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Fünfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnu

Fünfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft Vom

  1. April 2022 Auf Grund des § 2 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom
  2. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) und des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom
  3. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) verordnet das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft mit Zustimmung der Staatsregierung: Artikel 1 Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft Die Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft vom
  4. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 376), die zuletzt durch die Verordnung vom
  5. August 2015 (SächsGVBl. S. 506) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  6. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz (Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft – SMEKULFördZuVO)“.
  7. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Förderprogramme auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft

(1)Förderprogramme auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft umfassen die Förderung
  1. von wasserbaulichen Vorhaben,
  2. der Abwehr von Wassergefahren und
  3. von sonstigen Vorhaben, die zur Erreichung von wasserwirtschaftlichen Zielen im Sinne von § 6 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom
  4. Juli 2009 (BGBl. I 2009 S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  5. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dienen.
(2)Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von Absatz 1 ist die Landesdirektion Sachsen. Dies gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 nicht, wenn die Förderung Maßnahmen zur privaten Hochwassereigenvorsorge zur Reduzierung des Schadenspotentials bei Extremereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Sturzfluten umfasst“. 3. § 3 wird wie folgt geändert:
  1. a)Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
  2. aa)Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „12 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349)“ durch die Wörter „8 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430)“ ersetzt.
  3. bb)In Buchstabe c werden die Wörter „und von Zusammenschlüssen“ gestrichen.
  4. b)In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „einschließlich Erstaufforstung“ durch die Wörter „mit Ausnahme der nicht-investiven Förderung von Erstaufforstungsflächen“ ersetzt. 4. § 6 wird aufgehoben. 5. In § 7 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der Biotopgestaltung“ durch die Wörter „zur Biotopgestaltung und zum Artenschutz“ ersetzt. 6. § 9 wird wie folgt geändert:
  5. a)In Absatz 1 werden nach dem Wort „Programme“ die Wörter „sowie in den Bereichen Energie, Immissions- und Klimaschutz, Umweltradioaktivität, Biotechnologie und Gentechnik“ eingefügt.
  6. b)In Absatz 2 werden nach dem Wort „Gebieten“ die Wörter „sowie in den Bereichen Energie, Immissions- und Klimaschutz, Umweltradioaktivität, Biotechnologie und Gentechnik“ eingefügt. 7. § 10 wird wie folgt geändert:
  7. a)In der Überschrift werden nach den Wörtern „des Staatsministeriums für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
  8. b)Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „Das Staatsministerium für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
  9. c)In Nummer 1 werden die Wörter „ländlicher Raum sowie“ durch die Wörter „Energie sowie Klima-,“ ersetzt. 8. In § 11 wird Satz 2 aufgehoben. Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 12. April 2022 Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wolfram Günther

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.