Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Einrichtung einer Verfahrensentwicklungs- und Pflegestelle für den Justizvollzug des Freistaates Sachsen (VwV Verfahrensentwicklungs- und Pflegestelle – VwVVEPS) Vom 17. November 2023 I. Einrichtung und Bezeichnung Bei der Justizvollzugsanstalt Waldheim wird eine Verfahrensentwicklungs- und Pflegestelle für den Justizvollzug des Freistaates Sachsen eingerichtet. Sie führt die Bezeichnung „Verfahrensentwicklungs- und Pflegestelle für den Justizvollzug des Freistaates Sachsen“ (Verfahrensentwicklungs- und Pflegestelle). II. Organisation 1. Die Leiterin oder der Leiter und deren Vertreterin oder dessen Vertreter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verfahrensentwicklungs- und Pflegestelle werden vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestellt. Die Vertretung der Leiterin oder des Leiters wird von der für den Aufgabenbereich Zentrales Prozessmanagement gemäß Ziffer III Nummer 2 verantwortlichen Person wahrgenommen. 2. Anordnungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Ziffer III kann der Leiterin oder dem Leiter der Verfahrensentwicklungs- und Pflegestelle ausschließlich das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung erteilen. Die Leiterin oder der Leiter der Verfahrensentwicklungs- und Pflegestelle berichtet unmittelbar dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung und stimmt die Wahrnehmung der Aufgaben mit diesem ab. Die Beurteilung der Leiterin oder des Leiters der Verfahrensentwicklungs- und Pflegestelle erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter der Justizvollzugsanstalt Waldheim im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. Die Beurteilung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verfahrensentwicklungs- und Pflegestelle erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter der Justizvollzugsanstalt Waldheim im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Verfahrensentwicklungs- und Pflegestelle. 3. Die Leiterin oder der Leiter der Verfahrensentwicklungs- und Pflegestelle ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verfahrensentwicklungs- und Pflegestelle, soweit diese Aufgaben der Verfahrensentwicklungs- und Pflegestelle wahrnehmen. III. Aufgaben Der Verfahrensentwicklungs- und Pflegestelle obliegen Aufgaben 1. im Bereich Informationstechnik (IT)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.