← Deutschland

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung

Verordnung

Sächsischen Staatsministeriums

Innern zur Änderung der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung Vom 18. März 2022 Auf Grund –

§ 127Absatz 1 Nummer 12, 14 und 21 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (Sächs

GVBl. S. 62), –

§ 68Absatz 1 Nummer 9, 11 und 18 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (Sächs

GVBl. S. 99), –

§ 5

Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 2 Satz 1

Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), jeweils in Verbindung mit § 127 Absatz 1 Nummer 12, 14 und 21 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), verordnet das Staatsministerium

Innern: Artikel 1 Änderung der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung Die Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung vom

  1. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 910), die zuletzt durch die Verordnung vom
  2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 598) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  3. Dem § 63 wird folgender Absatz 9 angefügt: „

(9)Die Gemeinden können beschließen, bei Aufstellung der Jahresabschlüsse der Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 auf Folgendes zu verzichten: 1. Bildung und Auflösung von aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten, sofern die vollständige Auflösung

Rechnungsabgrenzungspostens spätestens mit dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2021 zu buchen ist;

  1. Bildung, Zuführung, Auflösung und Inanspruchnahme von Rückstellungen, sofern Auflösung oder Inanspruchnahme der Rückstellung spätestens mit dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2021 zu buchen ist;
  2. körperliche Bestandsaufnahme von Vermögensgegenständen, sofern deren Erfassung und Bewertung durch Anwendung

Buchinventurverfahrens sichergestellt ist; 4. außerplanmäßige Abschreibung und Zuschreibung von Vermögensgegenständen

Anlagevermögens im Zuge der körperlichen Bestandsaufnahme sowie Auflösung und Zuschreibung der ihnen zugeordneten passiven Sonderposten; 5. Abschreibung und Zuschreibung von Vermögensgegenständen

Umlaufvermögens sowie Auflösung und Zuschreibung der ihnen zugeordneten passiven Sonderposten;

  1. ergebniswirksame Bereinigung von Anlagen im Bau;
  2. Wertberichtigung von Forderungen;
  3. Umbuchung von debitorischen Kreditoren und kreditorischen Debitoren, sofern der Verzicht nicht zum Ausweis negativer Bilanzpositionen führt;
  4. interne Leistungsverrechnung;
  5. Teilergebnisrechnung und Teilfinanzrechnung;
  6. Angabe nicht bilanzierter Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre, die eine Belastung der Haushaltsjahre bis 2020 darstellen.“
  7. Die laufende Nummer 07 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb der Anlage wird wie folgt gefasst: Tabelle „b) IT-Technik aa) Computer PC (inklusive OEM-Software), Bildschirme, Tastaturen, Laptops, Notebooks 1 – 5“. bb) mittlere Rechentechnik Steuereinheiten, Terminals, PC-Arbeitsstationen, externe Datenspeichergeräte Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den
  8. März 2022 Der Staatsminister

Innern Prof. Dr. Roland Wöller

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.