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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften

Obsah (4)§ 2§ 5§ 12§ 13

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften Vom 26. April 2022 Auf Grund des § 59 Absatz 1 Satz 1, auch

Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 4, 6 und 10, sowie des § 60 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom

  1. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), von denen § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom
  2. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 10 durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstaben a und e des Gesetzes vom
  3. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) eingefügt worden sind und § 60 durch Artikel 2 Nummer 28 des Gesetzes vom
  4. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430, 606) geändert worden ist, sowie des § 95 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom
  5. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) verordnet die Staatsregierung: Artikel 1 Änderung der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung Die Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom
  6. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 550), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
  7. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.

§ 2

Absatz 1 werden die Wörter „

seiner Dienststelle oder“ und die Wörter „außerhalb seiner Wohnung“ gestrichen. 2.

§ 5Absatz 1 wird das Wort „Gehältern“ durch das Wort „Grundgehältern“ ersetzt.

3. § 8a Absatz 4 wird aufgehoben. 4.

§ 12Absatz 1 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „15c“ ersetzt.

5.

§ 13Absatz 1 werden die Sätze 4 und 5 aufgehoben. 6. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Zulage für besondere polizeiliche Organisationseinheiten

(1)Eine Zulage von monatlich 40 Euro erhält, wer als Polizeivollzugsbeamter

den Bereitschaftspolizeihundertschaften, der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft oder der Technischen Einsatzeinheit des Präsidiums der Bereitschaftspolizei oder im Fachdienst Einsatzzug oder Fachdienst Einsatzzüge der Polizeidirektionen verwendet wird.

(2)Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach § 15 Absatz 1 gewährt. Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach den §§ 47 oder 48 des Sächsischen Besoldungsgesetzes nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.“
  1. Nach § 15b wird folgender § 15c eingefügt: „§ 15c Zulage für Observationskräfte beim Landesamt für Verfassungsschutz Eine Zulage von monatlich 225 Euro erhält, wer als überwiegend im Außendienst eingesetzte Observationskraft beim Landesamt für Verfassungsschutz verwendet wird.“
  2. § 17 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort „Beamten“ werden die Wörter „

Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern“ eingefügt. b) Nach dem Wort „unterliegen“ wird ein Komma eingefügt. 9. § 22 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung § 12 Absatz 1 der Sächsischen Arbeitszeitverordnung

der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 198), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
  2. April 2021 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „

(1)Bereitschaftsdienst ist ein Dienst, bei dem sich der Beamte

der Dienststelle oder an einem von der Dienststelle bestimmten Ort aufhält, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen;

aktive Zeiten während des Bereitschaftsdienstes sind Arbeitszeit. Wechseldienst ist ein Dienst nach Plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit

wechselnden Dienstschichten vorsieht,

denen ununterbrochen, bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags Dienst geleistet wird. Bereitschaftsdienst, bei dem sich der Beamte

nerhalb der eigenen Wohnung aufzuhalten hat, darf nur ausnahmsweise aus zwingenden dienstlichen Gründen angeordnet werden.“ Artikel 3

krafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung

Kraft. Artikel 1 Nummer 4, 6 und 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022

Kraft. Dresden, den 26. April 2022 Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Der Staatsminister des

nern Armin Schuster Der Staatsminister der Finanzen Hartmut Vorjohann

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.