← Deutschland

Gesetz zur Einführung des Gesetzes über die Transparenz von Informationen im Freistaat Sachsen

Obsah (12)§ 4§ 12§ 10§ 49§ 54§ 34§ 38§ 28§ 33§ 29§ 30§ 2

Gesetz zur Einführung des Gesetzes über die Transparenz von

formationen im Freistaat Sachsen Vom

  1. August 2022 Der Sächsische Landtag hat am
  2. Juli 2022 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Transparenz von

formationen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Transparenzgesetz – SächsTranspG) Artikel 2 Folgeänderungen

(1)Dem § 6 Absatz 1 des Sächsischen Normenkontrollratsgesetzes vom
  1. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 384), das zuletzt durch das Gesetz vom
  2. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 724) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Das Sächsische Transparenzgesetz vom
  3. August 2022 (SächsGVBl. S. 486),

der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.“

(2)Die laufende Nummer 55 der Anlage 1 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom
  1. August 2021 (SächsGVBl. S. 898) wird wie folgt geändert:
  2. Im Wortlaut vor Tarifstelle 1 werden nach der Angabe „Verbraucherinformationsgesetz (VIG)“ eine Leerzeile und die Wörter „Sächsisches Transparenzgesetz (SächsTranspG)“ eingefügt. 2.

Tarifstelle 2 Spalte Gebühren wird das Wort „zurückzunehmen“ durch das Wort „zurücknehmen“ ersetzt.

  1. Folgende Tarifstelle 3 wird angefügt: Tarifstelle 3 Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht-hoheitliche Leistung Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR Schlicht-hoheit- liche Leis- tung „
  2. Erteilung von

formationen durch Auskunft oder durch Gewährung von Einsicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Sächs- TranspG

Verbindung mit § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 Sächs- TranspG 14 bis 24 je angefangene Viertelstunde A n m e r k u n g e n:

(1)Gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2 SächsTranspG ist der Zugang zu

formationen bis zu einem Aufwand von 600 Euro gebühren- und auslagenfrei. Das gilt nicht für öffentlich-rechtliche Leistungen der

§ 4Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 Sächs

TranspG genannten Stellen (§ 12 Abs. 5 Satz 4 SächsTranspG). Betreffen mehrere Anträge einer Person an eine transparenzpflichtige Stelle denselben Lebenssachverhalt, sind sie

soweit als ein Antrag zu behandeln (§ 12 Abs. 5 Satz 5 SächsTranspG). Abschriften oder lesbare Ausdrucke werden nicht gebühren- und auslagenfrei zur Verfügung gestellt, soweit die

formationen

zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft oder elektronisch übermittelt werden können (§ 12 Abs. 5 Satz 6 SächsTranspG).

(2)Sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei bearbeitet wird, ist der Antragsteller/die Antragstellerin über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab zu

formieren und auf die Möglichkeit hinzuweisen, den Antrag zurücknehmen oder einschränken zu können (§ 12 Abs. 5 Satz 7 SächsTranspG).

(3)Für die Ermittlung der Gebühr

nerhalb dieses Gebührenrahmens gelten die

§ 12Abs. 5 Satz 1 SächsTranspG normierten Gebührenbemessungs- grundsätze.

(3)

§ 10Absatz 2 Satz 1 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 17. Mai 1993 (Sächs

GVBl. S. 449), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch die Wörter „oder auf der Transparenzplattform veröffentlicht worden sind.“ ersetzt.

(4)Das Sächsische Jugendstrafvollzugsgesetz vom
  1. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 558), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  2. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.

§ 49

Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „andere Landesdatenschutzbeauftragte.“ durch die Wörter „Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte.“ ersetzt. 2.

§ 54

Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „anderen Landesdatenschutzbeauftragten.“ durch die Wörter „Transparenzbeauftragten sowie mit anderen Landesdatenschutzbeauftragten und Landesinformationsfreiheitsbeauftragten.“ ersetzt.

(5)Das Sächsische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom
  1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  2. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.

§ 34

Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „andere Landesdatenschutzbeauftragte.“ durch die Wörter „Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte.“ ersetzt. 2.

§ 38

Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „anderen Landesdatenschutzbeauftragten.“ durch die Wörter „Transparenzbeauftragten sowie mit anderen Landesdatenschutzbeauftragten und Landesinformationsfreiheitsbeauftragten.“ ersetzt.

(6)Das Sächsische Strafvollzugsgesetz vom
  1. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  2. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.

§ 28

Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „andere Landesdatenschutzbeauftragte.“ durch die Wörter „Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte.“ ersetzt. 2.

§ 33

Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „anderen Landesdatenschutzbeauftragten.“ durch die Wörter „Transparenzbeauftragten sowie mit anderen Landesdatenschutzbeauftragten und Landesinformationsfreiheitsbeauftragten.“ ersetzt.

(7)Das Sächsische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom
  1. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  2. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.

§ 29

Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „andere Landesdatenschutzbeauftragte.“ durch die Wörter „Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte.“ ersetzt. 2.

§ 34

Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „anderen Landesdatenschutzbeauftragten.“ durch die Wörter „Transparenzbeauftragten sowie mit anderen Landesdatenschutzbeauftragten und Landesinformationsfreiheitsbeauftragten.“ ersetzt.

(8)

§ 30Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Jugendarrestvollzugsgesetzes vom 5. März 2019 (Sächs

GVBl. S. 158), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, werden die Wörter „andere Landesdatenschutzbeauftragte.“ durch die Wörter „Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte.“ ersetzt.

(9)§ 43 Absatz 3 Satz 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen vom
  1. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom
  2. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 5 Absatz 1 Nummer 19 des Sächsischen Transparenzgesetzes vom
  3. August 2022 (SächsGVBl. S. 486),

der jeweils geltenden Fassung, und § 6 Absatz 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom

  1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom
  2. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist,

der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.“

(10)

§ 2Satz 3 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (Sächs

GVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom

  1. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, wird das Wort „bleibt“ durch die Wörter „und Ansprüche nach dem Sächsischen Transparenzgesetz vom
  2. August 2022 (SächsGVBl. S. 486),

der jeweils geltenden Fassung, bleiben“ ersetzt. Artikel 3

krafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023

Kraft. Dresden, den 19. August 2022 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Katja Meier

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.