Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der FRL Investitionen Vom
- Juni 2023 I. Die FRL Investitionen vom
- Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 36), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
- November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230), wird wie folgt geändert:
- Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen seiner Verantwortung nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2022 (BGBl. I S.2824) geändert worden ist, nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, sowie den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom
- Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom
- November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
- Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen zu investiven Maßnahmen für Einrichtungen der Jugendhilfe.“
- Nummer 4.1 und Nummer 4.2 werden aufgehoben.
- Die bisherigen Nummern 4.3 und 4.4 werden die Nummern 4.1 und 4.
- Die bisherige Nummer 4.5 wird Nummer 4.3 und in Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4.4“ durch die Angabe „Nummer 4.2“ ersetzt.
- Die bisherigen Nummern 4.6 und 4.7 werden die Nummern 4.4 und 4.
- In Nummer 5.1 wird die Angabe „Nummer 4.3“ durch die Angabe „Nummer 4.1“ ersetzt.
- Nummer 7.3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 5 werden nach der Angabe „(SächsABl. S. 1179)“ ein Komma und die Wörter „zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
- November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167), in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt. b) In Satz 7 werden die Wörter „Nummer 4.6 und 4.7“ durch die Wörter „Nummer 4.4 und 4.5“ ersetzt.
- Der Nummer 7.4 werden folgende Sätze angefügt: „Für die Auszahlung der Zuwendung an Träger der freien Jugendhilfe gilt Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Für die Auszahlung der Zuwendung an Träger der öffentlichen Jugendhilfe gilt Nummer 7.1 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) und bei einer Gesamtzuwendung über 500 000 Euro und einem Umsetzungszeitraum von mehr als zwei Jahren Nummer 7.2 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK).“ II. Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Dresden, den
- Juni 2023 Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.