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Fünfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung

Obsah (8)§§ 24§§ 23§§ 31§§ 30§§ 38§§ 37§§ 43§§ 42

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung Vom 26. Juni 2023 Auf Grund – des § 12 Absatz 1 Satz 1 u

Regelungen nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 7 im Benehmen mit dem Staatsministerium für Kultus sowie – des Artikels 12 Absatz 1 Nummer 4 und 10 des Staatsvertrags über

Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (SächsGVBl. S. 589) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über

Hochschulzulassung vom

  1. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 588) und § 1 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom
  2. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), der zuletzt durch das Gesetz vom
  3. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus: Artikel 1 Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung

Sächsische Studienplatzvergabeverordnung vom 15. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 300),

zuletzt durch

Verordnung vom 9. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 657) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.

Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)

Angabe zu § 23 wird gestrichen. b)

Angaben zu den §§ 24 bis 47 werden

Angaben zu den §§ 23 bis

  1. Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Für

Registrierung kann auch das Bund-ID-Konto verwendet werden, das auf dem Internet-Portal „ id.bund.de “ des Bundesministeriums des Innern und für Heimat erstellt werden kann.“ 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „

(3)

Hochschulen können für Studiengänge,

aus mehreren Teilstudiengängen oder Studienfächern bestehen, durch Ordnung festlegen, wie viele der miteinander kombinierbaren Teilstudiengänge oder Studienfächer in einem Zulassungsantrag im Sinne von Absatz 1 genannt werden dürfen. Für

Teilstudiengänge oder Studienfächer gilt Absatz 2 entsprechend.“ b)

bisherigen Absätze 3 und 4 werden

Absätze 4 und 5. c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 Nummer 2 sowie in Satz 3 wird jeweils

Angabe „Absatz 4“ durch

Angabe „Absatz 5“ ersetzt. d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 11 wird

Angabe „§ 44“ durch

Angabe „§ 43“ ersetzt. e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in Satz 5 werden

Wörter „Absätzen 4 bis 6“ durch

Wörter „Absätzen 5 bis 7“ ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert:

  1. a)Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
  2. b)In Absatz 5 Satz 1 werden

Wörter „nach Absatz 3 Satz 3 gewählten“ gestrichen. 5. In § 9 Absatz 1 Satz 4 werden

Wörter „§ 5 Absatz 4 bis 6“ durch

Wörter „§ 5 Absatz 5 bis 7“ ersetzt. 6. In § 22 Absatz 4 Satz 1 wird

Angabe „§ 5 Absatz 7“ durch

Angabe „§ 5 Absatz 8“ ersetzt. 7. § 23 wird aufgehoben. 8.

§§ 24

bis 28 werden

§§ 23bis 27.

9. § 29 wird § 28 und in Absatz 1 wird

Angabe „§ 31“ durch

Angabe „§ 30“ ersetzt. 10. § 30 wird § 29 und in Absatz 2 Satz 1 wird

Angabe „§ 31“ durch

Angabe „§ 30“ ersetzt. 11.

§§ 31

bis 36 werden

§§ 30bis 35.

12. § 37 wird § 36 und in Absatz 1 Satz 2 wird

Angabe „§ 35“ durch

Angabe „§ 34“ ersetzt. 13.

§§ 38

bis 40 werden

§§ 37bis 39.

14. § 41 wird § 40 und in Absatz 2 Satz 2 wird

Angabe „§ 38“ durch

Angabe „§ 37“ ersetzt. 15. § 42 wird § 41 und wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 wird

Angabe „§ 26“ durch

Angabe „§ 25“ ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 2 wird

Angabe „§ 38“ durch

Angabe „§ 37“ ersetzt. 16.

§§ 43

bis 45 werden

§§ 42bis 44.

17. § 46 wird § 45 und in Absatz 2 wird

Angabe „§ 26“ durch

Angabe „§ 25“ ersetzt. 18.

Überschrift der Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 34 Absatz 1, § 36 Absatz 1 Satz 1, § 38 Nummer 1, § 40 Absatz 1 Nummer 1 und § 41 Absatz 2 Nummer 2) Ermittlung der Durchschnittsnote“. Artikel 2 Inkrafttreten

se Verordnung tritt am

  1. Juli 2023 in Kraft. Dresden, den
  2. Juni 2023 Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Sebastian Gemkow

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.