Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung Vom
- Januar 2022 Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3, 6, 8 und 9 des Infektionsschutzgesetzes vom
- Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen – § 28 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom
- November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, – § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom
- März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, – § 28a Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom
- November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, – § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
- September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, – § 28a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom
- November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist, – § 28a Absatz 8 und 9 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom
- Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, – § 31 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, – § 32 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom
- Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom
- Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt: Artikel 1 Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung In § 23 Absatz 2 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom
- November 2021 (SächsGVBl. S. 1261), die zuletzt durch Verordnung vom
- Dezember 2021 (SächsGVBl. S. 1330) geändert worden ist, wird die Angabe „9“ durch die Angabe „14“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am
- Januar 2022 in Kraft. Dresden, den
- Januar 2022 Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping Begründung A. Allgemeiner Teil I. Bekanntmachung der Begründung Die Bekanntmachung der Begründung dieser Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung erfolgt im Hinblick auf § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes. II. Allgemeiner Teil Mit der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom
- November 2021 wurden zeitlich beschränkt spezifische Schutzmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle erlassen. Ziel war die Vermeidung der Überlastung des Gesundheitswesens in Anbetracht des äußerst dynamischen Infektionsgeschehens und der damit verbundenen sehr ernsten Lage in Sachsen. In diesem Zusammenhang standen auch die Änderungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom
- Dezember 2021, vom
- Dezember 2021 und vom
- Dezember
- III. Erfüllungsaufwand Mit der Fortführung der Schutzmaßnahmen ist kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Kommunen sowie Bürgerinnen und Bürger verbunden. Die landesweit einheitlich geltenden Beschränkungen sind zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach wie vor erforderlich. Sie zielen darauf ab, öffentliches und privates Leben und damit auch die Wirtschaft so schnell wie möglich zu liberalisieren und damit zu stützen. B. Besonderer Teil Die aktuell gültigen Schutzmaßnahmen sind weiterhin notwendig, da zwar die Werte für die Bettenbelegung Normalstation und Intensivstation knapp unter den Schwellenwerten für die Überlastungsstufe (entsprechend der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom
- November 2021) liegen, jedoch der Wert für die Bettenbelegung Intensivstation erst mit dem
- Januar
- Darüber hinaus sind die Unwägbarkeiten aufgrund des Meldeverzugs durch die Feiertage sowie durch die Omikron-Variante zu berücksichtigen. Daher wird die Geltungsdauer der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung bis zum
- Januar 2022 verlängert, um in dieser Zeit aufgrund valider Daten und in Absprache mit Bund und den anderen Bundesländern die dann notwendigen Schutzmaßnahmen festzulegen.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.