nern zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst Vom 24. März 2005 Aufgrund von § 18 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG )
der Fassung der Bekanntmachung vom
nern über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst im Freistaat Sachsen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst – SächsAPOmVwD ) vom 31. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 460) wird wie folgt geändert: 1.
2 Nr. 1, § 8 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 und 5 Satz 1, § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 4 und § 27 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Chemnitz“ durch das Wort „Dresden“ ersetzt. 2.
1 Satz 1 werden die Wörter „am Regierungspräsidium Chemnitz“ durch die Wörter „an der Ausbildungseinrichtung“ ersetzt. 5. § 16 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Regierungspräsidium Dresden bestellt an der Ausbildungseinrichtung einen Schriftführer und dessen Stellvertreter.“ 6.
Satz 1 werden die Wörter „beim Regierungspräsidium Chemnitz“ durch die Wörter „an der Ausbildungseinrichtung“ ersetzt. 7. § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Übergangsregelungen
diesem Jahr stattfindenden Wiederholungsprüfung beenden, findet die Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der bis zum 31. Juli 2005 geltenden Fassung Anwendung.
der bis zum 31. Juli 2005 geltenden Fassung Anwendung. Soweit die Ausbildung dieser Anwärter mit Genehmigung der Einstellungsbehörde unterbrochen wurde und zu einem späteren Zeitpunkt beendet wird, legt die Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Dresden den Ablauf der Ausbildung im Einzelfall fest.
diesem Jahr stattfindenden Wiederholungsprüfung.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. August 2005
Kraft. Dresden, den 24. März 2005 Der Staatsminister des
nern
Vertretung Dr. Jürgen Staupe Staatssekretär
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.