formationen im Freistaat Sachsen Vom
formationen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Transparenzgesetz – SächsTranspG) Artikel 2 Folgeänderungen
der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.“
Tarifstelle 2 Spalte Gebühren wird das Wort „zurückzunehmen“ durch das Wort „zurücknehmen“ ersetzt.
formationen durch Auskunft oder durch Gewährung von Einsicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Sächs- TranspG
Verbindung mit § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 Sächs- TranspG 14 bis 24 je angefangene Viertelstunde A n m e r k u n g e n:
formationen bis zu einem Aufwand von 600 Euro gebühren- und auslagenfrei. Das gilt nicht für öffentlich-rechtliche Leistungen der
TranspG genannten Stellen (§ 12 Abs. 5 Satz 4 SächsTranspG). Betreffen mehrere Anträge einer Person an eine transparenzpflichtige Stelle denselben Lebenssachverhalt, sind sie
soweit als ein Antrag zu behandeln (§ 12 Abs. 5 Satz 5 SächsTranspG). Abschriften oder lesbare Ausdrucke werden nicht gebühren- und auslagenfrei zur Verfügung gestellt, soweit die
formationen
zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft oder elektronisch übermittelt werden können (§ 12 Abs. 5 Satz 6 SächsTranspG).
formieren und auf die Möglichkeit hinzuweisen, den Antrag zurücknehmen oder einschränken zu können (§ 12 Abs. 5 Satz 7 SächsTranspG).
nerhalb dieses Gebührenrahmens gelten die
GVBl. S. 449), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch die Wörter „oder auf der Transparenzplattform veröffentlicht worden sind.“ ersetzt.
Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „andere Landesdatenschutzbeauftragte.“ durch die Wörter „Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte.“ ersetzt. 2.
Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „anderen Landesdatenschutzbeauftragten.“ durch die Wörter „Transparenzbeauftragten sowie mit anderen Landesdatenschutzbeauftragten und Landesinformationsfreiheitsbeauftragten.“ ersetzt.
Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „andere Landesdatenschutzbeauftragte.“ durch die Wörter „Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte.“ ersetzt. 2.
Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „anderen Landesdatenschutzbeauftragten.“ durch die Wörter „Transparenzbeauftragten sowie mit anderen Landesdatenschutzbeauftragten und Landesinformationsfreiheitsbeauftragten.“ ersetzt.
Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „andere Landesdatenschutzbeauftragte.“ durch die Wörter „Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte.“ ersetzt. 2.
Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „anderen Landesdatenschutzbeauftragten.“ durch die Wörter „Transparenzbeauftragten sowie mit anderen Landesdatenschutzbeauftragten und Landesinformationsfreiheitsbeauftragten.“ ersetzt.
Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „andere Landesdatenschutzbeauftragte.“ durch die Wörter „Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte.“ ersetzt. 2.
Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „anderen Landesdatenschutzbeauftragten.“ durch die Wörter „Transparenzbeauftragten sowie mit anderen Landesdatenschutzbeauftragten und Landesinformationsfreiheitsbeauftragten.“ ersetzt.
GVBl. S. 158), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, werden die Wörter „andere Landesdatenschutzbeauftragte.“ durch die Wörter „Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte.“ ersetzt.
der jeweils geltenden Fassung, und § 6 Absatz 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom
der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.“
GVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom
der jeweils geltenden Fassung, bleiben“ ersetzt. Artikel 3
krafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023
Kraft. Dresden, den 19. August 2022 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Katja Meier
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.