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Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der FRL GeZus

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der FRL GeZus Vom 26. Juli 2023 I. Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soz

§ 44der Sächsischen Haushaltsordnung.“.

bbbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die Zuwendung nach Nummer 2 Buchstabe a wird in zwei Raten ausgezahlt.“ cccc) In Buchstabe d Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „sowie einer Belegliste gemäß Nummer 6.4 ANBest-P“ gestrichen. bbb) Nummer 6 Buchstabe d wird wie folgt geändert: aaaa) Doppelbuchstabe cc wird aufgehoben. bbbb) Doppelbuchstabe dd wird Doppelbuchstabe cc. cccc) Doppelbuchstabe ee wird Doppelbuchstabe dd und die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben und folgender Satz angefügt: „Daneben ist ein Nachweis über die Auszahlung der pauschalen Aufwandsentschädigung an die Ehrenamtlichen vorzuhalten und dem Programmträger auf Verlangen vorzulegen.“ dddd) Die Doppelbuchstaben ff und gg werden die Doppelbuchstaben ee und ff. bb) Der Ziffer II Nummer 6 wird folgender Buchstabe f angefügt: „f) Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach Nummer 7.

§ 44

der Sächsischen Haushaltsordnung.“

  1. cc)Der Ziffer III Nummer 6 wird folgender Buchstabe c angefügt: „
  2. c)Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach Nummer 7.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.“
  3. b)Dem Großbuchstaben B Ziffer VI wird folgende Nummer 5 angefügt: „5. Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach Nummer 7.

§ 44

der Sächsischen Haushaltsordnung.“ c) Dem Großbuchstaben C Ziffer V wird folgende Nummer 3 angefügt: „3. Es gilt das Regelauszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK). Für nicht Kommunale Zuwendungsempfänger kann eine Auszahlung nach Nummer 7.

§ 44

der Sächsischen Haushaltsordnung nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.“ d) Dem Großbuchstaben D Ziffer V wird folgende Nummer 4 angefügt: „4. Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach Nummer 7.

§ 44der Sächsischen Haushaltsordnung.

Das Auszahlungsverfahren für kommunale Zuwendungsempfänger richtet sich nach Nummer 7.1 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK).“ e) Dem Großbuchstaben E Ziffer V werden folgende Nummern 4 und 5 angefügt: „4. Bei Vorhaben mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren sind Zwischenverwendungsnachweise einzureichen. 5. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt gemäß Nummer 7.

§ 44der Sächsischen Haushaltsordnung.“ II.

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom

  1. Juli 2023 in Kraft. Dresden, den
  2. Juli 2023 Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt In Vertretung Dagmar Neukirch Staatssekretärin

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.