Sächsisches Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung auf Grund der Corona-Krise (Sächsisches Corona-Sonderzahlungsgesetz – SächsCorSZG) erlassen als Artikel 1 des Sächsischen Gesetzes zur Corona-Sonderzahlung Vom 9. Februar 2022 § 1 Geltungsbereich
(1)Dieses Gesetz regelt die Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung auf Grund der Corona-Krise (Corona-Sonderzahlung).
(2)1 Die Corona-Sonderzahlung nach diesem Gesetz erhalten
- Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
- Richterinnen und Richter des Freistaates Sachsen. 2 Ausgenommen sind Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, soweit in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, ehrenamtliche Richterinnen und Richter, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie Richterinnen und Richter im Ruhestand.
(3)Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erhalten die Corona-Sonderzahlung in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gelten.
(4)Für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister nach § 51 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, kann das Hauptorgan der Gemeinde beschließen, dass der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder dem ehrenamtlichen Bürgermeister eine Sonderzahlung von bis zu 1 300 Euro gewährt wird.
(5)Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und die weltanschaulichen Gemeinschaften sowie deren Verbände. § 2 Anspruchsvoraussetzungen
(1)Berechtigte nach § 1 Absatz 2 erhalten eine Corona-Sonderzahlung, wenn
- am
- November 2021 das in § 1 Absatz 2 bezeichnete Rechtsverhältnis bestanden hat und
- in der Zeit vom
- Januar 2021 bis zum
- November 2021 an mindestens einem Tag ein Anspruch auf laufende Dienst- oder Anwärterbezüge aus diesem Rechtsverhältnis bestanden hat.
(2)Einem Anspruch auf laufende Anwärterbezüge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 gleichgestellt ist in den Fällen des § 1 Absatz 3 der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 18 bis 20 des Mutterschutzgesetzes vom
- Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom
- Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung während eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses.
(3)1 Die Corona-Sonderzahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt. 2 Der Anspruch richtet sich gegen den Dienstherrn, bei dem der Berechtigte am 29. November 2021 beschäftigt war.
(4)Die Corona-Sonderzahlung stellt keine Besoldung im Sinne des § 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom
- Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
- Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung dar. § 3 Höhe
(1)1 Die Corona-Sonderzahlung beträgt vorbehaltlich Satz 2 einmalig 1 300 Euro. 2 Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst beträgt sie einmalig 650 Euro.
(2)1 Teilzeitbeschäftigte erhalten die Corona-Sonderzahlung entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit. 2 Bei begrenzt Dienstfähigen ist die Höhe der Corona-Sonderzahlung in entsprechender Anwendung von § 11 in Verbindung mit § 64 des Sächsischen Besoldungsgesetzes zu ermitteln.
(3)1 Maßgebend sind die Verhältnisse am
- November
- 2 Bei einer Beurlaubung am
- November 2021 sind die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Beurlaubung maßgebend, es sei denn, die Verhältnisse am
- November 2021 führen zu einem höheren Anspruch. § 4 Auszahlung 1 Die Corona-Sonderzahlung ist bis
- März 2022 auszuzahlen. 2 Die Auszahlung an Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter des Freistaates Sachsen erfolgt durch das Landesamt für Steuern und Finanzen. § 5 Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Jahres 2022 außer Kraft.