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Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Abwehr von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen so

verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Abwehr von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern (Sächsische Hohlraumverordnung

§ 3

Satz 1 und 2 Einrichtungen zur Gefahrenabwehr bei unterirdischen Hohlräumen, Halden oder Restlöchern ohne Zustimmung verändert, beseitigt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt oder ein solches Vorhaben abweichend von Inhalt oder Umfang der Zustimmung durchführt, 2.

§ 4

Absatz 2 unterirdische Hohlräume, von denen eine unmittelbare Gefahr ausgeht, nicht unverzüglich nach Entdeckung meldet, 3.

§ 5

Absatz 1 ein Vorhaben nicht fristgerecht anzeigt oder bergtechnische Arbeiten nicht entsprechend der Anzeige durchführt, 4.

§ 5Absatz 2 die Beendigung der Nutzung oder den Abschluss der Arbeiten nicht fristgerecht anzeigt.

(2)Das Sächsische Oberbergamt ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten . § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)1 Diese Verordnung tritt am
  1. März 2022 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Sächsische Hohlraumverordnung vom
  2. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 191) außer Kraft.
(2)Diese Verordnung tritt mit Ablauf des
  1. März 2032 außer Kraft. Dresden, den
  2. Februar 2022 Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Martin Dulig

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.