Verordnung
Sächsischen Staatsministeriums
Innern zur Änderung der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung Vom 18. März 2022 Auf Grund –
§ 127Absatz 1 Nummer 12, 14 und 21 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (Sächs
GVBl. S. 62), –
§ 68Absatz 1 Nummer 9, 11 und 18 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (Sächs
GVBl. S. 99), –
§ 5
Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 2 Satz 1
Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 2019 (SächsGVBl. S. 270), jeweils in Verbindung mit § 127 Absatz 1 Nummer 12, 14 und 21 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- März 2018 (SächsGVBl. S. 62), verordnet das Staatsministerium
Innern: Artikel 1 Änderung der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung Die Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung vom
- Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 910), die zuletzt durch die Verordnung vom
- Juli 2019 (SächsGVBl. S. 598) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Dem § 63 wird folgender Absatz 9 angefügt: „
(9)Die Gemeinden können beschließen, bei Aufstellung der Jahresabschlüsse der Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 auf Folgendes zu verzichten: 1. Bildung und Auflösung von aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten, sofern die vollständige Auflösung
Rechnungsabgrenzungspostens spätestens mit dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2021 zu buchen ist;
- Bildung, Zuführung, Auflösung und Inanspruchnahme von Rückstellungen, sofern Auflösung oder Inanspruchnahme der Rückstellung spätestens mit dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2021 zu buchen ist;
- körperliche Bestandsaufnahme von Vermögensgegenständen, sofern deren Erfassung und Bewertung durch Anwendung
Buchinventurverfahrens sichergestellt ist; 4. außerplanmäßige Abschreibung und Zuschreibung von Vermögensgegenständen
Anlagevermögens im Zuge der körperlichen Bestandsaufnahme sowie Auflösung und Zuschreibung der ihnen zugeordneten passiven Sonderposten; 5. Abschreibung und Zuschreibung von Vermögensgegenständen
Umlaufvermögens sowie Auflösung und Zuschreibung der ihnen zugeordneten passiven Sonderposten;
- ergebniswirksame Bereinigung von Anlagen im Bau;
- Wertberichtigung von Forderungen;
- Umbuchung von debitorischen Kreditoren und kreditorischen Debitoren, sofern der Verzicht nicht zum Ausweis negativer Bilanzpositionen führt;
- interne Leistungsverrechnung;
- Teilergebnisrechnung und Teilfinanzrechnung;
- Angabe nicht bilanzierter Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre, die eine Belastung der Haushaltsjahre bis 2020 darstellen.“
- Die laufende Nummer 07 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb der Anlage wird wie folgt gefasst: Tabelle „b) IT-Technik aa) Computer PC (inklusive OEM-Software), Bildschirme, Tastaturen, Laptops, Notebooks 1 – 5“. bb) mittlere Rechentechnik Steuereinheiten, Terminals, PC-Arbeitsstationen, externe Datenspeichergeräte Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den
- März 2022 Der Staatsminister
Innern Prof. Dr. Roland Wöller