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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schul- und Kita-Coronaverordnung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schul- und Kita-Coronaverordnung Vom 26. November 2021 Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1

und 2, § 28a Absatz 7 Satz 1 Nummer 6 und 7, Satz 2 bis 4 in Verbindung mit Absatz 3 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom

  1. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen – § 28 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom
  2. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, – § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom
  3. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, – § 28a Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom
  4. November 2021 (BGBl. I S. 4906) neu gefasst worden ist, – § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom
  5. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, – § 28a Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom
  6. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist, – § 32 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom
  7. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom
  8. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom
  9. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium für Kultus: Artikel 1 Änderung der Schul- und Kita-Coronaverordnung Die Schul- und Kita-Coronaverordnung vom
  10. November 2021 (SächsGVBl. S. 1250) wird wie folgt geändert:
  11. § 2 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Soweit die Notbetreuung in Horten stattfindet, regeln die Träger der Horte das Nähere in eigener Verantwortung.“
  12. Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 2 und zu § 2a Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „ Anlage (zu § 2 Absatz 4 Satz 2 und zu § 2a Absatz 2 Satz 2) Gesundheitsversorgung und Pflege – Arztpraxen – Krankenhäuser – Apotheken – Labore – stationäre Einrichtungen für Pflege, Reha, Eingliederungshilfe – ambulante Pflegedienste – Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal, welches überwiegend in und für die genannten Einrichtungen tätig ist Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – Berufsfeuerwehr, freiwillige Feuerwehr, sofern Tagesbereitschaft besteht – Rettungsdienst – Katastrophenschutz – Polizeivollzugsdienst – unmittelbar mit der Bewältigung der Corona-Pandemie befasstes Personal der Kommunen (insbesondere: Krisenstäbe, Gesundheitsämter und Ordnungsämter) Justizwesen – Justizvollzug (betriebsnotwendiges Personal) – Gerichte – Staatsanwaltschaften – rechtliche Betreuerinnen und Betreuer im Sinne von § 1896 BGB zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren Terminen – Opfer- und Gewaltschutzeinrichtungen Bildung und Erziehung – Personal zur Sicherstellung der Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Schulen – stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe“. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am
  13. November 2021 in Kraft. Dresden, den
  14. November 2021 Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz Begründung Zu Artikel 1 (Änderung der Schul- und Kita-Coronaverordnung) Zu Nummer 1: Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Zu Nummer 2: Bei Anordnung der Schließung von Schulen der Primarstufe nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 haben Schülerinnen und Schüler, deren Personensorgeberechtigte die in der Anlage zur Schul- und Kita-Coronaverordnung genannten Berufe ausüben, Anspruch auf eine Notbetreuung. Die Notbetreuung soll grundsätzlich nur zugunsten der Kinder bestimmter Personengruppen, die in besonders wichtigen Infrastruktureinrichtungen tätig sind, vorgehalten werden. Die Liste der Berufe wird nunmehr unter Beachtung dieses Grundsatzes geringfügig erweitert. Im Bereich „Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ geschieht dies zur Erleichterung der Bewältigung der Corona-Pandemie: Personal der Landkreise und Gemeinden, welches unmittelbar mit der Bewältigung der Pandemie befasst ist, wird in die Liste aufgenommen. Dies gewährleistet, dass dringend benötigtes Personal nicht aufgrund der notwendigen Betreuung von Kindern ausfällt, die geschlossene Schulen der Primarstufe nicht besuchen können. Etwaigen Vollzugsdefiziten bei der Pandemiebekämpfung wird dadurch vorgebeugt. Im Bereich „Justizwesen“ werden rechtliche Betreuerinnen und Betreuer im Sinne von § 1896 BGB zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren Terminen sowie Bedienstete von Opfer- und Gewaltschutzeinrichtungen ergänzt, um die Funktionsfähigkeit dieser wichtigen Unterstützungsleistungen sicherzustellen. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.