Fünfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft Vom
- April 2022 Auf Grund des § 2 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom
- Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) und des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom
- November 2003 (SächsGVBl. S. 899) verordnet das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft mit Zustimmung der Staatsregierung: Artikel 1 Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft Die Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft vom
- Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 376), die zuletzt durch die Verordnung vom
- August 2015 (SächsGVBl. S. 506) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz (Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft – SMEKULFördZuVO)“.
- § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Förderprogramme auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft
(1)Förderprogramme auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft umfassen die Förderung
- von wasserbaulichen Vorhaben,
- der Abwehr von Wassergefahren und
- von sonstigen Vorhaben, die zur Erreichung von wasserwirtschaftlichen Zielen im Sinne von § 6 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom
- Juli 2009 (BGBl. I 2009 S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dienen.
(2)Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von Absatz 1 ist die Landesdirektion Sachsen. Dies gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 nicht, wenn die Förderung Maßnahmen zur privaten Hochwassereigenvorsorge zur Reduzierung des Schadenspotentials bei Extremereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Sturzfluten umfasst“. 3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a)Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa)Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „12 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349)“ durch die Wörter „8 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430)“ ersetzt.
- bb)In Buchstabe c werden die Wörter „und von Zusammenschlüssen“ gestrichen.
- b)In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „einschließlich Erstaufforstung“ durch die Wörter „mit Ausnahme der nicht-investiven Förderung von Erstaufforstungsflächen“ ersetzt. 4. § 6 wird aufgehoben. 5. In § 7 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der Biotopgestaltung“ durch die Wörter „zur Biotopgestaltung und zum Artenschutz“ ersetzt. 6. § 9 wird wie folgt geändert:
- a)In Absatz 1 werden nach dem Wort „Programme“ die Wörter „sowie in den Bereichen Energie, Immissions- und Klimaschutz, Umweltradioaktivität, Biotechnologie und Gentechnik“ eingefügt.
- b)In Absatz 2 werden nach dem Wort „Gebieten“ die Wörter „sowie in den Bereichen Energie, Immissions- und Klimaschutz, Umweltradioaktivität, Biotechnologie und Gentechnik“ eingefügt. 7. § 10 wird wie folgt geändert:
- a)In der Überschrift werden nach den Wörtern „des Staatsministeriums für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
- b)Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „Das Staatsministerium für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
- c)In Nummer 1 werden die Wörter „ländlicher Raum sowie“ durch die Wörter „Energie sowie Klima-,“ ersetzt. 8. In § 11 wird Satz 2 aufgehoben. Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 12. April 2022 Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wolfram Günther