Obsah (4)
Artikel 9Artikel 2Artikel 12Artikel 1Siebte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Änderung der Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung Vom 6. Juli 2023 I. Änderung der Förderrichtlinie Ländliche Entwick
Artikel 9des Gesetzes vom 10.
September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist)“ durch die Wörter „
Artikel 2
des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist“ ersetzt. 4. Ziffer VII wird wie folgt geändert:
- a)In Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)In Buchstabe b wird der Link „http://www.smul.sachsen.de/foerderung/richtlinie-laendliche-entwicklung-rl-le-2014-4939.html“ durch den Link „https://www.laendlicher-raum.sachsen.de/richtlinie-laendliche-entwicklung-14480.html“ ersetzt.
- bb)In Buchstabe c Anstrich 1 werden die Wörter „
Artikel 12des Gesetzes vom 20.
Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist“ durch die Wörter „
Artikel 1des Zweiten Änderungsgesetzes vom 4.
Januar 2023 (BGBl. I Nr. 5) geändert worden ist,“ ersetzt.
- b)In Nummer 5 wird Satz 2 neu eingefügt und wie folgt gefasst: „Die Antragsformulare sind unter https://www.laendlicher-raum.sachsen.de/richtlinie-laendliche-entwicklung-14480.html veröffentlicht.“
- c)Der Nummer 6 werden folgende Nummern 7 bis 9 angefügt: „7. Für Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2024 findet für die Auszahlung der Zuwendung an kommunale Körperschaften nach der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) abweichend von Nummer 7.1 VVK ein Vorauszahlungsverfahren entsprechend Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendungsmittel voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. 8. Soweit nicht von Ziffer VII Nummer 7 erfasst, findet für die Auszahlung an die Zuwendungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 und 3 das Vorauszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendungsmittel voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Für kommunale Körperschaften im Sinne der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) gilt abweichend von Satz 1 für Bewilligungen ab 1. Januar 2025 das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK). Bei Zuwendungen über 500 000 Euro und einem Umsetzungszeitraum von mehr als 2 Jahren findet ab 1. Januar 2025 das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.2 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) Anwendung. 9. Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3a Doppelbuchstabe gg (Regionalbudget) ist die Weitergabe von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger zugelassen.“ II. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft. Dresden, den 6. Juli 2023 Der Staatsminister für Regionalentwicklung Thomas Schmidt