Gebühr

dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4), höchstens 200 Prozent der Gebühr

Tarifstelle 4.8.3 4.8.11 Prüfung der standortbedingten Anpassung von bautechnischen

weisen bei Vorlage einer Typenprüfung für den

weis der Standsicherheit

§ 32DVOSächs

BO oder von im Rahmen der Typengenehmigung

§ 72aSächs

BO geprüften Brandschutznachweisen Gebühr

dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4), höchstens 100 Prozent der Gebühr

Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.10 4.9 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung, Prüfung von Bauausführungen 4.9.1 Bauüberwachung

§ 81Abs. 1 Sächs

BO und der

anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließen Gebühr

dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4), mindestens 135, höchstens 40 Prozent der Gebühr

Tarifstelle 4.1 oder 4.2 Anmerkung: Die Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 bleiben unberührt. 4.9.2 Bauzustandsbesichtigung aufgrund einer Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung

§ 82Abs. 2 Sächs

BO und der

anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließen 4.9.2.1 von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen 15 Prozent der Gebühr

Tarifstelle 4.1, mindestens 67 4.9.2.2 von Werbeanlagen 33 Prozent der Gebühr

Tarifstelle 4.1.4, mindestens 35 Anmerkungen: zu den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2:

(1)Maßgebend ist die Rohbausumme oder Herstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren zum Zeitpunkt der Genehmigung zugrunde lag.
(2)Für genehmigungsfreigestellte Vorhaben erfolgt die Gebührenerhebung entsprechend den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2. 4.9.3 für jede Wiederholung einer ergebnislos verlaufenen Bauzustandsbesichtigung 50 Prozent der Gebühr

der Tarifstelle 4.9.2, mindestens 35, höchstens für alle Wiederholungen das Zweifache der Gebühr

Tarifstelle 4.9.2 4.9.4 Prüfung von Bauausführungen aufgrund einer Anzeige

§ 82Abs. 1 Satz 1 Sächs

BO 50 Prozent der Gebühr

Tarifstelle 4.9.2 4.9.5 Bauüberwachung

§ 81Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sächs

BO 4.9.5.1 Bauüberwachung

§ 81Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sächs

BO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob entsprechend den

weisen der Standsicherheit

§ 12Abs. 1 und 2 DVOSächs

BO gebaut wurde Gebühr

dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4), höchstens 100 Prozent der Gebühr

Tarifstelle 4.8.1 4.9.5.2 Bauüberwachung

§ 81Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sächs

BO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob die erforderlichen

weise der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen hinsichtlich der Standsicherheit vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden Gebühr

dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) 4.9.6 Bauüberwachung

§ 81Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Sächs

BO 4.9.6.1 Bauüberwachung

§ 81Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Sächs

BO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob entsprechend dem Brandschutznachweis

§ 12Abs. 4 DVOSächs

BO gebaut wurde Gebühr

dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4), höchstens 200 Prozent der Gebühr

Tarifstelle 4.8.3 4.9.6.2 Bauüberwachung

§ 81Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Sächs

BO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob die erforderlichen

weise der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen hinsichtlich des Brandschutzes vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden Gebühr

dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) Anmerkungen: zu den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6:

(1)Die Gebühren

den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 werden neben der Gebühr

der Tarifstelle 4.9.1 erhoben.

(2)Für die Berechnung der Höchstgebühr gelten die Anmerkungen zu den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2 entsprechend. 4.9.7 Prüfung und Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerstätten sowie von Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerken

§ 82Abs. 3 Satz 2 und 3 Sächs

BO Gebühr

dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) 4.10 Bauaufsichtliche Maßnahmen

den §§ 78 bis 80 oder § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO 62 bis 3 200 5. Zustimmung

§ 77Abs. 1 Satz 2 Sächs

BO Gebühr

den Tarifstellen 4.1 bis 4.7 A n m e r k u n g : Soweit die Zustimmung bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen an die Stelle einer Baugenehmigung tritt, findet Tarifstelle 4.1.2 auch bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 4 SächsBO ) Anwendung. 6. Sondergebühren 6.1 Bauvorlagen 6.1.1

forderung fehlender Bauvorlagen oder Erklärungen

§ 69Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 75 Satz 4 Sächs

BO 34 bis 67 je Gebäude oder sonstige bauliche Anlage 6.1.2 Einstellung des Baugenehmigungs- oder Vorbescheidverfahrens wegen Unvollständigkeit oder sonstiger erheblicher Mängel der Bauvorlagen

Fristablauf

§ 69Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 75 Satz 4 Sächs

BO 62 bis 650 6.1.3 Prüfung von

träglich vorgelegten, geänderten Bauvorlagen im Rahmen eines bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens

§ 72Abs. 1 Sächs

BO mindestens 20 Prozent der Gebühr

Tarifstelle 4.1 oder 4.2 bis zur Höhe der vollen Gebühr

Tarifstelle 4.1 oder 4.2 6.1.4 Genehmigung von Änderungen genehmigter Bauvorlagen

§ 72Abs. 1 Sächs

BO 6.1.4.1 je

dem Umfang der Änderungen im Verhältnis zum gesamten Bauvorhaben bis zur Höhe der Gebühr

Tarifstelle 4.1 oder 4.2, mindestens 35 6.1.4.2 wenn sich die Gebühr

Tarifstelle 6.1.4.1 nicht bestimmen lässt 62 bis 660 6.2 Ungenehmigte bauliche Anlagen 6.2.1 Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte genehmigungsbedürftige Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese

träglich genehmigt werden

§ 72Abs. 1 Sächs

BO oder ohne Genehmigung belassen werden

§ 58Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 Sächs

BO das Zweifache der Gebühr

Tarifstelle 4.1 oder 4.2, zuzüglich der Gebühr

den Tarifstellen 4.8 und 4.9.2 6.2.2 Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte genehmigungsbedürftige Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese

träglich nicht genehmigt werden

§ 72Abs. 1 Sächs

BO oder nicht belassen werden

§ 58Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 Sächs

BO Gebühr

Tarifstelle 4.1 oder 4.2, zuzüglich der Gebühr

Tarifstelle 4.8 Anmerkungen: zu den Tarifstellen 6.2.1 und 6.2.2:

(1)Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit dieser Gebäude, baulichen Anlagen und Nutzungsänderungen ohne Bauvorlagen vorgenommen wird.
(2)Die Gebühr

Tarifstelle 4.8 ist nur zu erheben, wenn die bautechnischen

weise geprüft werden. 6.3 Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen, Beteiligung von

barn 6.3.1 Zulassung von Abweichungen

§ 67Abs. 1 Satz 1 Sächs

BO sowie Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen

§ 67Abs. 2 Satz 1 Sächs

BO 62 bis 3 200 je Abweichungs-, Ausnahme- oder Befreiungstatbestand 6.3.2 Beteiligung von

barn

§ 70Abs. 1 Satz 1 Sächs

BO 62 bis 650 je

bar Anmerkung: Die Gebühr wird neben der Gebühr

Tarifstelle 6.3.1 erhoben. 6.3.3 Beteiligung von

barn

§ 70Abs. 3 Satz 1 und 2 Sächs

BO 8 bis 28 je

bar 6.3.4 Beteiligung der

barn

§ 70Abs. 3 Satz 3 Sächs

BO 56, zuzüglich der Aufwendungen für die öffentliche Bekanntmachung 6.3.5 Beteiligung der

barn

§ 70Abs. 4 Satz 1 Sächs

BO 135, zuzüglich der Aufwendungen für die öffentliche Bekanntmachung 6.3.6 Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 70Abs. 5 Sächs

BO 350, zuzüglich der Aufwendungen für die öffentliche Bekanntmachung 6.4 Überprüfung von Räumen oder Plätzen, deren Nutzungsart vorübergehend geändert wird, zum Beispiel für Ausstellungen, Filmvorführungen, Verkaufs-, Sportveranstaltungen,

§ 58Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 Sächs

BO 67 bis 350 je Raum oder Platz 6.5

prüfungen und deren Wiederholung aufgrund von Rechtsverordnungen

§ 88Abs. 1 Nr. 4 Sächs

BO oder solche, die

§ 51Satz 3 Nr. 23 Sächs

BO angeordnet sind, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden,

§ 58Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 Sächs

BO Gebühr

dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4), mindestens 135 6.6 Fliegende Bauten

§ 76Sächs

BO 6.6.1 Erteilung der Ausführungsgenehmigung

§ 76Abs. 2 Satz 1 Sächs

BO für Fliegende Bauten 7 je angefangene 1 000 EUR der Herstellungssumme der betriebsfähigen Anlage, mindestens 125 Anmerkung: Neben der Gebühr

Tarifstelle 6.6.1 werden Gebühren

Tarifstelle 4.8 erhoben. 6.6.2 Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten

§ 76Abs. 4 Satz 2 Sächs

BO 125 bis 1 580 6.6.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten erforderliche Ergänzungsprüfungen der rechnerischen

weise der Standsicherheit und der Konstruktionszeichnungen

§ 32Abs. 3 DVOSächs

BO Gebühr

dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) 6.6.4 Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten

§ 76Abs. 6 Satz 2 Sächs

BO oder

abnahme

§ 76Abs. 8 Satz 1 Sächs

BO 67 bis 300 je Aufstellungsort 6.6.5 Bauaufsichtliche Maßnahmen

§ 76Abs. 7 Satz 1 Sächs

BO 123 bis 3 480 6.7 Baulasten

§ 83Sächs

BO 6.7.1 Eintragung einer Baulast

§ 83Abs. 1 Sächs

BO 62 bis 400 je Grundstück 6.7.2 Löschung einer Baulast

§ 83Abs. 3 Sächs

BO 95 bis 400 je Grundstück 6.7.3 Erteilung von Abschriften und Auszügen aus dem Baulasten-verzeichnis

§ 83Abs. 5 Sächs

BO 22 bis 70 je Grundstück 6.7.4 Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis

§ 83Abs. 5 Sächs

BO 25 je Grundstück 6.8 Gastspielprüfbuch 6.8.1 Ausstellung eines Gastspielprüfbuches

§ 45Abs. 3 Satz 1 Sächs

VStättVO Gebühr

dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) 6.8.2 Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuches

§ 45Abs. 3 Satz 2 Sächs

VStättVO Gebühr

dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) 7. Sonstige Gebühren 7.1 Prüfingenieure/Prüfingenieurinnen für Standsicherheit und Brandschutz 7.1.1 Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Standsicherheit 7.1.1.1 Anerkennung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Standsicherheit

§ 13Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 DVOSächs

BO , je Fachrichtung 500 Anmerkung: Die Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Genehmigung

§ 19Abs. 2a Satz 2 DVOSächs

BO als erteilt gilt. 7.1.1.2 Prüfungsverfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Standsicherheit

§ 25Abs. 2 DVOSächs

BO 7.1.1.2.1 Überprüfung des fachlichen Werdegangs

§ 25aDVOSächs

BO , je Fachrichtung 500 bis 1 500 7.1.1.2.2 Schriftliche Prüfung

§ 25bDVOSächs

BO , je Fachrichtung 1 500 bis 7 000 7.1.2 Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Brandschutz 7.1.2.1 Anerkennung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Brandschutz

§ 13Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DVOSächs

BO 500 Anmerkung: Die Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Genehmigung

§ 19Abs. 2a Satz 2 DVOSächs

BO als erteilt gilt. 7.1.2.2 Prüfungsverfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Brandschutz

§ 29Abs. 2 DVOSächs

BO 7.1.2.2.1 Überprüfung des fachlichen Werdegangs

§ 29aDVOSächs

BO 1 100 bis 2 500 7.1.2.2.2 Schriftliche Prüfung

§ 29bDVOSächs

BO 1 050 bis 1 500 7.1.2.2.3 Mündliche Prüfung

§ 29cDVOSächs

BO 900 bis 1 500 7.1.3 Genehmigung der Errichtung einer weiteren Niederlassung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin

§ 19aSatz 1 DVOSächs

BO Gebühr

dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) 7.1.4 Verlegung des Geschäftssitzes oder einer weiteren Niederlassung Gebühr

dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) 7.1.5 Erteilung einer Bestätigung

§ 22Abs. 2 DVOSächs

BO Gebühr

dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) 7.1.6 Untersagung des erstmaligen Tätigwerdens als Prüfingenieur/Prüfingenieurin

§ 22Abs. 2 DVOSächs

BO Gebühr

dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) 7.1.7 Erteilung einer Bescheinigung

§ 22Abs. 3 DVOSächs

BO Gebühr

dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) Anmerkung: Neben der Gebühr

Tarifstelle 7.1.7 werden Gebühren

den Tarifstellen 7.1.1 oder 7.1.2 erhoben. 7.2 Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Verantwortliche für Veranstaltungstechnik

§ 39Abs. 1 Satz 2 Sächs

VStättVO 85 7.3 Typenprüfungen

§ 32DVOSächs

BO 7.3.1 Prüfung von Standsicherheitsnachweisen von baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen (Typenprüfungen)

§ 32Abs. 1 DVOSächs

BO 7.3.1.1 bei ermittelbarer Rohbausumme oder Herstellungssumme von Gebäuden und baulichen Anlagen das Zehnfache der Gebühr

Tarifstelle 1.5.1 oder 1.5.2 7.3.1.2 bei einzelnen Bauelementen das Dreifache der Gebühr

dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) 7.3.2 Verlängerung der Geltungsdauer eines Typenprüfbescheides

§ 32Abs. 2 Satz 3 DVOSächs

BO das Zweifache der Gebühr

dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) 7.4 Typengenehmigung

§ 72aSächs

BO 7.4.1 Erteilung einer Typengenehmigung gemäß § 72a Abs. 1 Satz 1 SächsBO ohne Prüfung von bautechnischen

weisen

§ 66Sächs

BO 85 je angefangene 1 000 EUR der Rohbausumme oder Herstellungssumme, mindestens 950 Anmerkung: Bei modularen Anlagen, die verschiedene Ausführungen zulassen, ist das die Rohbausumme oder Herstellungssumme der Anlage mit dem größten Brutto-Rauminhalt. 7.4.2 Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung gemäß § 72a Abs. 2 Satz 2 SächsBO , wenn sich die baurechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen nicht wesentlich geändert haben und die Bauvorlagen im Wesentlichen übereinstimmen; ohne Prüfung bautechnischer

weise

§ 66Sächs

BO 20 Prozent der Gebühr

Tarifstelle 7.4.1 7.4.3 Änderung oder Ergänzung einer Typengenehmigung ohne Prüfung bautechnischer

weise

§ 66Sächs

BO 33 Prozent der Gebühr

Tarifstelle 7.4.1, mindestens 840 7.4.4 Prüfung bautechnischer

weise

§ 66Sächs

BO im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens 7.4.4.1 Prüfung Standsicherheitsnachweise (Typenprüfung) Gebühr

Tarifstelle 7.3.1.1 oder 7.3.1.2 7.4.4.2 Prüfung Brandschutznachweise das Zehnfache der Gebühr

Tarifstelle 1.5.1 oder 1.5.2 7.4.5 Prüfung bautechnischer

weise im Zuge der Verlängerung einer Typengenehmigung gemäß § 72a Abs. 2 Satz 2 SächsBO 7.4.5.1. Verlängerung der Geltungsdauer der Standsicherheitsnachweise (Typenprüfung) Gebühr

Tarifstelle 7.3.2 7.4.5.2 Verlängerung der Geltungsdauer der Brandschutznachweise das Zweifache der Gebühr

dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) 7.5 Bauprodukte und Bauarten 7.5.1 Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung

§ 16aAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 Sächs

BO 83 bis 6 650 7.5.2 Zustimmungserteilung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten

§ 20Satz 1 Sächs

BO 83 bis 6 650 7.5.3 Erklärungen

§ 16aAbs. 4 oder § 20 Satz 2 Sächs

BO 83 bis 6 650 7.6 Erhöhung oder Ermäßigung in besonderen Fällen 7.6.1 Werden bei einer Typenprüfung mehrere Ausführungsvarianten geprüft, ermäßigen sich die Gebühren

Tarifstelle 7.3.1 bei der zweiten Ausführung um 50 Prozent und jeder weiteren Ausführung um 90 Prozent, wenn die Prüfung gleichzeitig beantragt wurde. 7.6.2 Bei modularen Anlagen ermäßigt sich die Gebühr

Tarifstelle 7.4.1 jeweils auf die Hälfte für die zweite und jede weitere Ausführungsvariante. 7.6.3 Steht die Gebühr

Tarifstelle 7.4.1 in keinem angemessenen Verhältnis zu dem durch die Bearbeitung verursachten Verwaltungsaufwand oder lassen sich die Rohbausumme oder Herstellungssumme nicht ermitteln, ist die Gebühr

dem Zeitaufwand mit dem Zehnfachen der Gebühr

Tarifstelle 1.4 zu berechnen. 7.6.4 Steht die Gebühr

Tarifstelle 7.4.4.2 in keinem angemessenen Verhältnis zu dem durch die Prüfung verursachten Verwaltungsaufwand oder lassen sich die Rohbausumme oder Herstellungssumme nicht ermitteln, ist die Gebühr

dem Zeitaufwand mit dem Dreifachen der Gebühr

Tarifstelle 1.4 zu berechnen. 8. Energieeinsparungsvorschriften 8.1 Zulassung von Befreiungen

§ 102Abs.

1 oder § 103 Abs. 1 GEG 62 bis 450 je Befreiungstatbestand 8.2 Erteilung von Befreiungen

§ 11Abs. 1 Nr. 5 oder § 11 Abs. 2 Heizkosten

V 62 bis 450 je Befreiungstatbestand 9. Wohnungseigentumsgesetz 9.1 Ausfertigen eines Aufteilungsplanes

§ 7Abs.

4 Satz 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WEG 42 9.2 Ändern eines Aufteilungsplanes

§ 7Abs.

4 Satz 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WEG 42 9.3 Erteilung einer Bescheinigung

§ 7Abs.

4 Satz 1 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WEG (Abgeschlossenheitsbescheinigung) 9.3.1 innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens 42 je Sondereigentum 9.3.2 außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens 62 bis 200 je Sondereigentum 9.4 Ändern einer Bescheinigung

§ 7Abs.

4 Satz 1 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WEG (Abgeschlossenheitsbescheinigung) 9.4.1 innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens 42 je Sondereigentum 9.4.2 außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens 62 bis 200 je Sondereigentum 9.5 für jede Mehrfertigung 15 bis 42 9.6 Erteilung einer Genehmigung auf Begründung oder Teilung von Wohnungs- oder Teileigentum

§ 22Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bau

GB 17 bis 40 je Sondereigentum 10. Enteignung in den Fällen der §§ 85 ff. BauGB sowie in den Fällen

§ 43Abs. 1 Bau

GB in Verbindung mit § 40 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3, § 41 Abs. 1 Satz 1 oder § 42 Abs. 9 BauGB 10.1 Vorabentscheidung

§ 112Abs. 2 und § 113 Abs. 3 Bau

GB 5 800 10.2 Enteignungsbeschluss

§ 112Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 Bau

GB 10.2.1 wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist 4 240 10.2.2 wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist 7 840 10.3 Vorzeitige Besitzeinweisung

§ 116Bau

GB 2 530 10.4

tragsbeschluss

§ 113Abs. 4 Satz 2 Bau

GB 470 10.5 Ausführungsanordnung

§ 117Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Bau

GB 462 11. Entschädigungsfestsetzung in den Fällen

§ 43Abs. 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 41 Abs. 2 oder § 42 Abs. 1 bis 7 Bau

GB sowie in anderen Fällen

vorausgegangener Einigung der Beteiligten über den Eigentumsübergang 5 070 12. Entscheidung

§ 5Abs. 5 Satz 5 Sächs

BestG 135 bis 337 13. Waldgesetz für den Freistaat Sachsen 13.1 Gestattung einer Ausnahme

§ 25Abs. 3 Satz 2 Sächs

WaldG 135 bis 680 13.2 Entscheidung

§ 25Abs. 3 Satz 3 Sächs

WaldG 269 bis 1 010 18 Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht- hoheit- liche Leis- tung 18 Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume Bundesberggesetz ( BBergG) Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV) Sächsisches Markscheidergesetz ( SächsMarkG ) Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG ) Sächsische Hohlraumverordnung ( SächsHohlrVO ) Sächsische Bergverordnung ( SächsBergVO ) Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV) 1. Bergbauberechtigungen 1.1 Erlaubnis

§ 6Satz 1 in Verbindung mit § 7 BBerg

G 1.1.1 zu gewerblichen Zwecken 880 bis 15 000 1.1.2 zu wissenschaftlichen Zwecken 880 bis 3 000 1.1.3 zur großräumigen Aufsuchung 880 bis 15 000 1.2 Bewilligungen

§ 6Satz 1 in Verbindung mit § 8 BBerg

G 1 150 bis 25 000 1.3 Verleihung von Bergwerkseigentum

§ 6Satz 1 in Verbindung mit § 9 BBerg

G 720 bis 25 000 1.4 Mitteilung über Anträge Dritter

§ 14Abs. 1 Satz 1 BBerg

G gebührenfrei 1.5

trägliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen

§ 16Abs. 3 BBerg

G 195 bis 1 560 1.6 Verlängerung einer Erlaubnis

§ 16Abs. 4 Satz 2 BBerg

G 350 bis 4 000 1.7 Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum

§ 16Abs. 5 Satz 3 BBerg

G 350 bis 8 125 1.8 Verlängerung der Frist für die Aufnahme der Aufsuchung oder die Unterbrechung der planmäßigen Aufsuchung sowie Fristsetzung einer Erlaubnis

§ 18Abs. 2 Satz 1 2. HS BBerg

G 60 bis 250 1.9 Teilweise oder vollständige Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung sowie Aufhebung von Bergwerkseigentum

§ 19Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 BBerg

G 330 bis 1 815 1.10 Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter

§ 22Abs. 1 Satz 1 BBerg

G 350 bis 2 000 1.11 Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber

§ 23Abs. 1 Satz 1 BBerg

G 350 bis 2 000 1.12 Genehmigung zur Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern

§ 26Abs. 1, den §§ 28 und 29 BBerg

G 250 bis 3 000 1.13 Beurkundung der Einigung über die Zulegung

§ 36Satz 1 Nr. 3 BBerg

G 250 bis 2 315 1.14 Entscheidung über den Antrag auf Zulegung

§ 36Satz 1 Nr. 4 BBerg

G 150 bis 1 600 1.15 Verlängerung einer Zulegung

§ 38Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 5 Satz 3 BBerg

G 80 bis 824 2. Einsichtnahme, Auskunft 2.1 Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch oder die Berechtsamskarte

§ 76Abs. 1 BBerg

G 2.1.1 Persönliche Einsichtnahme mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft 70 je Stunde Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben. 2.1.2 Schriftliche Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch, den Berechtsamsurkunden oder der Berechtsamskarte

§ 76Abs. 2 BBerg

G 70 je Stunde Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben. 2.2 Ablichtungen, Ausdrucke oder Auszüge von Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte, anderen von der Bergbehörde geführten Karten oder bei ihr vorhandenen Akten, Rissen oder sonstigen Unterlagen 2.2.1 bis Format DIN A 3

Anlage 4 zu § 1 Nr. 5 2.2.2 größer als Format DIN A 3 bis DIN A 1 3,25 bis 13 je Seite 2.2.3 größer als Format DIN A 1 13 bis 26 je Seite 2.2.4 bei Verwendung von Folien als Zeichenträger 2.2.4.1 bis Format DIN A 3

Tarifstelle 2.2.1, zuzüglich 3,25 je Blatt 2.2.4.2 größer als Format DIN A 3 bis DIN A 1

Tarifstelle 2.2.2, zuzüglich 6,50 je Blatt 2.2.4.3 größer als Format DIN A 1

Tarifstelle 2.2.3, zuzüglich 13 je Blatt Anmerkung zu Tarifstelle 2.2.4: Für die Gebührenberechnung sind gleichzusetzen dem Format DIN A 3 bis zu 0,2 m² DIN A 2 größer als 0,2 m² bis 0,4 m² DIN A 1 größer als 0,4 m². 2.2.5 Fertigen von Ablichtungen, Ausdrucken und Auszügen

den Tarifstellen 2.2.1 bis 2.2.4.3 gegenüber in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SächsVwKG genannten Personen schreibauslagenfrei Anmerkung: § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 SächsVwKG findet entsprechend Anwendung. 2.3 Beglaubigungen der Ablichtungen oder Auszüge, für die

Tarifstelle 2.2 Schreibauslagen zu erheben sind,

§ 76Abs. 2 BBerg

G 3,25 je Beglaubigung, mindestens 5 2.4 Datenbankauszüge, Anfertigu

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.