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Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Oberlausitzer Bergland/Hohwald“

Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Oberlausitzer Bergland/Hohwald“ Vom 6. August 2024 Aufgrund des § 76 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Wasserges

etzes vom

  1. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  2. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) geändert worden ist, in Verbindung mit § 78d Absatz 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom
  3. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird verordnet: Inhaltsübersicht § 1 Festsetzung als Schutzgebiet § 2 Räumlicher Geltungsbereich § 3 Ersatzverkündung, Einsichtnahme § 4 Inkrafttreten Anlage 1 Flurstücksverzeichnis Anlage 2 Gesamtkarte Maßstab 1:20 000 Anlage 3 Übersichtskarte Detailkarten Maßstab 1:30 000 Anlage 4 70 Detailkarten Maßstab 1:2 000 § 1 Festsetzung als Schutzgebiet

(1)Die in § 2 beschriebene Fläche auf dem Gebiet der Städte Schirgiswalde-Kirschau und Wilthen und der Gemeinden Neukirch/Lausitz, Schmölln-Putzkau, Sohland a. d. Spree und Steinigtwolmsdorf des Landkreises Bautzen sowie der Stadt Neustadt in Sachsen des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wird als Hochwasserentstehungsgebiet im Sinne des § 76 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes festgesetzt.
(2)Das Hochwasserentstehungsgebiet führt die Bezeichnung „Oberlausitzer Bergland/Hohwald“.
(3)Mit Inkrafttreten der Verordnung gelten im Hochwasserentstehungsgebiet die Gebote, Verbote und Einschränkungen des § 76 Absatz 2 bis 5 des Sächsischen Wassergesetzes . § 2 Räumlicher Geltungsbereich
(1)1 Das Hochwasserentstehungsgebiet besteht aus einer zusammenhängenden Fläche von 4 765 Hektar. 2 Es umfasst die in Anlage 1 aufgelisteten Flurstücke und Flurstücksteile.
(2)Das Hochwasserentstehungsgebiet ist in Kartenform in Anlage 2 (eine Gesamtkarte), in Anlage 3 (eine Übersichtskarte über die Anordnung der Detailkarten) und in Anlage 4 (70 Detailkarten) als rote Fläche mit roter Umrandung dargestellt.
(3)1 Maßgeblich für den Grenzverlauf des Hochwasserentstehungsgebietes ist die Linienaußenkante der in den Detailkarten dargestellten Umrandung. 2 Veränderungen der Bezeichnungen oder Grenzen der Flurstücke verändern die Grenze des Hochwasserentstehungsgebietes nicht.
(4)Das Flurstücksverzeichnis nach Absatz 1 und die Karten nach Absatz 2 sind Bestandteil der Verordnung. § 3 Ersatzverkündung, Einsichtnahme
(1)Die Verordnung ist für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten bei den folgenden Behörden öffentlich ausgelegt: Diesntzeiten Beistrich Wochentage Dienstzeiten – Landesdirektion Sachsen – Dienststelle Dresden – Stauffenbergallee 2, Raum 2080 01099 Dresden Montag bis Donnerstag: 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr Freitag: 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr – Landratsamt Bautzen Bahnhofstraße 9, Raum 103 02625 Bautzen Montag: 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr Dienstag: 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr Mittwoch: 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr Donnerstag: 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag: 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr – Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Bürgerbüro Sebnitz Kirchstraße 5, Raum 107 01855 Sebnitz Montag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr Dienstag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr Donnerstag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr Freitag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
(2)1 Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung (Text und alle Anlagen) zur kostenlosen Einsicht während der Dienstzeiten bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, niedergelegt. 2 Gleichzeitig ist die Rechtsverordnung ab dem Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen https://www.lds.sachsen.de/umwelt in der Rubrik Oberflächenwasser, Hochwasserschutz; Hochwasserentstehungsgebiete dauerhaft digital einsehbar. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der Auslegungsfrist (vergleiche § 3 Absatz 1) in Kraft. Dresden, den 6. August 2024 Landesdirektion Sachsen Kraushaar Präsidentin Hinweis: Die Anlagen 1 bis 4 als Bestandteil dieser Verordnung sind auf der Homepage der Landesdirektion Sachsen unter https://www.lds.sachsen.de/umwelt unter der Rubrik Oberflächenwasser & Hochwasserschutz – Hochwasserentstehungsgebiete einsehbar.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.