Dritte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Richtlinie Integrative Maßnahmen Vom 9. Juni 2023 I. Die Richtlinie Integrative M
§ 3ades Verwaltungsverfahrensgesetzes“ eingefügt.
- bb)Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. Folgende Auszahlungsverfahren werden angewandt:
- a)Für Kommunen als Zuwendungsempfänger gilt das Regelauszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK).
- b)Für alle anderen Zuwendungsempfänger nach Ziffer III gilt das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Eine Auszahlung in Teilbeträgen in Form der Vorfinanzierung ist zulässig.“
- b)Teil 2 Ziffer VI wird wie folgt geändert:
- aa)In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Zuwendung sind schriftlich“ die Wörter „
§ 3ades Verwaltungsverfahrensgesetzes“ eingefügt.
- bb)Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: „2. Es gilt das Regelauszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK).“
- cc)Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
- c)Teil 3 Ziffer VI wird wie folgt geändert:
- aa)In Nummer 1 werden nach den Wörtern „ist schriftlich“ die Wörter „
§ 3ades Verwaltungsverfahrensgesetzes“ eingefügt.
- bb)Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Es gilt das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.“
- cc)Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
- d)Teil 4 Ziffer VI wird wie folgt geändert:
- aa)In Nummer 1 werden nach den Wörtern „ist schriftlich“ die Wörter „
§ 3ades Verwaltungsverfahrensgesetzes“ eingefügt.
- bb)Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Es gilt das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.“
- cc)Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. II. Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Dresden, den 9. Juni 2023 Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.