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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Erprobung der elektronischen Verarbeitung über die im Rahmen des Verfahrens z

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Erprobung der elektronischen Verarbeitung über die im Rahmen des Verfahrens zur Beratung und Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 13 Absatz 10 der Schulordnung Förderschulen zu verwendenden Muster (VwV Erprobung elektronische Muster Beratung und sonderpädagogischer Förderbedarf) Vom 9. August 2022 I. Geltungsbereich 1. Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Erprobung der elektronischen Verarbeitung beim Verfahren zur Beratung und Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 13 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713, 1184) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2 der Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2. Diese Verwaltungsvorschrift findet Anwendung für folgende Schulen im Landkreis Nordsachsen:

  1. a)Grundschulen
  2. aa)Diesterweg-Grundschule Delitzsch
  3. bb)Grundschule Delitzsch-Ost
  4. cc)Grundschule am Rosenweg Delitzsch
  5. dd)Grundschule Krostitz
  6. ee)Leibniz-Grundschule Schkeuditz
  7. ff)Grundschule Rackwitz
  8. gg)Gellert-Grundschule Wölkau
  9. hh)Grundschule Zschortau
  10. ii)Peter & Paul Evangelische Grundschule Delitzsch
  11. b)Oberschulen
  12. aa)Artur-Becker-Oberschule Delitzsch
  13. bb)Erasmus-Schmidt-Schule, Oberschule der Stadt Delitzsch
  14. cc)Schule am Leinepark, Oberschule Krostitz
  15. c)Gymnasien Christian-Gottfried-Ehrenberg-Gymnasium Delitzsch
  16. d)Förderschulen
  17. aa)Fröbelschule Delitzsch, Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
  18. bb)Pestalozzischule, Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt Lernen Delitzsch 3. Sie gilt auch für die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste folgender Förderschulen, soweit sie für die in ihren Wirkungsbereichen liegenden, in den Buchstaben a bis d genannten Schulen tätig werden.
  19. a)Fröbelschule Delitzsch, Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
  20. b)Pestalozzischule, Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt Lernen Delitzsch
  21. c)Wladimir-Filatow-Schule – Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt Sehen der Stadt Leipzig
  22. d)Sächsische Landesschule mit dem Förderschwerpunkt Hören, Förderzentrum Samuel Heinicke
  23. e)Albert-Schweitzer-Schule – Förderzentrum der Stadt Leipzig mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung
  24. f)Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt Sprache „Käthe Kollwitz“ Leipzig II. Verwendung Abweichend von der VwV Muster sonderpädagogischer Förderbedarf und Beratung vom 13. Juli 2018 (MBl. SMK S. 338), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211), in der jeweils geltenden Fassung, sind im Rahmen des Verfahrens zur Beratung und Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs das Antragsmuster und die Formblätter zu verwenden, die in den Anlagen zu dieser Verwaltungsvorschrift enthalten sind. III. Elektronische Verarbeitung 1. Die unter Ziffer II genannten Antragsformulare und Formblätter sind elektronisch zu verarbeiten. Bei der elektronischen Verarbeitung der unter Ziffer II genannten Antragsmuster und Formblätter bleiben § 13 Absatz 8 Satz 2 und 3 sowie Absatz 9 Satz 1 der Schulordnung Förderschulen unberührt. Die Regelungen der VwV Schuldatenschutz vom 11. Juli 2018 (MBl. SMK S. 282), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. 2. Sicherheit der Daten
  25. a)Für die Sicherheit der Daten sind ergänzend zu Ziffer III Nummer 5 und 6 der VwV Schuldatenschutz nach dem aktuellen Stand der Technik angemessene Maßnahmen zu treffen, um eine nachträgliche Überprüfung und Feststellung zu gewährleisten, ob und von wem Daten eingegeben, verändert, entfernt oder übermittelt worden sind. Dafür können die Regelungen der VwV Informationssicherheit SMK vom 27. Januar 2016 (SächsABl. S. 196), die durch Ziffer I der Verwaltungsvorschrift vom 12. Mai 2020 (MBl. SMK S. 80) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend angewendet werden.
  26. b)Die Daten sind nach dem aktuellen Stand der Technik vor Manipulationen zu schützen. Buchstabe a Satz 2 gilt entsprechend. 3. Sicherung der Daten
  27. a)Die Daten müssen regelmäßig und sollen mindestens monatlich gesichert werden. Es ist Vorsorge zu treffen, dass alle gespeicherten Daten beim Ausfall des Datenverarbeitungsgeräts oder des mobilen Datenträgers jederzeit zur Verfügung stehen.
  28. b)Eine vollständige Sicherung in unveränderter elektronischer Form ist durchzuführen und aufzubewahren.
  29. c)Für Daten, die nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Aufbewahrung und Aussonderung schulischer Unterlagen vom 7. Oktober 2004 (SächsABl. S. 1154), zuletzt enthalten in der Veraltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211), in der jeweils geltenden Fassung, aufzubewahren sind, ist bei Aufbewahrung in elektronischer Form deren Lesbarkeit bis zu ihrer Archivierung oder Vernichtung zu gewährleisten. 4. Von den Mustern gemäß den Anlagen zu dieser Verwaltungsvorschrift darf abgewichen werden, soweit dies für die elektronische Verarbeitung erforderlich ist und die in den Mustern vorgeschriebenen Angaben enthalten sind. Ausdrucke sollen den Mustern entsprechen. Insbesondere darf anstelle des Unterstreichens des Zutreffenden nur das Zutreffende ausgewiesen werden. Anstelle des Signums und der Unterschrift ist eine elektronische Signatur zu verwenden. IV. Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Juli 2023 außer Kraft. Dresden, den 9. August 2022 Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz Anlagen

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.