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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung Vom 7. März 2022 Auf Grund – des § 30 Satz 1 und 2 Nummer 2, 5 und 6

des Sächsischen Beamtengesetzes vom

  1. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a des Gesetzes vom
  2. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, und – des § 16 Absatz 3 Nummer 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom
  3. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet das Staatsministerium des Innern: Artikel 1 Änderung der Sächsischen Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung Die Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung vom
  4. Mai 2020 (SächsGVBl. S. 218) wird wie folgt geändert:
  5. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu Anlage 4 wie folgt gefasst: „Anlage 4 (weggefallen)“.
  6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird Absatz
  7. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Anlagen 1 bis 4“ durch die Wörter „Anlagen 1 bis 3 und Anlage 1 der in § 14 Absatz 2 Satz 1 genannten Verordnung“ ersetzt.
  8. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „

(1)Der Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 kann zum
  1. April oder zum
  2. Oktober eines Jahres begonnen werden. Die Einstellungsbehörden der Bewerber für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 melden dem Institut der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen spätestens bis zum
  3. Oktober eines Jahres die Zahl der im Folgejahr für Sachsen benötigten Ausbildungsplätze.“ b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: „
(2)Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich Inhalt, Durchführung und Bewertung der Ausbildung nach der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 vom
  1. Juni 2021 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 730) in der jeweils geltenden Fassung. Der Ablauf der Ausbildung ergibt sich aus Anlage 1 der in Satz 1 genannten Verordnung.“
  2. Dem § 25 wird folgender Satz 2 angefügt: „Der Niederschrift steht die elektronische Niederschrift gleich.“
  3. In § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort „Niederschrift“ die Wörter „oder einen Abdruck der elektronischen Niederschrift“ eingefügt.
  4. Der Wortlaut des § 42 wird wie folgt gefasst: „Die Laufbahnprüfung wird abgelegt am Institut der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen nach den Bestimmungen der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.
  5. Die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfungen erfolgt durch das Institut der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen.“
  6. Anlage 4 wird aufgehoben. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den
  7. März 2022 Der Staatsminister des Innern Prof. Dr. Roland Wöller

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.