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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Aufhebung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Aufhebung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung Vom 28. Februar 2023 Auf Grund des § 28b Absatz 1

§ 28bAbsatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes zum 1.

März 2023 bis zum Ablauf des

  1. April 2023 ausgesetzt. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom
  2. September 2022 enthält Ausnahmen von der Testnachweispflicht nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes. Durch die Änderung der Verordnung zur Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes mit Wirkung zum
  3. März 2023 werden die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung geregelten Ausnahmen zur Testnachweispflicht obsolet. Mit der Verordnung zur Aufhebung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung wird die Rechtslage an die aktuellen Regelungen des Bundes angepasst. B. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung Die Reduzierung des Erfüllungsaufwands ergibt sich direkt aus der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung enthält lediglich Ausnahmen von den Regelungen des Bundes zur

§ 28b

Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes, deren Aufhebung keine unmittelbare Auswirkung auf den Erfüllungsaufwand hat. C. Besonderer Teil Zu § 1 (Aufhebung) Durch die Aussetzung der Verpflichtungen zur

§ 28b

Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes durch die Bundesregierung, sind die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung nicht mehr erforderlich, sodass die gesamte Verordnung mit Wirkung zum 1. März 2023 aufzuheben ist. Zu § 2 (Inkrafttreten) Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.