Danach erfolgt die Auszahlung der Zuwendung in mehreren Tranchen nach Stellung eines Auszahlungsantrags gemäß den im Zuwendungsbescheid festgelegten Auszahlungszeitpunkten. Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. Die Schlussrate in Höhe von 10 Prozent der Zuschusssumme wird nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises, aber spätestens sechs Monate nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises (einschließlich von nachgeforderten Unterlagen), ausgezahlt.“ 2. Ziffer II Abschnitt C Nummer 6 werden folgende Sätze angefügt: „Für die Auszahlung der Zuwendung gelten die Regelungen von Nummer 7.
Danach erfolgt die Auszahlung der Zuwendung in mehreren Tranchen nach Stellung eines Auszahlungsantrags gemäß den im Zuwendungsbescheid festgelegten Auszahlungszeitpunkten. Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. Die Schlussrate in Höhe von 10 Prozent der Zuschusssumme wird nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises, aber spätestens sechs Monate nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises (einschließlich von nachgeforderten Unterlagen), ausgezahlt.“ 3. Ziffer II Abschnitt F Nummer 6 Buchstabe d wird folgender Satz angefügt: „Die Bewilligungsstelle kann gemäß Nummer 7.
der Sächsischen Haushaltsordnung Regelungen zur Zulassung mehrerer Vorauszahlungen im Zuwendungsbescheid festlegen.“ 4. In Ziffer II Abschnitt G Nummer 7 wird nach Buchstaben b folgender neuer Buchstabe c eingefügt: „c) Für die Auszahlung der Zuwendung gelten die Regelungen von Nummer 7.
Danach erfolgt die Auszahlung der Zuwendung in mehreren Tranchen nach Stellung eines Auszahlungsantrags gemäß den im Zuwendungsbescheid festgelegten Auszahlungszeitpunkten. Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. Die Schlussrate in Höhe von 10 Prozent der Zuschusssumme wird nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises, aber spätestens sechs Monate nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises (einschließlich von nachgeforderten Unterlagen), ausgezahlt.“ II. Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft. Dresden, den 30. Juni 2023 Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Martin Dulig
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.