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Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der FRL Investitionen Teilhabe

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der FRL Investitionen Teilhabe Vom 28. Juni 2023 I. Teil 2 der FRL Investitionen Teilhabe vo

§ 44der Sächsischen Haushaltsordnung.

Für kommunale Zuwendungsempfänger gelten Nummer 7.1 und 7.2 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK).“ 2. In Ziffer II Nummer 6 wird nach Nummer 6.2 folgende Nummer 6.3 angefügt: „6.3 Für die Auszahlung an nicht-kommunale Zuwendungsempfänger gilt Nummer 7.

§ 44der Sächsischen Haushaltsordnung.

Für die Auszahlung an kommunale Zuwendungsempfänger gelten Nummer 7.1 und 7.2 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK).“

  1. In Ziffer III wird nach Nummer 5.3 folgende Nummer 6 angefügt: „
  2. Verfahren Für Auszahlungen gilt für nicht-kommunale Zuwendungsempfänger das in Nummer 7.1 und 7.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und für kommunale Zuwendungsempfänger das in Nummer 7.1 und 7.2 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) vorgesehene Verfahren.“
  3. Ziffer IV wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4.1 werden die bisherigen Buchstaben b bis i zu Buchstaben a bis h. b) Nach Nummer 6.5 wird folgende Nummer 6.6 angefügt: „6.6 Für die Auszahlung der Zuwendung an die Erstempfänger und kommunale Letztempfänger gilt abweichend von Nummer 7.1 bis 7.4 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) Nummer 7.

§ 44der Sächsischen Haushaltsordnung analog.

Für die Auszahlung an nicht-kommunale Letztempfänger gilt Nummer 7.

§ 44der Sächsischen Haushaltsordnung.

Abweichend von Nummer 7.5 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) sind Teilauszahlungen an die Letztempfänger unter 10 000 Euro zugelassen. Abweichend von Nummer 7.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sind Teilauszahlungen an die Letztempfänger unter 1 000 Euro zugelassen.“ II. Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft. Dresden, den 28. Juni 2023 Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.