Obsah (5)
§ 33§ 35§ 70§ 73§ 114Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes Vom 1. Juni 2022 Der Sächsische Landtag hat am 1. Juni 2022 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Sächsischen Hochschul
§ 33wird folgender Absatz 3 angefügt: „
(3)Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus kann durch Rechtsverordnung regeln, dass für Semester, in denen ein regulärer Studienbetrieb wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie oder anderer Ausnahmefälle, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Notsituationen entstehen und den Studienbetrieb in vergleichbarer Weise beeinträchtigen, nicht oder nicht in ausreichendem Maße möglich ist, für in diesem Semester immatrikulierte und nicht beurlaubte Studenten eine entsprechend verlängerte Regelstudienzeit gilt. Die Frist nach § 18 Absatz 2 Nummer 7 verlängert sich entsprechend. Die Verlängerung der Regelstudienzeit beträgt höchstens drei Semester. Die Verlängerung der Regelstudienzeit für Studenten, die zwischen
Sommersemester 2020 und
Wintersemester 2021/2022 immatrikuliert und nicht beurlaubt waren, wird angerechnet, wenn die Verlängerung nach Satz 1 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erfolgt.“ 4.
§ 35
Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Die Prüfungsordnungen der Hochschule können Hochschulprüfungen auch in digitaler Form vorsehen. Die Hochschulprüfung in digitaler Form kann auch an einem Ort außerhalb der Hochschule abgelegt werden.“ 5.
§ 70
wird folgender Satz angefügt: „Die nach den Sätzen 1 und 3 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich um zwölf Monate, wenn ein Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis zwischen
1. März 2020 und
30. September 2020 bestand; um sechs Monate, wenn ein Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis zwischen
1. Oktober 2020 und
31. März 2021 begründet wurde.“ 6.
§ 73
wird folgender Satz angefügt: „Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich um zwölf Monate, wenn ein Beamtenverhältnis zwischen
1. März 2020 und
30. September 2020 bestand; um sechs Monate, wenn ein Beamtenverhältnis zwischen
1. Oktober 2020 und
31. März 2021 begründet wurde.“ 7.
§ 114wird folgender Absatz 25 angefügt: „
(25)Die Ordnung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 ist bis zum
- Juni 2025 zu erlassen. Bis zum Erlass der Ordnung sind die Daten nach der Sächsischen Hochschulpersonendatenverordnung vom
- Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 568) in der bis zum
- Juni 2022 geltenden Fassung zu erheben.“ Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sächsische Hochschulpersonendatenverordnung vom
- Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 568) außer Kraft. Dresden, den
- Juni 2022 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Sebastian Gemkow