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Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der FRL Investitionen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der FRL Investitionen Vom

  1. Juni 2023 I. Die FRL Investitionen vom
  2. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 36), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
  3. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230), wird wie folgt geändert:
  4. Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen seiner Verantwortung nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  6. Dezember 2022 (BGBl. I S.2824) geändert worden ist, nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  7. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  8. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, sowie den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom
  9. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom
  10. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
  11. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen zu investiven Maßnahmen für Einrichtungen der Jugendhilfe.“
  12. Nummer 4.1 und Nummer 4.2 werden aufgehoben.
  13. Die bisherigen Nummern 4.3 und 4.4 werden die Nummern 4.1 und 4.
  14. Die bisherige Nummer 4.5 wird Nummer 4.3 und in Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4.4“ durch die Angabe „Nummer 4.2“ ersetzt.
  15. Die bisherigen Nummern 4.6 und 4.7 werden die Nummern 4.4 und 4.
  16. In Nummer 5.1 wird die Angabe „Nummer 4.3“ durch die Angabe „Nummer 4.1“ ersetzt.
  17. Nummer 7.3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 5 werden nach der Angabe „(SächsABl. S. 1179)“ ein Komma und die Wörter „zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
  18. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167), in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt. b) In Satz 7 werden die Wörter „Nummer 4.6 und 4.7“ durch die Wörter „Nummer 4.4 und 4.5“ ersetzt.
  19. Der Nummer 7.4 werden folgende Sätze angefügt: „Für die Auszahlung der Zuwendung an Träger der freien Jugendhilfe gilt Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Für die Auszahlung der Zuwendung an Träger der öffentlichen Jugendhilfe gilt Nummer 7.1 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) und bei einer Gesamtzuwendung über 500 000 Euro und einem Umsetzungszeitraum von mehr als zwei Jahren Nummer 7.2 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK).“ II. Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Dresden, den
  20. Juni 2023 Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.