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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die örtliche Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderun

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die örtliche Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken im Freistaat Sachsen (Sä

chsische BAföG-Zuständigkeitsverordnung – SächsBAföGZuVO) Vom

  1. Juli 2024 Rechtsbereinigt mit Stand vom
  2. Februar 2026 Auf Grund des § 3 Absatz 3 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom
  3. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 16), der durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  4. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus: § 1 Zuständigkeit

(1)Das Studentenwerk Chemnitz-Zwickau ist für Studentinnen und Studenten zuständig, die an den folgenden Hochschulen immatrikuliert sind:
  1. Technische Universität Chemnitz,
  2. Westsächsische Hochschule Zwickau – Hochschule für angewandte Wissenschaften,
  3. Duale Hochschule Sachsen.
(2)Das Studentenwerk Dresden ist für Studentinnen und Studenten zuständig, die an den folgenden Hochschulen immatrikuliert sind:
  1. Technische Universität Dresden,
  2. Hochschule für Bildende Künste Dresden,
  3. Hochschule für Musik Carl Maria von Weber Dresden,
  4. Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden – Hochschule für angewandte Wissenschaften,
  5. Hochschule Zittau/Görlitz – Hochschule für angewandte Wissenschaften,
  6. Palucca Hochschule für Tanz Dresden,
  7. Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum,
  8. Hochschule der Sächsischen Polizei (FH).
(3)Das Studentenwerk Freiberg ist für Studentinnen und Studenten zuständig, die an den folgenden Hochschulen immatrikuliert sind:
  1. Technische Universität Bergakademie Freiberg,
  2. Hochschule Mittweida – Hochschule für angewandte Wissenschaften.
(4)Das Studentenwerk Leipzig ist für Studentinnen und Studenten zuständig, die an den folgenden Hochschulen immatrikuliert sind:
  1. Universität Leipzig,
  2. Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig,
  3. Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy“ Leipzig,
  4. Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig – Hochschule für angewandte Wissenschaften.
(5)Für Studentinnen und Studenten an Hochschulen nichtstaatlicher Träger ist zuständig im Dienststellenbezirk der Landesdirektion Sachsen
  1. Chemnitz das Studentenwerk Chemnitz-Zwickau,
  2. Dresden das Studentenwerk Dresden,
  3. Leipzig das Studentenwerk Leipzig. 1 § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am
  4. Januar 2025 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die örtliche Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken im Freistaat Sachsen vom
  5. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 417), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
  6. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 435) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den
  7. Juli 2024 Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Sebastian Gemkow 1 § 1 geändert durch Verordnung vom
  8. Januar 2026 (SächsGVBl. S. 66)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.