der Fassung der Bekanntmachung vom
nern: Artikel 1 Änderung der Sächsischen Schulstatistikverordnung Die Sächsische Schulstatistikverordnung vom
Nummer 2 wird das Wort „Schülern“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schülern“ ersetzt. b)
Nummer 3 werden die Wörter „Abgängern und Absolventen“ durch die Wörter „Abgängerinnen und Abgängern sowie Absolventinnen und Absolventen“ ersetzt. 2.
Nummer 4 werden die Wörter „des Schulleiters“ durch die Wörter „der Schulleiterin oder des Schulleiters“ ersetzt. 3.
Absatz 3 werden die Wörter „Abgänger und Absolventen“ durch die Wörter „Abgängerinnen und Abgänger sowie Absolventinnen und Absolventen“ ersetzt. 4.
5. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Daten Abschnitt 1: Daten zu Lehrkräften und pädagogischen Fachkräften im Unterricht – Schulart – Geschlecht – Geburtsjahr – Staatsangehörigkeit – Lehramt, Ausbildung, Lehrbefähigung – Regelpflichtstundenzahl – Beschäftigungsumfang – Abminderungen, Anrechnungen, Ermäßigungen, Freistellungen (Schulen
öffentlicher Trägerschaft) – Abgabe von Stunden an andere Schulen – Abgabe von Stunden an andere Dienststellen – erteilter Unterricht an der Einsatzschule – Zugangsart – Abgangsart Abschnitt 2: Daten zu Schülerinnen und Schülern – Schulart – Geschlecht – Geburtsjahr – Klassenstufe, Jahrgangsstufe, Schulbesuchsstufe – Art der Ersteinschulung – Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist – Staatsangehörigkeit – schulische Herkunft: im Vorjahr besuchte Schulart, im Vorjahr besuchte Klassenstufe, Jahrgangsstufe, Schulbesuchsstufe – Art der Wiederholung – schulische Vorbildung – erteilter Unterricht – erteilter Fremdsprachenunterricht – Förderschwerpunkt – Zeitform des Unterrichts – angestrebter Abschluss oder Beruf – Fachrichtung – Stellung im Beruf (mit beziehungsweise ohne Ausbildungsvertrag) Abschnitt 3: Daten zu Abgängerinnen und Abgängern sowie Absolventinnen und Absolventen – Schulart – Art des Abschlusses – Klassenstufe, Jahrgangsstufe, Schulbesuchsstufe – Schulfremdenprüfung – Geschlecht – Geburtsjahr – Abgängerinnen und Abgänger sowie Absolventinnen und Absolventen, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist – Staatsangehörigkeit – Zeitform des Unterrichts – Fachrichtung – neu erworbener Abschluss“. 6. Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2) Datenanforderung zur Schüler- und Absolventenprognose Datenanforderung Schulart Trennung nach Trägerschaft Trennung nach Schulen
öffentlicher Trägerschaft, darunter im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, und Schulen
freier Trägerschaft Regionale Einheiten Trennung nach Sachsen
sgesamt, Landkreisen und Kreisfreien Städten Allgemeinbildende Schulen Trennung nach Schularten (Grundschulen, Oberschulen einschließlich Oberschulen+, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, Schulen der besonderen Art gemäß § 63d Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes, Förderschulen, Freie Waldorfschulen) und Klassen- beziehungsweise Jahrgangsstufen einschließlich der Schülerinnen und Schüler
Vorbereitungsklassen sowie Klinik- und Krankenhausschulen
sgesamt Schulen des zweiten Bildungsweges Trennung nach Schularten (Abendoberschulen, Abendgymnasien, Kollegs) Berufsbildende Schulen Trennung nach Schularten (Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufliche Gymnasien) Abgängerinnen und Abgänger sowie Absolventinnen und Absolventen Trennung der Abgängerinnen und Abgänger sowie der Absolventinnen und Absolventen an allgemeinbildenden Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges nach Abschlussarten (ohne Hauptschulabschluss, darunter aus Förderschulen, Hauptschulabschluss, Realschulabschluss, Hochschulreife) Schülerinnen und Schüler mit Schulfremdenprüfung werden bei den entsprechenden Schularten als Absolventinnen und Absolventen berücksichtigt. Trennung der Abgängerinnen und Abgänger sowie der Absolventinnen und Absolventen an berufsbildenden Schulen
sgesamt nach Schularten, darunter Absolventinnen und Absolventen mit Fachhochschulreife und Hochschulreife“. Artikel 2
krafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Kraft. Dresden, den 9. August 2022 Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.