Regelungen nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 7 im Benehmen mit dem Staatsministerium für Kultus sowie – des Artikels 12 Absatz 1 Nummer 4 und 10 des Staatsvertrags über
Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (SächsGVBl. S. 589) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über
Hochschulzulassung vom
Sächsische Studienplatzvergabeverordnung vom 15. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 300),
zuletzt durch
Verordnung vom 9. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 657) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.
Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)
Angabe zu § 23 wird gestrichen. b)
Angaben zu den §§ 24 bis 47 werden
Angaben zu den §§ 23 bis
Registrierung kann auch das Bund-ID-Konto verwendet werden, das auf dem Internet-Portal „ id.bund.de “ des Bundesministeriums des Innern und für Heimat erstellt werden kann.“ 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „
Hochschulen können für Studiengänge,
aus mehreren Teilstudiengängen oder Studienfächern bestehen, durch Ordnung festlegen, wie viele der miteinander kombinierbaren Teilstudiengänge oder Studienfächer in einem Zulassungsantrag im Sinne von Absatz 1 genannt werden dürfen. Für
Teilstudiengänge oder Studienfächer gilt Absatz 2 entsprechend.“ b)
bisherigen Absätze 3 und 4 werden
Absätze 4 und 5. c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 Nummer 2 sowie in Satz 3 wird jeweils
Angabe „Absatz 4“ durch
Angabe „Absatz 5“ ersetzt. d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 11 wird
Angabe „§ 44“ durch
Angabe „§ 43“ ersetzt. e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in Satz 5 werden
Wörter „Absätzen 4 bis 6“ durch
Wörter „Absätzen 5 bis 7“ ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert:
Wörter „nach Absatz 3 Satz 3 gewählten“ gestrichen. 5. In § 9 Absatz 1 Satz 4 werden
Wörter „§ 5 Absatz 4 bis 6“ durch
Wörter „§ 5 Absatz 5 bis 7“ ersetzt. 6. In § 22 Absatz 4 Satz 1 wird
Angabe „§ 5 Absatz 7“ durch
Angabe „§ 5 Absatz 8“ ersetzt. 7. § 23 wird aufgehoben. 8.
bis 28 werden
9. § 29 wird § 28 und in Absatz 1 wird
Angabe „§ 31“ durch
Angabe „§ 30“ ersetzt. 10. § 30 wird § 29 und in Absatz 2 Satz 1 wird
Angabe „§ 31“ durch
Angabe „§ 30“ ersetzt. 11.
bis 36 werden
12. § 37 wird § 36 und in Absatz 1 Satz 2 wird
Angabe „§ 35“ durch
Angabe „§ 34“ ersetzt. 13.
bis 40 werden
14. § 41 wird § 40 und in Absatz 2 Satz 2 wird
Angabe „§ 38“ durch
Angabe „§ 37“ ersetzt. 15. § 42 wird § 41 und wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 wird
Angabe „§ 26“ durch
Angabe „§ 25“ ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 2 wird
Angabe „§ 38“ durch
Angabe „§ 37“ ersetzt. 16.
bis 45 werden
17. § 46 wird § 45 und in Absatz 2 wird
Angabe „§ 26“ durch
Angabe „§ 25“ ersetzt. 18.
Überschrift der Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 34 Absatz 1, § 36 Absatz 1 Satz 1, § 38 Nummer 1, § 40 Absatz 1 Nummer 1 und § 41 Absatz 2 Nummer 2) Ermittlung der Durchschnittsnote“. Artikel 2 Inkrafttreten
se Verordnung tritt am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.