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Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Sächsischen Schulstatistikverordnung

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Sächsischen Schulstatistikverordnung Vom

  1. Januar 2024 Auf Grund des § 63b Absatz 4 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern: Artikel 1 Änderung der Sächsischen Schulstatistikverordnung Die Sächsische Schulstatistikverordnung vom
  3. August 2018 (SächsGVBl. S. 594), die durch die Verordnung vom
  4. August 2022 (SächsGVBl. S. 494) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  5. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt. cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt: „
  6. zu Betreuungsangeboten für jede Schülerin und jeden Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 nach Abschnitt 4 der Anlage 1.“ b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „

(2)Die statistischen Erhebungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 werden als Landesstatistik, diejenigen nach Absatz 1 Nummer 5 als Bundesstatistik vom Statistischen Landesamt geführt.
(3)Für die Erhebungen nach Absatz 1 Nummer 5 befragt die Schule die Eltern, ob und in welchem Rahmen ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung nach dem Gesetz über Kindertagesbetreuung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch das Gesetz vom
  2. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder in einem Betreuungsangebot nach § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes betreut wird.“
  3. In § 2 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Erhebung“ die Wörter „nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4“ eingefügt.
  4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 2 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 1 Absatz 2“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 erster Teilsatz“ ersetzt. b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „
(6)Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Erhebungen nach § 1 Absatz 1 Nummer
  1. Die Auskunftspflichtigen nach § 63b Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes teilen dem Statistischen Landesamt ihre Auskunft zu den Erhebungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 mit. Dabei ist der vom Statistischen Bundesamt festgelegte Erhebungszeitraum und Stichtag zugrunde zu legen sowie der von diesem vorgegebene Erhebungsbogen zu verwenden. Die Vorschriften nach dem Neunten Kapitel des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.“
  2. Der Anlage 1 wird folgender Abschnitt 4 angefügt: „Abschnitt 4: Daten zu Betreuungsangeboten für jede Schülerin und jeden Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 – Klassenstufe – Wochenstundenanzahl, die die Schülerin oder der Schüler in schulischen und außerschulischen Angeboten nach § 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verbringt – Art der Betreuungsangebote nach § 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch“. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den
  3. Januar 2024 Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.