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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staat

Obsah (4)§ 28§ 69§ 27§ 75

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus (VwV DienstZust-SMK) Vom 1

§ 28Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (Sächs

GVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom

  1. Dezember 2021 (SächsGVBl. 2022 S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird die Zuständigkeit für die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten wie folgt geregelt:
  2. Zuständig für die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten ist das Landesamt für Schule und Bildung.
  3. Das Staatsministerium für Kultus kann die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten nach Nummer 1 im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.
  4. Das notwendige Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen nach § 28 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes bleibt unberührt. IV. Feststellung von Ansprüchen nach § 1 Absatz 3 der Sächsischen Bezügezuständigkeitsverordnung Das Landesamt für Schule und Bildung ist zuständig für die Feststellung von Ansprüchen gemäß § 1 Absatz 3 der Sächsischen Bezügezuständigkeitsverordnung vom
  5. März 2021 (SächsGVBl. S. 422), in der jeweils geltenden Fassung. Das Staatsministerium für Kultus kann die Feststellung von Ansprüchen nach Satz 1 im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. V. Leistungsprämien Das Landesamt für Schule und Bildung ist zuständig für die Gewährung von Leistungsprämien nach den §§ 68 und 69 des Sächsischen Besoldungsgesetzes auf der Grundlage von §

§ 69Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes .

VI. Regelung weiterer dienstrechtlicher Zuständigkeiten Das Landesamt für Schule und Bildung ist mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 des Landesamtes für Schule und Bildung zuständig:

  1. für Abordnungen im Sinne des § 31 des Sächsischen Beamtengesetzes vom
  2. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  3. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf der Grundlage von § 39 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes ;
  4. für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes auf der Grundlage von § 67 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes;
  5. für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den §§ 97 und 98 des Sächsischen Beamtengesetzes auf der Grundlage von § 97 Absatz 7 Satz 2, § 98 Absatz 7 des Sächsischen Beamtengesetzes ;
  6. für Leistungsfeststellungen nach § 27 Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes auf der Grundlage von §

§ 27Absatz 3 Satz 5 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ; 5.

für die Gewährung von Leistungsstufen nach den §§ 67 und 69 des Sächsischen Besoldungsgesetzes auf der Grundlage von §

§ 69Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ; 6.

für die Kürzung der Anwärterbezüge nach § 75 des Sächsischen Besoldungsgesetzes auf der Grundlage von §

§ 75Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ; 7.

für die Aushändigung von Dankurkunden und die Bewilligung von Jubiläumszuwendungen auf der Grundlage von § 5 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Jubiläumszuwendungsverordnung vom

  1. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 532, 534), in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Das Staatsministerium für Kultus kann die Zuständigkeit nach Nummer 1 bis 7 im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. V. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Zugleich treten die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom
  3. Juli 2013 (MBl. SMK S. 154), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
  4. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Zuständigkeit für Abordnungen von Beamten im Schuldienst im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus vom
  5. Mai 2014 (MBl. SMK S. 108), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
  6. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), sowie die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Zuständigkeit für die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten bei der Stufenzuordnung von Beamtinnen und Beamten vom
  7. Februar 2019 (MBl. SMK S. 38), die durch Ziffer II der Verwaltungsvorschrift vom
  8. Mai 2020 (MBl. SMK S. 80) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
  9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), außer Kraft. Dresden, den
  10. Februar 2022 Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.