Obsah (4)
Artikel 1bArtikel 17Artikel 1Artikel 13Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung Vom 27. September 2022 Auf Grund des § 28b Absatz 1 Satz 10 in Verbindung mit Satz 9 und Abs
Artikel 1bdes Gesetzes vom 16.
September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, im Gebiet von mindestens zwei Landkreisen oder Kreisfreien Städten vor, kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 auch die oberste Landesgesundheitsbehörde und, soweit Maßnahmen für die in § 7 Absatz 2 aufgeführten Bereiche und Betriebe zu treffen sind, neben dieser auch die oberste Schulaufsichtsbehörde für diese Gebiete die notwendigen Maßnahmen treffen.
(3)Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Fachschulen tritt das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft an die Stelle der obersten Schulaufsichtsbehörde.“ 2. § 7 wird wie folgt geändert:
- a)In Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 20 Absatz 7 Satz 1“ ein Komma und die Wörter „§ 28b Absatz 1 Satz 9 und Absatz 7 Satz 4“ sowie nach der Angabe „§ 32 Satz 1“ ein Komma und die Wörter „§ 35 Absatz 3 Satz 1“ eingefügt.
- b)Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „
(2)Abweichend davon werden die Ermächtigungen nach § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28 und 28b Absatz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 auf das Staatsministerium für Kultus übertragen für
- den Bereich der Schulen in öffentlicher Trägerschaft, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Fachschulen, nach dem Sächsischen Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 2018 (SächsGVBl. S. 648),
Artikel 17des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (Sächs
GVBl. S. 578) geändert worden ist,
- den Bereich der Schulen in freier Trägerschaft nach dem Sächsischen Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom
- Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434),
Artikel 1der Verordnung vom 21. Juli 2022 (Sächs
GVBl. S. 462) geändert worden ist,
- den Betrieb der Schulinternate,
- den Bereich der Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege nach dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225),
Artikel 13des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (Sächs
GVBl. S. 578) geändert worden ist, sowie
- den Betrieb der nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am
- September 2022 in Kraft. Dresden, den
- September 2022 Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping