Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Schifffahrtsverordnung 1 Vom 13. Juni 2023 Auf Grund des § 17 Absatz 3 des Sächsischen Was
die Verordnung vom 7. August 2014 (SächsGVBl. S. 459) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a)Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204),
Artikel 3der Verordnung vom 5.
April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist,“. bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „
- die Sportbootführerscheinverordnung vom
- Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043),
Artikel 6des Gesetzes vom 14.
März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist,“. cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „
- die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom
- September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032),
Artikel 6der Verordnung vom 5.
April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist,“.
- b)In Absatz 4 Satz 1 Satzteil nach Nummer 3 werden nach dem Wort „Sachverständiger“ die Wörter „oder eine technische Sachverständige“ eingefügt. 2. In § 3 werden die Wörter „Der Schiffsführer, Aufsichtspflichtige oder Mitglieder der Besatzung sowie deren Vertreter“ durch die Wörter „Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin, der oder die Aufsichtspflichtige oder Mitglieder der Besatzung sowie deren Vertreter und Vertreterinnen“ ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert:
- a)In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „der für das Befahren von Bundeswasserstraßen der Zone 4 Binnenschifferpatentverordnung vorgeschriebenen oder anerkannten Fahrerlaubnis“ durch die Wörter „eines Befähigungszeugnisses oder Unionsbefähigungszeugnisses nach der Binnenschiffspersonalverordnung“ ersetzt.
- b)In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Schiffsführer“ die Wörter „oder die Schiffsführerin“ eingefügt. 4. In § 14 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Unternehmers“ die Wörter „oder der Unternehmerin“ und nach dem Wort „Benutzer“ die Wörter „und Benutzerinnen“ eingefügt. 5. In § 15 Absatz 2 wird das Wort „Vorschriftendieser“ durch die Wörter „Vorschriften dieser“ ersetzt. 6. § 16 wird wie folgt geändert:
- a)In Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 25 BinSchPatentV“ durch die Wörter „§ 120 der Binnenschiffspersonalverordnung“, die Angabe „§ 13 SportbootFüV-Bin“ durch die Wörter „§ 18 der Sportbootführerscheinverordnung“ und die Angabe „§ 17 BinSchUO“ durch die Wörter „§ 36 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung“ ersetzt.
- b)In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Schiffsführer“ die Wörter „oder Schiffsführerin“ eingefügt.
- c)In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „der nicht Inhaber“ durch die Wörter „der nicht Inhaber oder die nicht Inhaberin“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 13. Juni 2023 Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Martin Dulig 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung 1. der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 53),
die Delegierte Verordnung (EU) 2022/184 vom 22.11.2021 (ABl. L 30 vom 11.02.2022, S. 3) geändert worden ist, sowie
- der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom
- August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit (ABl. L 6 vom 10.01.2020, S. 15).