Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der SMK-ESF-Plus-Richtlinie Bildungspotenziale lebenslanges Lernen 2021–2027 Vom 30. Juni 2023 I. Änderung der SMK-ESF-Plus
§ 44der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.“ 3.
Ziffer II Buchstabe B Nummer 5.2 Kleinbuchstabe a wird ersetzt durch folgende Regelung: „Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EU-Rahmenrichtlinie findet für Vorhaben mit einer Zuwendung von mehr als 10 000 Euro das Vorauszahlungsprinzip nach Nummer 7.
§ 44der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.“ 4.
Ziffer II Buchstabe B Nummer 5.2 Kleinbuchstabe b wird gestrichen und die bisherige Nummer 5.2 Kleinbuchstabe c wird zu Nummer 5.2 Kleinbuchstabe b.
- Ziffer II Buchstabe C Nummer 5.2 Kleinbuchstabe a wird ersetzt durch folgende Regelung: „Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EU-Rahmenrichtlinie findet eine Auszahlung der Zuwendung in folgenden drei Teilschritten Anwendung: – Teilschritt 1: bis zu 20 Prozent der Zuwendung mit Beginn des Schülercamp-Projektes gestaffelt nach der Anzahl der verbindlich angemeldeten Teilnehmenden, – Teilschritt 2: bis zu 60 Prozent der Zuwendung für die Durchführung und den Abschluss des Schülercamps gestaffelt nach den erreichten Teilnehmerzahlen. Die Schlussrate (Teilschritt 3) von 20 Prozent wird nach Vorlage und abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsstelle ausgezahlt.“
- Ziffer II Buchstabe C Nummer 5.2 Kleinbuchstabe b wird gestrichen und der bisherige Kleinbuchstabe c wird zu Kleinbuchstabe b. Der bisherige Kleinbuchstabe d wird zu Kleinbuchstabe c. Der bisherige Kleinbuchstabe e wird zu Kleinbuchstabe d.
- Ziffer II Buchstabe D Nummer 5.2 Kleinbuchstabe a wird ersetzt durch folgende Regelung: „Bei Vorhaben gemäß Ziffer II Buchstabe D Nummer 1.2 findet anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EU-Rahmenrichtlinie für Vorhaben mit einer Zuwendung von mehr als 10 000 Euro Nummer das Vorauszahlungsprinzip nach 7.
§ 44der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.“ II.
Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom
- Juli 2023 in Kraft. Dresden, den
- Juni 2023 Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz