der Sächsischen Haushaltsordnung und im Übrigen für Zuwendungsempfänger nach Ziffer V Buchstabe c Doppelbuchstabe ee nach den Nummern 7.1 bis 7.3 und 7.5 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften in Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Von diesem Verfahren kann unter den Voraussetzungen der Nummer 7.5 Sätze 1 und 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung abgewichen werden. In diesen Fällen können für die Auszahlungen für Projektförderungen die Bestimmungen zum Vorauszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung finden. Diese Regelung findet keine Anwendung auf Zuwendungsempfänger nach Ziffer V Buchstabe c Doppelbuchstabe ee. Für die Auszahlung bei institutionellen Förderungen finden die Bestimmungen zum Regelauszahlungsverfahren nach den Nummern 7.3, 7.4 und 7.
der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.“
der Sächsischen Haushaltsordnung und im Übrigen für Zuwendungsempfänger nach Ziffer XI Buchstabe c nach den Nummern 7.1 bis 7.3 und 7.5 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften in Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Von diesem Verfahren kann unter den Voraussetzungen der Nummer 7.5 Sätze 1 und 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung abgewichen werden. In diesen Fällen können für die Auszahlung für Projektförderungen die Bestimmungen zum Vorauszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung finden. Diese Regelung findet keine Anwendung auf Zuwendungsempfänger nach Ziffer XI Buchstabe c. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 finden für Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2024 die Bestimmungen zum Vorauszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Diese Regelung findet ebenso Anwendung auf Zuwendungsempfänger nach Ziffer XI Buchstabe c.“ c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. II. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Dresden, den 6. Juni 2023 Der Staatsminister des Innern Armin Schuster
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.