Für kommunale Zuwendungsempfänger gelten Nummer 7.1 und 7.2 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK).“ 2. In Ziffer II Nummer 6 wird nach Nummer 6.2 folgende Nummer 6.3 angefügt: „6.3 Für die Auszahlung an nicht-kommunale Zuwendungsempfänger gilt Nummer 7.
Für die Auszahlung an kommunale Zuwendungsempfänger gelten Nummer 7.1 und 7.2 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK).“
Für die Auszahlung an nicht-kommunale Letztempfänger gilt Nummer 7.
Abweichend von Nummer 7.5 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) sind Teilauszahlungen an die Letztempfänger unter 10 000 Euro zugelassen. Abweichend von Nummer 7.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sind Teilauszahlungen an die Letztempfänger unter 1 000 Euro zugelassen.“ II. Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft. Dresden, den 28. Juni 2023 Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.