Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die örtliche Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken im Freistaat Sachsen (Sä
chsische BAföG-Zuständigkeitsverordnung – SächsBAföGZuVO) Vom
- Juli 2024 Rechtsbereinigt mit Stand vom
- Februar 2026 Auf Grund des § 3 Absatz 3 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom
- Januar 1993 (SächsGVBl. S. 16), der durch Artikel 3 des Gesetzes vom
- Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus: § 1 Zuständigkeit
(1)Das Studentenwerk Chemnitz-Zwickau ist für Studentinnen und Studenten zuständig, die an den folgenden Hochschulen immatrikuliert sind:
- Technische Universität Chemnitz,
- Westsächsische Hochschule Zwickau – Hochschule für angewandte Wissenschaften,
- Duale Hochschule Sachsen.
(2)Das Studentenwerk Dresden ist für Studentinnen und Studenten zuständig, die an den folgenden Hochschulen immatrikuliert sind:
- Technische Universität Dresden,
- Hochschule für Bildende Künste Dresden,
- Hochschule für Musik Carl Maria von Weber Dresden,
- Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden – Hochschule für angewandte Wissenschaften,
- Hochschule Zittau/Görlitz – Hochschule für angewandte Wissenschaften,
- Palucca Hochschule für Tanz Dresden,
- Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum,
- Hochschule der Sächsischen Polizei (FH).
(3)Das Studentenwerk Freiberg ist für Studentinnen und Studenten zuständig, die an den folgenden Hochschulen immatrikuliert sind:
- Technische Universität Bergakademie Freiberg,
- Hochschule Mittweida – Hochschule für angewandte Wissenschaften.
(4)Das Studentenwerk Leipzig ist für Studentinnen und Studenten zuständig, die an den folgenden Hochschulen immatrikuliert sind:
- Universität Leipzig,
- Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig,
- Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy“ Leipzig,
- Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig – Hochschule für angewandte Wissenschaften.
(5)Für Studentinnen und Studenten an Hochschulen nichtstaatlicher Träger ist zuständig im Dienststellenbezirk der Landesdirektion Sachsen
- Chemnitz das Studentenwerk Chemnitz-Zwickau,
- Dresden das Studentenwerk Dresden,
- Leipzig das Studentenwerk Leipzig. 1 § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am
- Januar 2025 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die örtliche Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken im Freistaat Sachsen vom
- Juni 1999 (SächsGVBl. S. 417), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
- Juni 2008 (SächsGVBl. S. 435) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den
- Juli 2024 Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Sebastian Gemkow 1 § 1 geändert durch Verordnung vom
- Januar 2026 (SächsGVBl. S. 66)