Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der IT-Administrations-Förderverordnung Vom 8. September 2023 Auf Grund des § 3b Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes in
§ 4Absatz 2 Satz 1 sind bis zum 31.
Juli 2021 und Anträge auf Erhöhung der Zuweisung nach §
§ 4Absatz 2 Satz 2 sind bis zum 31. Dezember 2023 bei der Bewilligungsstelle elektronisch einzureichen.“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „
(3)Die Bewilligungsstelle setzt die Zuweisung für Anträge nach §
§ 4Absatz 2 Satz 1 bis zum 30.
September 2021 und für Anträge auf Erhöhung der Zuweisung nach §
§ 4Absatz 2 Satz 2 bis zum 28.
Februar 2024 fest.“ 4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Zuweisung“ die Wörter „nach §
§ 4Absatz 2 Satz 1“ eingefügt.
b) Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 und 3 ersetzt: „2. 90 Prozent der Erhöhung der Zuweisung nach §
§ 4Absatz 2 Satz 2 zum 30.
September 2024,
- 10 Prozent der gesamten Zuweisungen nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung, soweit sich hieraus keine Beanstandungen ergeben oder Rückforderungen geltend gemacht werden.“
- Dem § 7 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt: „
(5)Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Ausgaben nach dieser Verordnung sind rechnungsseitig von aus Mitteln des Bundes, des Landes oder der Europäischen Union geförderten Ausgaben abzugrenzen. Insbesondere dürfen die geltend gemachten Ausgaben nicht bereits Gegenstand einer Förderung nach der Lehrer-Endgeräte-Ergänzungs-Förderverordnung vom 15. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 425) sein.
(6)Zuweisungen, für die kein ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis erbracht werden kann, sind zurückzuzahlen.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 8. September 2023 Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz