Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: „Zu Artikel 2 Absatz 2 und 3: Die Beteiligung des Freistaates an der Betreuung verwaister jüdischer Friedhöfe erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe der Absprache vom
Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Inhalt und Umfang der Prüfung bestimmen sich nach den §§ 89 und 90 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Artikel 8 Absatz 2 bleibt unberührt.“ d)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Vermittlung jüdischen Lebens und bis 1945 verfemter jüdischer Kunst an öffentlichen und privaten Schulen und in der Erwachsenenbildung durch vom Landesverband und der bzw. dem Beauftragten der Staatsregierung für das Jüdische Leben als besonders qualifiziert festgestellte Projekte ist von der Abgeltung ausgenommen. Einzelheiten der Förderung regelt das Sächsische Staatsministerium für Kultus in Zielvereinbarungen mit dem jeweiligen Projektträger. Von der Abgeltung ausgenommen sind ferner etwaige Kostenerstattungen für die Erteilung jüdischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen. Die Vertragschließenden sind sich weiter darüber einig, dass die Mittel anteilsmäßig den Gemeinden unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum Landesverband zufließen sollen und dass die Zahlungen des Freistaates die Zuschüsse für neu entstehende Gemeinden einschließen. Soweit eine jüdische Gemeinde, die selbst Mitglied im Landesverband ist, Ansprüche gegenüber dem Freistaat geltend macht, ist der Landesverband verpflichtet, den Freistaat von diesen Ansprüchen freizustellen.“ e) Nach der Angabe zu Artikel 5 Absatz 1 wird folgende Angabe zu Artikel 6 eingefügt: „Zu Artikel 6: Die Staatsregierung beruft im Einvernehmen mit dem Landesverband eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten für das Jüdische Leben. Die Berufung erfolgt jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die bzw. der Beauftragte für das Jüdische Leben ist ehrenamtlich tätig und wird durch eine Geschäftsstelle unterstützt, deren Personal- und Sachkosten der Freistaat Sachsen trägt. Die bzw. der Beauftragte für das Jüdische Leben unterstützt insbesondere das Zusammenwirken der Staatsregierung und des Landesverbandes und die Pflege des jüdischen kulturellen Erbes im Freistaat Sachsen.“ Artikel 2 Der Wortlaut des Vertrages einschließlich des Schlussprotokolls in der vom Inkrafttreten nach Artikel 3 Absatz 2 an geltenden Fassung kann durch die Sächsische Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht werden. Artikel 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.