Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Änderung der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Gewährung von Zuwendungen nach de
§ 44der Sächsischen Haushaltsordnung beziehungsweise Nummer 7.1 VVK.
In Abweichung zu den Vorgaben der Nummer 7.
§ 44
der Sächsischen Haushaltsordnung erfolgt die erste pauschalierte Auszahlung in Höhe von 40 Prozent der Zuwendung im Vorauszahlungsprinzip ohne Verwendungsfrist nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides, Anzeige des Vorhabensbeginns sowie Erfüllung der gegebenenfalls an eine Auszahlung geknüpften Auflagen. Es ist kein Auszahlungsantrag vorzulegen. In Abweichung zu den Vorgaben der Nummer 7.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung beziehungsweise Nummer 7.2 VVK kann bei Projekten mit einer Gesamtzuwendung über 150 000 Euro und einem Umsetzungszeitraum von mehr als einem Jahr die zweite Auszahlungsrate hälftig aufgesplittet werden. In diesen Fällen kann zwischen Anzeige des Vorhabensbeginns und Vorlage des Verwendungsnachweises eine weitere Auszahlung in Höhe von 25 Prozent der Gesamtzuwendung (ohne Verwendungsfrist) erfolgen. Diese Auszahlung ist an die Vorlage eines Auszahlungsantrages geknüpft, der Angaben zur bisherigen Verausgabung umfasst. Der Abruf kann frühestens dann erfolgen, wenn der vorher erhaltene Auszahlungsbetrag durch den Zuwendungsempfänger verausgabt wurde. Für Zuwendungsempfangende, die sich nicht zu 100 Prozent in Trägerschaft (Beteiligung) des Freistaates Sachsen oder seiner Gemeinden oder Landkreise befinden und die ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig sind und für die eine Vorfinanzierung auch unter Berücksichtigung der mit der Anzeige des Vorhabensbeginns auszuzahlenden 40 Prozent der Gesamtzuwendung aus wirtschaftlichen Gründen, die zu belegen sind, nicht möglich ist, gilt abweichend von Nummer 7.
§ 44
der Sächsischen Haushaltsordnung Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Die Teilauszahlungen sollen mindestens 200 000 Euro betragen. Festlegungen hierzu trifft die Bewilligungsstelle durch Bescheid.“ 14. Nach Ziffer VIII Nummer 4 Buchstabe b werden folgende Buchstaben c, d und e eingefügt: „
- c)Der Zuwendungsempfangende ist verpflichtet, eine Belegliste bzw. das Bauausgabebuch zu führen. Wurde gemäß Ziffer V Nummer 3 eine baufachliche Prüfung im Bewilligungsverfahren vorgenommen, erfolgt die standardmäßige Einbindung des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) in das Auszahlungsverfahren zur Ausgabenprüfung ab der zweiten Auszahlung.
- d)Zweimal jährlich sind Projektstatusberichte zu erbringen, spätestens bis zum 30. April und bis zum 30. September eines Jahres jeweils mit aktuellem Datenstand.
- e)Für Zuwendungen nach ANBest-K ist in Abweichung zu Nummer 6.1. ANBest-K die Verwendung der Zuwendung spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.“ 15. In Ziffer VIII Nummer 4 wird der bisherige Buchstabe c zu Buchstabe f. 16. Die Ziffer X wird ersatzlos gestrichen. 17. Die bisherige Ziffer XI wird zu Ziffer X. 18. In Nummer 1 der Anlage wird die Angabe „FischereiVO“ durch die Angabe „FischereiFVO“ ersetzt. 19. In Nummer 2 der Anlage wird die Angabe „FischereiVO“ durch die Angabe „FischereiFVO“ ersetzt. 20. In Nummer 8.1 Buchstabe a der Anlage wird die Zahl „60 000“ durch die Zahl „10 000“ ersetzt. 21. In Nummer 8.1 Buchstabe b der Anlage wird die Zahl „500 000“ durch die Zahl „100 000“ ersetzt. 22. In Nummer 8.2 der Anlage wird die Zahl „30 000“ durch die Zahl „10 000“ ersetzt. 23. In der Überschrift der Nummer 10 der Anlage werden – die Angabe „Artikel 51 Abs. 4“ durch die Angabe „Artikel 63 Abs. 4“, – die Angabe „Artikel 52“ durch die Angabe „Artikel 64“, – die Angabe „Artikel 46 Absatz 3“ durch die Angabe „Artikel 58 Absatz 4“ sowie – die Angabe „Artikel 47“ durch die Angabe „Artikel 59“ ersetzt. 24. In der Nummer 10 der Anlage werden – die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2029“ sowie – die Angabe „30. Juni 2023“ durch die Angabe „30. Juni 2030“ ersetzt. II. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft. Dresden, den 6. Juli 2023 Der Staatsminister für Regionalentwicklung Thomas Schmidt