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Dritte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Richtlinie Integrative Maßnahme

Dritte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Richtlinie Integrative Maßnahmen Vom 9. Juni 2023 I. Die Richtlinie Integrative M

§ 3ades Verwaltungsverfahrensgesetzes“ eingefügt.

  1. bb)Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. Folgende Auszahlungsverfahren werden angewandt:
  2. a)Für Kommunen als Zuwendungsempfänger gilt das Regelauszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK).
  3. b)Für alle anderen Zuwendungsempfänger nach Ziffer III gilt das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Eine Auszahlung in Teilbeträgen in Form der Vorfinanzierung ist zulässig.“
  4. b)Teil 2 Ziffer VI wird wie folgt geändert:
  5. aa)In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Zuwendung sind schriftlich“ die Wörter „

§ 3ades Verwaltungsverfahrensgesetzes“ eingefügt.

  1. bb)Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: „2. Es gilt das Regelauszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK).“
  2. cc)Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
  3. c)Teil 3 Ziffer VI wird wie folgt geändert:
  4. aa)In Nummer 1 werden nach den Wörtern „ist schriftlich“ die Wörter „

§ 3ades Verwaltungsverfahrensgesetzes“ eingefügt.

  1. bb)Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Es gilt das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.“
  2. cc)Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
  3. d)Teil 4 Ziffer VI wird wie folgt geändert:
  4. aa)In Nummer 1 werden nach den Wörtern „ist schriftlich“ die Wörter „

§ 3ades Verwaltungsverfahrensgesetzes“ eingefügt.

  1. bb)Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Es gilt das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.“
  2. cc)Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. II. Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Dresden, den 9. Juni 2023 Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.