nern zur Neufassung der Durchführungsverordnung zur SächsBO und zur Änderung anderer Verordnungen Vom
nern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO – DVOSächsBO) Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen
baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des
nern über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen
baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung ( SächsTechPrüfVO ) vom 7. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 127) wird wie folgt geändert: 1.
der Überschrift werden die Wörter „
baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung“ durch die Wörter „nach Bauordnungsrecht“ ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Prüfung von technischen Anlagen und Einrichtungen, die für die Sicherheit von Personen von wesentlicher Bedeutung sind, der Brandbekämpfung oder der gefahrenarmen Benutzung von Flucht- oder Rettungswegen im Brandfall dienen, soweit sie bauordnungsrechtlich gefordert sind oder an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden,
sgesamt mehr als 2 000 m²; 3. Versammlungsstätten a) mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen und
Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die
sgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben; b) Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1 000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht;
nern über den Bau und Betrieb von Garagen (Sächsische Garagenverordnung – SächsGarVO) vom
der jeweils geltenden Fassung.“ 3. § 2 wird wie folgt geändert: a)
Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „lüftungstechnische Anlagen“ durch das Wort „Lüftungsanlagen“ ersetzt. b)
Absatz 4 wird die Angabe „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des
nern über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (Sachverständigenverordnung – SVVO) vom 30. Oktober 1991 (SächsGVBl. S. 389)
der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „§§ 34 und 35 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des
nern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO – DVOSächsBO) vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427),
der jeweils geltenden Fassung, ersetzt“. c)
Absatz 11 werden die Worte „örtliche Brandschutzdienststelle“ durch die Wörter „für den Brandschutz zuständige Behörde“ ersetzt. 4.
BO“ durch die Angabe „§ 87 Abs. 1 Nr. 1 SächsBO“ ersetzt. Artikel 3 Änderung der Sächsischen Garagenverordnung Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des
nern über den Bau und Betrieb von Garagen (Sächsische Garagenverordnung – SächsGarVO ) vom 17. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 86), geändert durch § 5 der Verordnung vom 7. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 127, 128), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert:
mehreren Abstellebenen durch mechanische Anlagen ist bei der Ermittlung der Nutzfläche der Garage die Gesamtfläche aller Abstellebenen zu berücksichtigen.“ 2. § 6 wird wie folgt geändert: a)
Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 26 und 30“ durch die Angabe „§§ 27 und 31“ ersetzt. b)
Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe „§§ 26 und 30“ durch die Angabe „§§ 27 und 31“ ersetzt. 3.
2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 27“ durch die Angabe „§ 28“ ersetzt. 4.
2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 28“ durch die Angabe „§ 29“ ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a)
Absatz 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt. b)
Absatz 2 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt. 6.
4 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 2 Nr. 2“ ersetzt. 7. § 12 Abs. 5 wird aufgehoben. 8.
1 Nr. 11“ durch die Angabe „§ 87 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt. Artikel 4 Änderung der Sächsischen Feuerungsverordnung Die Sächsische Feuerungsverordnung ( SächsFeuVO ) vom 17. September 1998 (SächsGVBl. S. 516) wird wie folgt geändert: 1.
BO“ durch die Wörter „Nichtleitungsgebundene Gasfeuerstätten zur Beheizung von Räumen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und Gasdurchlauferhitzer“ ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: „
s Freie geleitet werden, wenn eine Ableitung der Abgase über Dach nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Satz 1 gilt sinngemäß auch für die Abführung der Verbrennungsgase ortsfester Verbrennungsmotoren.“ b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „
s Freie oder ein Fenster hat, das geöffnet werden kann;
Wohngebäuden geringer Höhe“ jeweils durch die Angabe „
Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3“ ersetzt. 3.
1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 14 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219)“ ersetzt. Artikel 5
-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Kraft, soweit
Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
Kraft.
nern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO – SächsBO-DurchführVO ) vom
nern über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (Sachverständigenverordnung – SVVO ) vom
nern Horst Rasch
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.