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Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte Vom

  1. März 2023 Die Baupreisindexzahl, mit der nach Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom
  2. August 2021 (SächsGVBl. S. 898), das durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom
  3. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, die Rohbauwerte der Anlage 2 zum Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnis ab
  4. Mai 2023 zu vervielfältigen sind, beträgt 1,
  5. Die sich daraus mit Gültigkeit ab
  6. Mai 2023 ergebenden fortgeschriebenen durchschnittlichen Rohbauwerte werden in der nachstehenden Tabelle (Anlage) bekannt gegeben. Dresden, den
  7. März 2023 Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung Rothenberger-Temme Abteilungsleiterin Anlage Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte Nummer Gebäudeart Rohbauwert Nummer Gebäudeart Rohbauwert Euro/m³ 1 Wohngebäude 175 2 Wochenendhäuser 154 3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 236 4 Schulen 225 5 Kindergärten 201 6 Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten 201 7 Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten 234 8 Krankenhäuser 260 9 Versammlungsstätten, soweit nicht unter Nummer 7 oder 12 aufgeführt 201 10 Kirchen 225 11 Leichenhallen und Friedhofskapellen 184 12 Turn- und Sporthallen, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt 133 13 Hallenbäder 217 14 sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude, zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern 169 15 Verkaufsstätten 1) , soweit sie eingeschossig sind 133 16 Verkaufsstätten 2) , soweit sie mehrgeschossig sind 237 17 Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 106 18 Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind 130 19 Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind 156 20 Tiefgaragen 240 21 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen sowie einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis 50 000 m³ Brutto-Rauminhalt 21.1 mit nicht geringen Einbauten 3) 116 21.2 ohne oder mit geringen Einbauten 3) 21.2.1 bis 2 000 m³ Brutto-Rauminhalt 21.2.1.1 Bauart schwer 4) 83 21.2.1.2 sonstige Bauart 72 21.2.2 der 2 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m³ 21.2.2.1 Bauart schwer 4) 72 21.2.2.2 sonstige Bauart 57 21.2.3 der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³ 21.2.3.1 Bauart schwer 4) 57 21.2.3.2 sonstige Bauart 45 22 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis 100 000 m³ Brutto-Rauminhalt 22.1 ohne oder mit geringen Einbauten 3) 169 22.2 mit nicht geringen Einbauten 3) 195 23 sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt 142 24 Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller wie ­Nummer 21 25 Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen 139 26 Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude 65 27 Gewächshäuser 27.1 bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt 45 27.2 der 1 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 29 _____________________ 1) Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz
  8. 2) Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz
  9. 3) Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz
  10. 4) Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton, einschließlich Leicht- und Gasbeton, oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.