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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten un

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten und Fachhochschulen – Hochschulen für angewandte Wis

senschaften im Studienjahr 2023/2024 (Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2023/2024 – SächsZZVO 2023/2024) Vom

  1. Juni 2023 Auf Grund des § 2 Absatz 1 und des § 5 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom
  2. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 und 8 des Gesetzes vom
  3. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) geändert worden sind, verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus nach Anhörung der Hochschulen: § 1 Zulassungszahlen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger

(1)Für das Studienjahr 2023/2024 ergeben sich aus Anlage 1 für die dort genannten Studiengänge die Zulassungszahlen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger.
(2)1 Studienanfängerinnen und Studienanfänger werden nur zum Wintersemester (WS) 2023/2024 aufgenommen. 2 Abweichend von Satz 1 werden Studienanfängerinnen und Studienanfänger an der Universität Leipzig im Masterstudiengang Kulturwissenschaften und an der Technischen Universität Dresden im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre auch zum Sommersemester (SS) 2024 aufgenommen. 3 Abweichend von den Sätzen 1 und 2 werden Studienanfängerinnen und Studienanfänger an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Design: Products and Interactions 1 , International Management 2 , Management mittelständischer Unternehmen und Wirtschaftsingenieurwesen, an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Bibliotheks- und Informationswissenschaften, Druck- und Verpackungstechnik sowie Medienmanagement und an der Hochschule Mittweida – Hochschule für angewandte Wissenschaften im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit und im berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Soziale Arbeit ausschließlich zum SS 2024 aufgenommen. § 2 Zulassungsbegrenzungen für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sind
(1)Für die in den Anlagen 1 und 2 bezeichneten Studiengänge werden für das WS 2023/2024 und das SS 2024 auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sind, festgesetzt (Auffüllgrenzen).
(2)1 Für die in Anlage 2 genannten Studiengänge gelten die dort genannten Auffüllgrenzen. 2 Im Übrigen bestehen Auffüllgrenzen jeweils in Höhe der in Anlage 1 festgelegten Zulassungszahlen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger.
(3)Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium ab dem zweiten Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studierenden des jeweiligen Fachsemesters oder klinischen Semesters und des diesem vorausgehenden Fachsemesters oder klinischen Semesters zusammen unter der Auffüllgrenze liegt. § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am
  1. Juli 2023 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2022/2023 vom
  2. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 411) außer Kraft. Dresden, den
  3. Juni 2023 Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Sebastian Gemkow Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und 2 Satz 2) Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 und 2 Satz 1) 1 Design: Produkte und Interaktionen 2 Internationales Management

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.