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Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schul- und Kita-Coronaverordnung

Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schul- und Kita-Coronaverordnung Vom

  1. März 2022 Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 10 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 7 und Absatz 8 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 3 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom
  2. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen – § 28 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom
  3. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, – § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom
  4. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, – § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom
  5. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, – § 28a Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom
  6. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist, – § 28a Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom
  7. März 2022 (BGBl. I S. 466) neu gefasst worden ist, – § 28a Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom
  8. März 2022 (BGBl. I S. 466) neu gefasst worden ist, – § 28a Absatz 10 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom
  9. März 2022 (BGBl. I S. 466) neu gefasst worden ist, – § 32 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom
  10. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom
  11. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom
  12. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, sowie auf Grund des § 62 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  13. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus: Artikel 1 Änderung der Schul- und Kita-Coronaverordnung Die Schul- und Kita-Coronaverordnung vom
  14. März 2022 (SächsGVBl. S. 158) wird wie folgt geändert:
  15. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „

(2)Folgende Vorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom
  1. März 2022 (SächsGVBl. S. 214), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend:
  2. § 2 Absatz 1 (Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis),
  3. § 2 Absatz 4 (Ausnahmen von der Testpflicht für Kinder) sowie
  4. § 2 Absatz 5 (Nachweisführung für Impf-, Genesenen- oder Testnachweise).“
  5. § 3 Absatz 1a wird wie folgt gefasst: „
(1a)Ergänzend zu Absatz 1 ist Schülerinnen und Schülern, in deren Klasse, Gruppe oder Kursen mindestens eine Person, die am Tag der Feststellung der Infektion an der Präsenzbeschulung teilgenommen hat, mit SARS-CoV-2 infiziert ist, der Zutritt zum Gelände der Schule untersagt, wenn sie nicht an den fünf aufeinanderfolgenden Schultagen, nachdem die jeweilige Infektion der Schule bekannt geworden ist, durch einen Test nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die geimpft oder genesen sind. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes ein Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenommen wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für schulisches Personal und Hortpersonal, welches die mit SARS-CoV-2 infizierte Person am Tag der Feststellung der Infektion in Präsenz unterrichtet oder betreut hat.“
  1. In § 6 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „§ 2 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 4“ ersetzt.
  2. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „
  3. März 2022“ durch die Angabe „
  4. April 2022“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am
  5. März 2022 um 22:00 Uhr in Kraft. Dresden, den
  6. März 2022 Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz Begründung Zu Artikel 1 (Änderung der Schul- und Kita-Coronaverordnung) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine Anpassung der Verweise in die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung. Zu Nummer 2 Die Änderung erleichtert die praktische Umsetzung der Vorschrift in der Schule. Zu Nummer 3 Es handelt sich um die Anpassung eines Verweises in die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung. Zu Nummer 4 Mit der Verlängerung der Geltungsdauer der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom
  7. März 2022 (SächsGVBl. S. 158) bis zum Ablauf des
  8. April 2022 wird von der in § 28a Absatz 10 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes enthaltenen Übergangsregelung Gebrauch gemacht. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.