Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schul- und Kita-Coronaverordnung Vom
(1a)Ergänzend zu Absatz 1 ist Schülerinnen und Schülern, in deren Klasse, Gruppe oder Kursen mindestens eine Person, die am Tag der Feststellung der Infektion an der Präsenzbeschulung teilgenommen hat, mit SARS-CoV-2 infiziert ist, der Zutritt zum Gelände der Schule untersagt, wenn sie nicht an den fünf aufeinanderfolgenden Schultagen, nachdem die jeweilige Infektion der Schule bekannt geworden ist, durch einen Test nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die geimpft oder genesen sind. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes ein Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenommen wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für schulisches Personal und Hortpersonal, welches die mit SARS-CoV-2 infizierte Person am Tag der Feststellung der Infektion in Präsenz unterrichtet oder betreut hat.“
- In § 6 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „§ 2 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 4“ ersetzt.
- In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „
- März 2022“ durch die Angabe „
- April 2022“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am
- März 2022 um 22:00 Uhr in Kraft. Dresden, den
- März 2022 Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz Begründung Zu Artikel 1 (Änderung der Schul- und Kita-Coronaverordnung) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine Anpassung der Verweise in die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung. Zu Nummer 2 Die Änderung erleichtert die praktische Umsetzung der Vorschrift in der Schule. Zu Nummer 3 Es handelt sich um die Anpassung eines Verweises in die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung. Zu Nummer 4 Mit der Verlängerung der Geltungsdauer der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom
- März 2022 (SächsGVBl. S. 158) bis zum Ablauf des
- April 2022 wird von der in § 28a Absatz 10 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes enthaltenen Übergangsregelung Gebrauch gemacht. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.