← Deutschland

Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags

Obsah (4)§ 2§ 6§ 8§ 12

gesetz Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hans

der Präambel wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Die Verwaltungsdigitalisierung hat sich dabei als Daueraufgabe etabliert, die nur im föderalen Verbund erfolgreich bewältigt werden kann und die einen wesentlichen Beitrag für die digitale Transformation der Bundesrepublik leistet.“ 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa)

Nummer 3 werden nach dem Wort „Verwaltungsleistungen“ die Wörter „und kann aus dieser Zusammenarbeit resultierende Digitalisierungslösungen betreiben lassen“ eingefügt. bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. steuert Produkte des

formations- und kommunikationstechnisch unterstützten Regierens und Verwaltens und föderale, auch mehrjährige Projekte für die Verwaltungsdigitalisierung;“ ccc) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 eingefügt: „

  1. kann kurzfristig bund- und länderübergreifend einsetzbare digitale Lösungen für bestimmte Lebensbereiche zur Verfügung stellen oder projektieren;
  2. verantwortet das föderale IT-Architekturmanagement;“ ddd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer
  3. bb)

Satz 2 werden nach dem Wort „Konferenz“ die Wörter „der Chefin oder“ und nach dem Wort „den“ die Wörter „Chefinnen und“ eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa)

Nummer 1 wird das Wort „der“ durch die Wörter „die oder der“ ersetzt. bbb)

Nummer 2 werden nach dem Wort „jeweils“ die Wörter „eine oder“ und nach dem Wort „

formationstechnik“ die Wörter „zuständige Vertreterin oder“ eingefügt. bb)

Satz 2 werden nach dem Wort „ihre“ die Wörter „Vertreterinnen oder“ eingefügt. cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Drei Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände, die von den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene entsandt werden, die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die

formationsfreiheit sowie die Präsidentin oder der Präsident der FITKO können an den Sitzungen des IT-Planungsrats beratend teilnehmen.“ 3.

§ 2

Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bürgern“ durch die Wörter „Bürgerinnen und Bürger“ ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „

(4)Der IT-Planungsrat kann beschließen, alle Regelungen des Gründungsbeschlusses

die Satzung der FITKO zu überführen und den Gründungsbeschluss außer Kraft zu setzen. Hierzu bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder des IT-Planungsrats.“ b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 5.

§ 6

Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)

Satz 1 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „einer Präsidentin oder“ eingefügt. bb)

Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie oder er“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)

Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Präsidentin oder der“ ersetzt. bb)

Satz 3 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Präsidentin oder der“ ersetzt und werden nach dem Wort „beruft“ die Wörter „eine Vertreterin oder“ sowie nach dem Wort „Fall“ die Wörter „ihrer oder“ eingefügt. 7.

§ 8werden nach dem Wort „jeweiligen“ die Wörter „Vertreterinnen oder“ eingefügt.

8. § 9 wird wie folgt geändert: a)

Absatz 1 werden nach dem Wort „ihrer“ die Wörter „dauerhaften und temporären“ eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „

(2)Die Vertragspartner verpflichten sich, für Projekte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 Mittel

angemessener Höhe zur Verfügung zu stellen. Bis zu 15 Prozent dieser Mittel können durch den IT-Planungsrat für digitale Lösungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 nach Aufstellung und Genehmigung des Wirtschaftsplans bestimmt werden. Darüber hinaus wird mit jeder Aufstellung des Wirtschaftsplans auch die Höhe dieser Mittel jeweils für die folgenden drei Jahre geplant.“ c)

Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Konferenz“ die Wörter „der Chefin oder“ und nach dem Wort „den“ die Wörter „Chefinnen und“ eingefügt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)

Satz 1 werden die Wörter „für einzelne Projekte oder Produkte“ gestrichen. bb)

Satz 3 werden das Komma und die Wörter „ohne die auf das Digitalisierungsbudget entfallenden Beträge“ gestrichen. cc)

Satz 4 werden die Wörter „über das Digitalisierungsbudget nach Absatz 2 zu finanzierenden Projekte und Produkte“ durch „Finanzierung der Projekte nach Absatz 2“ und wird die Angabe „35“ wird durch „25“ ersetzt. e) Absatz 7 wird aufgehoben. 9.

§ 12

Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ und das Wort „Versorgungsempfängern“ durch die Wörter „Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern“ ersetzt. Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Der Bund und die Länder können den Wortlaut des IT-Staatsvertrags

der am Tag des

krafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt und

den jeweiligen Landesgesetzblättern bekannt machen. Artikel 3

krafttreten

(1)Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats

Kraft, der dem Monat folgt,

dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt wurde. 1 Sind bis zum 30. November 2024 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird dieser Staatsvertrag gegenstandslos.

(2)Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt Bund und Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde mit. Berlin, den 21.12.2023 Für die Bundesrepublik Deutschland Nancy Faeser Stuttgart, den 19.12.2023 Für das Land Baden-Württemberg Winfried Kretschmann München, den 22.12.2023 Für den Freistaat Bayern Markus Söder Berlin, den 07.12.2023 Für das Land Berlin Kai Wegner Potsdam, den 27.11.2023 Für das Land Brandenburg Dietmar Woidke Bremen, den 21.12.2023 Für die Freie Hansestadt Bremen Andreas Bovenschulte Hamburg, den 19.12.2023 Für die Freie und Hansestadt Hamburg Peter Tschentscher Wiesbaden, den 30.11.2023 Für das Land Hessen Boris Rhein Schwerin, den 31.12.2023 Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Simone Oldenburg Hannover, den 27.11.2023 Für das Land Niedersachsen Stephan Weil Düsseldorf, den 28.12.2023 Für das Land Nordrhein-Westfalen Hendrik Wüst Mainz, den 29.11.2023 Für das Land Rheinland-Pfalz Malu Dreyer Saarbrücken, den 21.12.2023 Für das Saarland Anke Rehlinger Dresden, den 19.12.2023 Für den Freistaat Sachsen Michael Kretschmer Magdeburg, den 21.12.2023 Für das Land Sachsen-Anhalt Reiner Haseloff Kiel, den 21.12.2023 Für das Land Schleswig-Holstein Daniel Günther Erfurt, den 13.12.2023 Für den Freistaat Thüringen Bodo Ramelow 1

Kraft:

  1. Dezember 2024 (siehe Bekanntmachung vom
  2. Dezember 2024 [(SächsGVBl. S. 965])

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.