← Deutschland

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Sächsischen Schulnetzplanungsverordnung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Sächsischen Schulnetzplanungsverordnung Vom 16. September 2021 Auf Grund des § 23a Absatz 10 des Sächsischen Schulgesetzes vom

nern und dem Staatsministerium für Regionalentwicklung: Artikel 1 Änderung der Sächsischen Schulnetzplanungsverordnung Die Sächsische Schulnetzplanungsverordnung vom

  1. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 395) wird wie folgt geändert:
  2. § 3 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „
  3. eine Absolventenzahlprognose der obersten Schulaufsichtsbehörde für die Förderschulen, Oberschulen, Gymnasien und Gemeinschaftsschulen für jeden Landkreis und jede Kreisfreie Stadt sowie“ 2.

§ 4Absatz 4 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „8“ ersetzt.

3.

§ 10

Absatz 1 werden die Wörter „ist der zuständige Kreiselternrat“ durch die Wörter „sind der zuständige Kreiselternrat und der zuständige Kreisschülerrat“ ersetzt. 4. § 12 wird wie folgt geändert: a)

Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Schulaufsichtsbehörde“ das Wort „obersten“ eingefügt. b)

Absatz 4 wird vor dem Wort „Schulaufsichtsbehörde“ das Wort „oberste“ eingefügt. 5.

§ 14

Absatz 3 werden nach dem Wort „Landeselternrat“ die Wörter „und an die Stelle des Kreisschülerrates der Landesschülerrat“ eingefügt. 6. Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 2

krafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung

Kraft. Dresden, den 16. September 2021 Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz Anhang zu Artikel 1 Nummer 4 Anlage (zu § 5 Absatz 4) Besondere Planungsrichtwerte Schulart, Förderschultyp Klasse, Klassenstufe, Kurs Planungs- richtwert Grundschule, Oberschule, Gemeinschaftsschule Vorbereitungsklasse (erste und zweite Etappe der sächsischen Konzeption zur

tegration von Migranten) *) 20 Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen Klasse für Blinde 6 Klasse für Sehbehinderte 8 Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören 7 Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung Unterstufe, Mittelstufe 7 Oberstufe, Werkstufe 8 Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung Klassenstufen 1 bis 4 10 Klassenstufen 5 bis 10 12 Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen Klassenstufen 1 und 2 10 Klassenstufen 3 und 4 12 Klassenstufen 5 bis 9 15 Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache Klassenstufen 1 bis 4 10 Klassenstufen 5 und 6 12 Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung 10 Berufsschule Klasse für Schüler

Bildungsgängen für die Berufsausbildungsvorbereitung (§ 3 Absatz 1 BSO) 20 Klasse für Jugendliche ohne Ausbildungsvertrag 20 Klasse mit dem Förderschwerpunkt Sehen 7 Klasse mit dem Förderschwerpunkt Hören 8 Klasse mit dem Förderschwerpunkt Sprache 8 Klasse mit einem anderen Förderschwerpunkt 12 Gymnasium, Gemeinschaftsschule, Berufliches Gymnasium, Abendgymnasium, Kolleg Grundkurs 20 Leistungskurs 18 *) Nach dem Lehrplan Deutsch als Zweitsprache an allgemeinbildenden Schulen

der jeweils geltenden Fassung (siehe https://www.schule.sachsen.de/lpdb)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.